Verbindungen zum Einsatzort oder mit Energie und Antriebsquelle fehlen
Anschlussfertige Maschine: Definition
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) bestimmt in Artikel 3:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Maschine“ bezeichnet
a) [...]
b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstabens a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
[...]
Maschine anschlussfertig: Interpretation
Die zweite, die Basisdefinition ergänzende Maschinendefinition, legt fest, dass auch Maschinen, die der "Basisdefinition" für Maschinen entsprechen, denen aber -ggf. neben einem fehlenden Antriebssystem (s. Art. 3 (1) a) )-
- die Teile fehlen mit denen sie
- am Einsatzort befestigt werden
- mit ihrer Energiequelle verbunden werden
(d.h., z.B. Strom, Druckluft, Hydraulik) - mit einem ggf. fehlenden Antriebsquelle verbunden werden
als "für sich alleine fertige” Maschinen angesehen werden.
D.h., die hier aufgeführten Teile, die benötigt werden, um die nach den Bestimmungen der EU-MVO "für sich alleine fertige” Maschine vor Ort zu installieren, dürfen der Maschine in ihrem Auslieferungszustand fehlen. Sie wird nicht allein deshalb als unvollständige Maschinen eingestuft.
Damit wird den Anforderungen der Praxis Rechnung getragen. Die in Artikel 3 (1) b) definierten Maschinen werden regelmäßig dem Kunden geliefert, mit dem Ziel, dass dieser sie dann selbst vor Ort mit seinem oder örtlichen Fachpersonal installiert.
Unter der alten Maschinenrichtlinie 89/37/EG, die diesen Passus noch nicht enthielt, hatte es hierzu vielfach Diskussionen gegeben, da von einigen Herstellern versucht wurde, solche Maschinen als damals sog. "Teilmaschinen" (heute unvollständige Maschinen) anzusehen und sie deshalb nur mit einer damals geforderten Herstellererklärung (nach der EU-MVO jetzt EU-Einbauerklärung) in Verkehr zu bringen. Dies ist nach der EU-MVO und auch schon nach der Vorgängerrichtlinie 2006/42/EG nicht mehr möglich.
Nach dieser Bestimmung in der EU-MVO kann der Hersteller bei seiner Risikobeurteilung voraussetzen, dass der Verwender die Maschine in Hinblick auf die o.a. Installationsarbeiten wie von ihm in der Betriebsanleitung vorgeben montiert. Er muss allerdings alle dafür notwendigen Angaben in seiner Betriebsanleitung aufführen.
Diese Bestimmung in der EU-MVO bedeutet, dass bestimmte Gefährdungen / Risiken an den entsprechenden Schnittstellen ggf. erst durch die ordnungsgemäße Montage durch den Verwender "beseitigt" werden. Hierdurch ergibt sich allerdings ggf. ein Graubereich, welche Restgefährdungen an der Schnittstelle zulässig sind und welche Schutzmaßnahmen dem Verwender im Rahmen der Montage überlassen werden können.
Unstrittig dürfte es sein, dass man, soweit kein Spezialfundament benötigt wird, dem Verwender in der Regel überlassen kann, eine Maschine zur Beseitigung der Gefährdungen / Risiken durch mangelnde Standfestigkeit auf einem ausreichend tragfähigen Boden mit dem in der Betriebsanleitung vorgegebenen Befestigungsmaterial zu befestigen.
Sicherheitsbauteile dürfen nicht fehlen
Nicht abgedeckt durch die o.a. Bestimmung ist es -mit der Ausnahme von Software (s.u.)-, Sicherheitsbauteile wie z.B. trennende Schutzeinrichtungen wegzulassen. Dies ist für die in der Definition beschriebenen Maschinen nicht zulässig. Damit kann der Hersteller z.B. nicht die Rückwand der Maschine weggelassen und lediglich eine Befestigung vor einer ausreichend stabilen Hallenwand vorgegeben. Solche Maschinen sind bis zur Montage der Sicherheitsbauteile unvollständige Maschinen und werden in der Verantwortung des Herstellers erst im Rahmen der Montage vor Ort komplettiert.
Software darf fehlen
Auswirkungen auf die Definition hat die neu aufgenommene Bestimmung in Artikel 3 Nr. 1 f) der EU-MVO, dass der anschlussfertigen Maschine "das Aufspielen einer für die vom Hersteller vorgesehene bestimmte Anwendung vorgesehenen Software fehlt (d.h., fehlen darf)". Danach ist es zulässig eine solche Maschine auch ohne die notwendige Software als fertige Maschine im Sinne der Definition Artikel 3 Nr. 1 b) in Verbindung mit f) auf dem Markt bereitzustellen. Siehe hierzu:
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