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Anwendbarkeit auf unvollständige Maschinen

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Rechtstext

1.1.1. Anwendungsbereich*)

Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegten
Verpflichtungen gelten für**) unvollständige Maschinen, soweit diese Anforderungen
relevant***) sind.

Die einschlägigen Anforderungen an unvollständige Maschinen umfassen nicht die
Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt des Einbaus der unvollständigen Maschine erfüllt
werden können. Die in Abschnitt 1.1.2 festgelegten Grundsätze für die Integration der
Sicherheit gelten jedoch in jedem Fall.

*)   Übersetzungsfehler, es muss heißen: Anwendbarkeit
**)  Übersetzungsfehler, es muss heißen: sind anzuwenden auf
***) Übersetzungsfehler, es muss heißen: einschlägig