4.1.3. Zwecktauglichkeit
Rechtstext
4.1.3. Zwecktauglichkeit
Wenn Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemittel in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen oder durch bereits getroffene Maßnahmen dafür sorgen, dass die betriebsbereiten Maschinen oder Lastaufnahmemittel ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können, und zwar unabhängig davon, ob sie hand- oder kraftbetrieben sind.
Die in Nummer 4.1.2.3 genannten statischen und dynamischen Prüfungen müssen an allen Maschinen zum Heben von Lasten durchgeführt werden, die für die Inbetriebnahme bereit sind.
Kann die Montage der Maschine nicht beim Hersteller oder seinem Bevollmächtigter erfolgen, so müssen am Ort der Verwendung geeignete Maßnahmen getroffen werden. Ansonsten können die Maßnahmen entweder beim Hersteller oder am Ort der Verwendung getroffen werden.
Einzelprüfung von Lastaufnahmemitteln auch bei Serienfertigung?
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) verlangt in Anhang I, Nr. 4.1.2.3, das der Hersteller statische und dynamische Prüfungen an "Maschinen zum Heben von Lasten" durchführt. Lastaufnahmemittel sind "Maschinen zum Heben von Lasten" im Sinne der MRL. Anhang I, Nr. 4.1.3 verlangt vom Hersteller, dass solche Prüfungen an "allen Maschinen zum Heben von Lasten" durchgeführt werden. Damit müssen grundsätzlich auch alle Lastaufnahmemittel, die in Serie gefertigt werden, einer Einzelprüfung unterzogen werden.
Anhang I, Allgemeine Grundsätze Nr. 2 der MRL, legt allerdings fest:
"Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt."
D.h. der Hersteller kann ggf. im Rahmen seiner Risikobeurteilung nachweisen, dass solche Einzelprüfungen nicht notwendig sind. Dazu muss die Risikobeurteilung ergeben, dass gewährleistet ist, dass alle Lastaufnahmemittel einer Serie einem geprüften "Baumuster" entsprechen. Dies geschieht in der Regel im Rahmen eines QS-Systems. Siehe hierzu auch, Anhang VII A, Nr. 1 b) der MRL, die im Rahmen der Anforderungen an die "Technischen Unterlagen" verlangt:
"bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie."
Ein solches QS-System ist dabei nicht zu verwechseln mit der "Umfassende Qualitätssicherung" für "Anhang-IV-Maschinen" nach Anhang X der MRL.
Auf die Möglichkeit bei einer Serienfertigung auf Einzelprüfungen zu verzichten, weist auch der MRL-Leitfaden der EU-Kommission in seinem § 351 "Statische und dynamische Prüfungen" hin:
"Wenn bei bestimmten in Serie gefertigten Maschinengattungen durch die eingesetzten Fertigungsverfahren und die Anwendung eines umfassend dokumentierten Qualitätssicherungssystems gewährleistet werden kann, dass jede gefertigte Maschine nach dem vollständigen Zusammenbau identische Eigenschaften aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass statische oder dynamische Prüfungen an geeigneten Mustern der Maschine die Anforderung in Nummer 4.1.3 Absatz 2 erfüllen."
Bei der Risikobeurteilung in Hinblick auf den Verzicht einer Einzelprüfung und hin zu einem QS-System sollte der folgende Hinweis der EU auf "manuelle Schweißungen" an gleicher Stelle des Leitfadens nicht außer Acht gelassen werden:
"In der Regel handelt es sich bei den statischen und dynamischen Prüfungen um Einzelprüfungen, die an jeder Maschine durchzuführen sind, nachdem sie zusammengebaut und bevor sie in Betrieb genommen wird. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn in der Fertigung manuelle Schweißungen durchgeführt werden, da die dynamische und statische Prüfung mit der vorgeschriebenen Überlast zum Spannungsabbau an den Schweißstellen beiträgt."
D.h. wenn ein solcher Spannungsabbau nach dem Schweißen notwendig ist, muss dieser an allen Lastaufnahmemitteln einer Serie durchgeführt werden.
Normenvorgaben:
Eine mit den rechtlichen Vorgaben nicht unbedingt im Einklang stehende Regelung findet sich in der harmonisierten Norm EN 13155:2003+A2:2009 - Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel.
Hiernach ist festgelegt:
"6 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen
Die Übereinstimmung mit allen Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen (aus Abschnitten 5 und 7) muss durch die in Tabelle 8 festgelegten und in den Anhängen A bis G beschriebenen Methoden festgestellt werden.
Für einzeln konstruierte und gefertigte Produkte muss sowohl eine Bauart- als auch eine Einzelprüfung durchgeführt werden. Für Serienprodukte muss die Bauartprüfung an einem oder mehreren repräsentativen Produkten aus der Serie und die Einzelprüfung an jedem einzelnen hergestellten Produkt durchgeführt werden."
Im Rahmen der in Bezug genommenen Tabelle 8 wird dann für die Einzelprüfung von Traversen festgelegt:
- Modul A1
Prüfung der mechanischen Festigkeit ohne statische Versuche (Berechnung)
oder
- Modul A3
Prüfung der mechanischen Festigkeit an jedem einzelnen Lastaufnahmemittel durch einen statischen Versuch
Der Hersteller hat insofern nach der EN 13155:2003 die Möglichkeit die Festigkeit der "mechanisch lasttragenden Teile" des Lastaufnahmemittels entweder durch Berechnung oder durch einen statischen Versuch nachzuweisen. Weist er insofern die Festigkeit eines Baumusters einer Serie durch Berechnung (Modul A1) nach, gilt diese Berechnung ergo auch für allen anderen Lastaufnahmemittel der Serie und es ist dann auch nach der Norm kein statischer Versuch der einzelnen Serienteile notwendig.
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