Alles was funkt oder Funk empfängt
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (RED)
Zum Volltext der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen siehe
Die Richtlinie 2014/53/EU (kurz: RED) hat zum 13. Juni 2016 die alte Richtlinie 1999/5/EG mit einer Übergangsfrist bis zum 13. Juni 2017 abgelöst. Zum Volltext der abgelösten Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen siehe
Die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen (RED) ist ggf. bei Maschinen / Maschinenanlagen zusätzlich zur Maschinenrichtlinie anzuwenden.
Der Anwendungsbereich der sog. RED-Richtlinie ergibt sich aus ihrem Artikel 1:
"Artikel 1
Geltungsbereich und Zielsetzung
(1) Mit dieser Richtlinie wird in der Gemeinschaft ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt."
Was "Funkanlagen" sind, ist in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der Richtlinie definiert:
"„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;"
Damit ist eine Maschine, die Funkwellen ausstrahlt, z.B. zum Zwecke der Fernbedienung, insgesamt eine "Funkanlage" und fällt als solche grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der RED.
Funkanlagenrichtlinie versus EMV-Richtlinie
Hinsichtlich der EMV-Anforderungen verweist die RED auf die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie. Formal kommt die EMV-Richtlinie aber für Funkanlagen nicht zur Anwendung. Siehe hierzu auch der Erwägungsgrund Nr. 8 der RED in Verbindung mit ihrem Artikel 3 Absatz 1b.
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