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Ausnahme für Kraftfahrzeuge, die für Wettbewerbe bestimmt sind

Rechtstext

Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

[...]
j) ausschließlich für sportliche* Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge;
[...]

Einordnung

Die EU-MVO nimmt in ihrem Artikel 2 Absatz 2 aus:

j) ausschließlich für sportliche* Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge;

Bei der Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug nur für Wettbewerbe gebaut ist, kann z.B. betrachtet werden, ob dies nach den Vorgaben eines Renn-Verbandes gebaut ist.

Die Wettbewerbe müssen nicht "sportlicher" Natur sein. Es kann sich auch z.B. um Designwettbewerbe handeln. Auch Solar-Kraftfahrzeuge, die alleinig für Reichweiten-Wettbewerbe gebaut sind, fallen unter diese Ausnahme.

Fahrzeuge, die sowohl für Wettbewerbe als auch für den Hobbybereich genutzt werden, fallen nicht unter diese Ausnahme.

Es gibt keine Vorgabe im Gesetz, dass die Wettbewerbe ausschließlich öffentlich sein müssen.