1.6.2 Zugang Bedienung - Wartung
Rechtstext
1.6.2. Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten und die Instandhaltung der Maschine zugänglich sein müssen, gefahrlos erreicht werden können.
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