Was ändert sich bei dazugehörigen Produkten in der EU-MVO
Anwendungsbereich der EU-MVO klarer gefasst
Der Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) wurde gegenüber der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) insbesondere in Bezug auf die Unterscheidung von "Maschinen" und den jetzt in der EU-MVO bezeichneten "dazugehörigen Produkten" klarer gefasst. Nach Artikel 2 Abs. 1 der EU-MVO erfasst diese:
- Maschinen
- dazugehörige Produkte:
- auswechselbare Ausrüstungen;
- Sicherheitsbauteile;
- Lastaufnahmemittel;
- Ketten, Seile und Gurte;
- abnehmbare Gelenkwellen;
- unvollständige Maschinen
Damit erfolgt eine klare begriffliche Trennung zwischen "Maschinen" und "dazugehörigen Produkten". Die bisher verwirrende Unterscheidung in der MRL entfällt, ob der Begriff "Maschine" im konkreten Einzelfall für eine "Maschine im engeren Sinne" oder "Maschine im weiteren Sinne" steht.
Umsetzung der neuen Begrifflichkeit "dazugehörige Produkte" in der EU-MVO
Mit dem neuen Begriff "dazugehörige Produkte" hat der EU-Gesetzgeber klare Begrifflichkeiten geschaffen, die ihm eigentlich erlauben, die verschiedenen Produkte in den einzelnen Bestimmungen eindeutig zu unterscheiden. In der Umsetzung dieser neuen Begrifflichkeit in den Text der EU-MVO ist ihm das aber mit einer an diversen Stellen lediglich "1:1-Übernahme" der MRL-Texte nicht immer gelungen.
An vielen Stellen der EU-MVO wurde der alte MRL-Text "Maschine" im Rahmen der Übernahme in die EU-MVO nicht mit "und dazugehörige Produkte" ergänzt, obwohl der Begriff "Maschine" in der MRL als "Maschine im weiteren Sinne" gemeint war. Dadurch, dass der Begriff "Maschine" in der EU-MVO eindeutig nur die in Artikel 3 Nr. 1 definierten "Maschinen" umschließt und eben nicht die "dazugehörigen Produkte", wurde der Rechtstext gegenüber der MRL erkennbar geändert. Es ergeben sich an diesen Stellen somit zwangsläufig materielle Änderungen in der EU-MVO gegenüber der MRL. Ob dies so gewollt ist oder ob der Text aus der MRL einfach -handwerklich schlecht- ungeprüft übernommen wurde, kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis gilt letztendlich der Rechtstext.
Ein Beispiel soll diese Auswirkungen verdeutlichen:
Die bisherige Ausnahme der MRL in Artikel 1 (2) f bezüglich "Seeschiffe ..." wurde in der EU-MVO in Artikel 2 (2) k textlich unverändert übernommen:
"Diese Verordnung gilt nicht für
a) [...]
k) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind;
[...]"
Da der Begriff "Maschinen" nicht um den Begriff "dazugehörige Produkte" ergänzt wurde, sind zukünftig z.B. "Lastaufnahmemittel" auf diesen Schiffen und Anlagen im Anwendungsbereich der MVO.
Keine "Auswechselbare Ausrüstungen" mehr für "dazugehörigen Produkte":
Die neuen Begrifflichkeit in der EU-MVO in Bezug auf "dazugehörigen Produkte" hat auch Auswirkungen auf die Definition der "auswechselbare Ausrüstungen". Durch die 1:1-Übernahme der Definition der "auswechselbare Ausrüstungen" gibt es nach der EU-MVO keine "auswechselbare Ausrüstungen" mehr für "dazugehörigen Produkte". Siehe
Auswechselbare Ausrüstung - Interpretation
Weitere Auswirkungen finden sich auch bei "unvollständigen Maschinen". Siehe u.a.
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