1.5.10. Strahlung
Rechtstext
1.5.10. Strahlung
Unerwünschte Strahlungsemissionen der Maschine müssen ausgeschlossen oder so weit verringert werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben.
Alle funktionsbedingten Emissionen von ionisierender Strahlung sind auf das niedrigste Niveau zu begrenzen, das für das ordnungsgemäße Funktionieren der Maschine während des Einrichtens, des Betriebs und der Reinigung erforderlich ist. Besteht ein Risiko, so sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Alle funktionsbedingten Emissionen von nicht ionisierender Strahlung während der Einstellung, des Betriebs oder der Reinigung müssen so weit begrenzt werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben.
Grenzwerte im Arbeitsschutz
Europa hat im Bereich des Arbeitsschutzes für Strahlungsexpositionen Mindestregelungen festgelegt:
Ionisierende Strahlung | |
Elektromagnetische Felder: | |
Künstliche optische Strahlung: |
Die hier festgelegten Anforderungen müssen mindestens in nationales Recht übernommen werden. Sie sind für den Maschinenhersteller eine gute Grundlage für seine Risikobeurteilung hinsichtlich von der Maschine ausgehender Strahlung.
Für den Bereich "Künstliche optische Strahlung" gilt in der Bundesrepublik die
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
(Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
Expositionsgrenzwerte für inkohärente künstliche optische Strahlung sind in § 6(1) der Verordnung festgelegt, der auf die Grenzwerte im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG hinweist.
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.