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Rechtstext "Artikel 5(1)"

Artikel 5
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine

Herstellerpflichten für Maschinen

In Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie sind alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen gestellt werden zusammengefasst.

Die Erfüllung dieser Anforderungen ist vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherzustellen. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist damit auch der Stichtag für die anzuwendenden Rechtsvorschriften. D.h., die an diesem Stichtag geltenden Rechtsvorschriften sind vom Hersteller anzuwenden / einzuhalten. Das gilt bei Serienfertigung für jede einzelne Maschine der Serie. Siehe

Anwendung der Maschinenrichtlinie auf Serienprodukte

Verantwortlich für die Einhaltung dieser Anforderungen ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter. Das kann allerdings auch der Importeur sein, der die Maschine erstmalig im EWR in den Verkehr bringt. Über die EU-Marktüberwachungsverordnung (EU-VO 2029/1020) werden dazu den Wirtschaftsakteuren bestimmte zusätzliche Pflichten auferlegt. Siehe hierzu das Kapitel

Verantwortliche Personen

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