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Definitionen

Definitionen Allgemeines

In der Maschinenrichtlinie werden verschiedene unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet. Viele dieser Begriffe sind in der Richtlinie definiert.

Artikel 2 der Maschinenrichtlinie enthält die Definitionen für die Begriffe, die für das Verständnis der sogenannten verfügenden Teils der Maschinenrichtlinie erforderlich sind.

Begriffe, die für das Verständnis des Anhang I notwendig sind, sind an verschiedenen Stellen dieses Anhangs definiert:

Allerdings sind nicht alle in der Maschinenrichtlinie verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in der Richtlinie selbst definiert. So weit erforderlich müssen diese Begriffe deshalb auf Basis des geltenden Rechtsverständnisses interpretiert werden.

Verschiedene Definitionen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 "Akkreditierung und Marktüberwachung" festgelegt und können, soweit die Maschinenrichtlinie nicht davon abweichende Regelungen enthält, zumindest im Rahmen der Interpretation übernommen werden.

Hilfreich ist auch der Beschluss Nr. 768/2008/EG des europäischen Parlamentes und des Rates, der nach seinem Erwägungsgrund 2 "gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten" enthält. Hier findet man auch diverse europäisch abgestimmte Definitionen.

Nachfolgend werden die in der Richtlinie verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe  und deren Definition aufgelistet. Einige dieser Definitionen werden direkt interpretiert. Ansonsten leiten Sie weiterführende Links zu der Interpretation dieser Definitionen.

Akkreditierung

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kennt diesen Begriff nicht.

Dieser Begriff ist in den Begriffsbestimmungen in Kapitel I Artikel 2 Nr. 10, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (siehe auch "Definitionen Allgemeines") definiert :

10. „Akkreditierung“: Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

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