Rechtstext "Artikel 5(1)"
Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
- a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
- b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
- c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
- d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;
- e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
- f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.
Herstellerpflichten für Maschinen
In Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie sind alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen gestellt werden zusammengefasst.
- Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.
- Verfügbarhalten der technischen Unterlagen / technischen Dokumentation.
- Erforderliche Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung zu stellen.
- Zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
- EG-Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.
- CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen anbringen.
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherzustellen. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist damit auch der Stichtag für die anzuwendenden Rechtsvorschriften. D.h., die an diesem Stichtag geltenden Rechtsvorschriften sind vom Hersteller anzuwenden / einzuhalten. Das gilt bei Serienfertigung für jede einzelne Maschine der Serie. Siehe
Anwendung der Maschinenrichtlinie auf Serienprodukte
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter. Das kann allerdings auch der Importeur sein, der die Maschine erstmalig im EWR in den Verkehr bringt. Über die EU-Marktüberwachungsverordnung (EU-VO 2029/1020) werden dazu den Wirtschaftsakteuren bestimmte zusätzliche Pflichten auferlegt. Siehe hierzu das Kapitel
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