Artikel in der EU-MVO zu künstlicher Intelligenz
Artikel 3 - Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. [...]
3. „Sicherheitsbauteil“ bezeichnet ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die (Übersetzungsfehler: das) zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet, (Übersetzungsfehler: das) aber für das Funktionieren dieses Produkts nicht erforderlich ist oder durch normale (Übersetzungsfehler: übliche) Bauteile ersetzt werden kann, um den Betrieb dieser Produkte zu gewährleisten;
4. [...]
35. „Quellcode“ bezeichnet die derzeit installierte Version der Software eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, die in einer Programmiersprache so geschrieben ist, dass sie für den Menschen eindeutig und verständlich ist;
36. [...]