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3.4.2. Bewegliche Übertragungselemente

Rechtstext

3.4.2. Bewegliche Übertragungselemente

Abweichend von Nummer 1.3.8.1 brauchen bei Motoren die beweglichen Schutzeinrichtungen, die den  Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum verhindern, nicht verriegelbar zu sein, wenn sie sich nur mit einem Werkzeug oder Schlüssel oder durch Betätigen eines Stellteils am Fahrerplatz öffnen lassen, sofern sich dieser in einer völlig geschlossenen, gegen unbefugten Zugang verschließbaren Kabine befindet.

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 314 Zugang zum Motorraum"

Durch Nummer 3.4.2 wird eine Ausnahme von der allgemeinen Anforderung festgelegt, die gemäß Nummer 1.3.8.1 den Zugang zu beweglichen Teilen der Kraftübertragung verhindert. Diese Ausnahme gilt für bewegliche trennende Schutzeinrichtungen, durch die der Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum verhindert wird (Motorabdeckungen mit Schutzfunktion). Diese Motorabdeckungen müssen nicht mit einer Verriegelungseinrichtung versehen sein, die den Motor abstellt, sobald die Abdeckung geöffnet wird. Allerdings sind Maßnahmen zu treffen, um unbefugten Zugang zum Motorraum zu verhindern:

  • Die Motorabdeckung muss so gestaltet sein, dass sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden kann – siehe § 218: Anmerkungen zu Nummer 1.4.2.1,

oder

  • die Motorabdeckung muss mit einem Schloss versehen werden, das nur vom Fahrerplatz aus durch eine Vorrichtung geöffnet werden kann, welche in einer völlig geschlossenen Kabine untergebracht ist, die ihrerseits gegen unbefugten Zugang verschließbar ist.

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