Ausnahme für Kraftfahrzeuge, die für Wettbewerbe bestimmt sind
Rechtstext
Die EU-Maschinenverordnung nimmt in Artikel 2 Abs. 2 folgende Geräte aus.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
[...]
j) ausschließlich für sportliche* Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge;
[...]
- *: "sportliche" ist ein Fehler in der Übersetzung. Dieser Text kommt im englischen Originaltext nicht vor.
Einordnung
Die EU-MVO nimmt in ihrem Artikel 2 Absatz 2 aus:
j) ausschließlich für sportliche* Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge;
- *: "sportliche" ist ein Fehler in der Übersetzung. Dieser Text kommt im englischen Original nicht vor.
Bei der Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug nur für Wettbewerbe gebaut ist, kann z.B. betrachtet werden, ob dies nach den Vorgaben eines Renn-Verbandes gebaut ist.
Die Wettbewerbe müssen nicht "sportlicher" Natur sein. Es kann sich auch z.B. um Designwettbewerbe handeln. Auch Solar-Kraftfahrzeuge, die alleinig für Reichweiten-Wettbewerbe gebaut sind, fallen unter diese Ausnahme.
Fahrzeuge, die sowohl für Wettbewerbe als auch für den Hobbybereich genutzt werden, fallen nicht unter diese Ausnahme.
Es gibt keine Vorgabe im Gesetz, dass die Wettbewerbe ausschließlich öffentlich sein müssen.