Gesamtheit von Maschinen = Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie
Anlagen sind regelmäßig eine "Gesamtheit von Maschinen" und damit eine "Maschine" im Sinne von Artikel 2 a), 4. Spiegelstrich Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder setzen sich aus mehreren solcher Gesamtheiten zusammen:
"‘Maschine‘ eine Gesamtheit von Maschinen […] oder von unvollständigen Maschinen […], die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren"
Erforderlich ist nach gängiger Interpretation ein produktionstechnischer und sicherheitstechnischer Zusammenhang von "Maschinen" bzw. "unvollständigen Maschinen". Liegt ein solcher Zusammenhang, auch schon mal als "tiefgreifende Verkettung" bezeichnet, vor, dann ist für diese Anlage als "Gesamtheit von Maschinen" eine EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen. Eine solche Anlage wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Maschinenanlage" bezeichnet.
In der Praxis wird das Thema "Gesamtheit von Maschinen" im Sinne der Maschinenrichtlinie teilweise kontrovers diskutiert, insbesondere in Verbindung mit sogenannten verfahrenstechnischen Anlagen. Siehe hierzu ausführlich Ostermann in "Verfahrenstechnische Anlagen versus Maschinenrichtlinie" Als Hilfestellung für die Praxis in Deutschland haben deshalb das BMAS und die Länder ein sog. "Anlagen-Interpretationspapier" erarbeitet. Nahezu gleichlautend interpretiert auch die EU Kommission in § 38 "Gesamtheiten von Maschinen" ihres Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Gleichwohl bestehen beim Inverkehrbringen von Anlagen weitere Auslegungsfragen, die die Parteien bei einem Anlagenprojekt im Rahmen ihrer Vertragsverhandlungen – am besten zu deren Beginn – berücksichtigen sollten. Denn die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist in einigen Punkten vage und daher durch privatvertragliche Vereinbarungen auslegungs- bzw. ergänzungsfähig, wie nachfolgend beschrieben. Siehe auch Dannecker/Ostermann in "‘Regelungslücken‘ privatvertraglich ausgleichen" bzw. der englischen Fassung "Closing of "loopholes" through private contracts".
Wer ist Hersteller der Gesamtheit von Maschinen (Anlage)?
Da die Anlage als Maschine im Sinne von Artikel 2 a), 4. Spiegelstrich Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu werten ist, kommen auf den Hersteller vor dem Inverkehrbringen bzw. im Rahmen der Eigenherstellung der Inbetriebnahme der Anlage vielfältige Aufgaben zu:
Er muss nach Artikel 5 Abs. 1:
- Sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt
- Sicherstellen, dass die in Anhang VII A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind (z.B. Risikobeurteilung)
- Das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
- Die erforderlichen Informationen, z.B. Betriebsanleitung zur Verfügung stellen
- Die EG-Konformitätserklärung ausstellen und der Anlage beifügen
und - Die CE-Kennzeichnung anbringen
Es ist daher bei einem Anlagenprojekt, bei dem mehrere Projektbeteiligte sicherheitsrelevante Aufgaben und Leistungen durchführen unabdingbar, dass die vertragsverhandelnden Parteien – vor Vertragsschluss – sich darüber einig sein, wer Anlagenhersteller ist und damit für den Prozess der CE-Kennzeichnung der Anlage verantwortlich zeichnet.
Denn die Definition des Artikel 2 i Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist leider nicht eindeutig:
"‘Hersteller‘ jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und / oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist."
Danach kommen per se – jedenfalls bei Anlagen, für die kein Generalunternehmer verantwortlich zeichnet – grundsätzlich mehrere Beteiligte als Anlagenhersteller in Frage:
- Der Anlagenplaner
(eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine … konstruiert) - Der Anlagenbauer
(… oder baut) - Der sog. Eigenhersteller
(… oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist)
Daneben kann per Vertrag aber auch ein Dienstleister als Generalunternehmer mit den Aufgaben der CE-Konformität der Anlage betraut werden.
In allen Fällen muss demjenigen, der als Hersteller diese Aufgabe im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchführt, bewusst sein, dass er damit auch die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Anlage übernimmt. Der entsprechende Vertragspartner sollte daher die sicherheitstechnischen Eigenschaften der Anlage jederzeit beeinflussen können und "letztinstanzlich" zuständig sein, entsprechende Entscheidungen zu treffen.
Dazu gehören u.a. die sicherheitstechnische Gesamtplanung (das sog. "Detailengineering"), die Beschaffungshoheit, d.h. der Prozess der Auswahl der einzelnen Komponenten, die Ausführungshoheit im Sinne der Montage der Komponenten und die steuerungstechnische Verknüpfung der Anlage.
Wo dies – wie oft der Fall – nicht selbstredend ist, sollten die Vertragsparteien im Anlagenvertrag regeln, wer als Hersteller i.S. von Art. 2 i) Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Gesamtverantwortung für die Konformität der Anlage übernimmt.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.