Kooperation mit Behörden bei Maßnahmen zur Abwendung von Risiken
Unterstützen beim Rückruf
Nach Artikel 12 (2) gilt:
"Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
[...]
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören."
Aus dem englischen Originaltext geht hervor: Der letzte Nebensatz bezieht sich auf die Produkte, nicht auf die Risiken.
Ein Bevollmächtigter handelt also immer nur für die Produkte, für die er vom Hersteller beauftragt wurde. Der Hersteller kann für unterschiedliche Produkte verschiedene Bevollmächtigte haben.
Im Rahmen des Auftrags muss der Bevollmächtigte aber für das beauftragte Produkt bei allen Maßnahmen im Rahmen des Rückrufts die Behörde unterstützen dürfen.
Der Bevollmächtigte muss dabei evtl. auch auf die Liste zur Rückverfolgbarkeit der Wirtschaftsakteure des Herstellers zugreifen können, um diese der Behörde zur Verfügung zu stellen.