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Inverkehrbringen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert "Inverkehrbringen" wie folgt:

"h) 'Inverkehrbringen' die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung"

Hierzu der EU-MRL-Leitfaden in seinem § 73:
"Die Begriffsbestimmung des "Inverkehrbringens" zusammen mit der Begriffsbestimmung der "Inbetriebnahme" gemäß Artikel 2 Buchstabe k legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Maschine die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erfüllen muss. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sämtlichen Pflichten im Hinblick auf die Konformität der Maschine nachgekommen sein, wenn diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird […]"

Hierzu auch der EU-Binnenmarktleitfaden (BlueGuide) 2016 in Nr. 2.3:
"Für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wird ein Produkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Dies erfolgt entweder durch einen Hersteller oder einen Einführer, die folglich die einzigen Wirtschaftsbeteiligten sind, die Produkte in Verkehr bringen. Stellt ein Hersteller […] ein Produkt einem […] Endbenutzer erstmalig bereit, wird dies rechtlich stets als "Inverkehrbringen" bezeichnet."

Es ist ratsam, im Wege der vertraglichen Vereinbarungen zum einen festzulegen, was unter "Inverkehrbringen" verstanden wird und zum anderen den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der beim Anlagenbau ggf. mit der "Inbetriebnahme" im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (s. Inbetriebnahme) zusammenfallen kann, vertraglich zu fixieren.

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