Maschinen und dazugehörige Produkte ohne Absaugung von Emmissionen
Maschinen ohne Absaugung
In Anhang III, Nr. 1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung, wurde neu aufgenommen
"x) sind aufgrund der Bauart der Maschine oder des dazugehörigen Produkts Emissionen gefährlicher Stoffe aus der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt möglich, die Eigenschaften der Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung, wenn diese nicht mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt geliefert wird, und eine der folgenden Angaben:
- i) den Durchsatz der Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen aus der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt;
- ii) die Konzentration der gefährlichen Werkstoffe oder Substanzen, die aus der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder aus Stoffen und Substanzen stammen, die zusammen mit der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt verwendet werden, in der Umgebung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts,
- iii) die Wirksamkeit der Auffang- oder Filtervorrichtung und die Bedingungen, die zu beachten sind, damit ihre Wirksamkeit im Zeitverlauf erhalten bleibt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Werte werden entweder für die betreffende Maschine oder das betreffende dazugehörige Produkt tatsächlich gemessen oder auf der Grundlage von Messungen an einer technisch vergleichbaren Maschine oder an einem technisch vergleichbaren dazugehörigen Produkt ermittelt, die oder das für den Stand der Technik repräsentativ ist."
D.h., es geht hier um Maschinen oder dazugehörige Produkte, die ohne eine für den sicheren Betrieb erforderliche "Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung" geliefert werden.
Die hier genannte fehlende "Auffang-, Filterungs- oder Ableitungseinrichtung" ist ein Sicherheitsbauteil nach Artikel 3 Nr. 3 der EU-MVO und ist hier sogar in
Anhang II
NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE
gelistet:
- 6. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen.
Es ist dem Rechtstext nicht zu entnehmen, was der EU-Rechtsetzer mit der Aufnahme dieser zusätzlichen Angabe in der Betriebsanleitung bezweckt. Auch die Erwägungsgründe gehen hierauf nicht ein.
Nach der Bestimmung in „x“ müssen solche Angaben allerdings nur für "Maschinen oder dazugehörige Produkte" gemacht werden, die ohne dieses Sicherheitsbauteil "geliefert" werden. Was "geliefert" bedeutet, macht der englische Originaltext deutlicher, der an dieser Stelle das Wort "provided" verwendet. „Provided“ kann dabei besser mit „bereitgestellt“ als „geliefert“ übersetzt werden. D.h., es soll sich hier offensichtlich um eine "Maschine" oder ein "dazugehöriges Produkt" handeln, das vom Hersteller ohne das erforderliche Sicherheitsbauteil "auf dem Markt bereitgestellt" wird. Eine solches Produkt als "Maschine" bereitzustellen wäre aber nicht rechtskonform. Das Produkt dürfte so nicht "auf dem Markt bereitgestellt" werden.
Erkennbar nicht gemeint sein kann mit dieser Regelung Maschinen ohne diese "Systeme ..." den sog. "CE-Maschinen" gleichzustellen. Das hätte der EU-Rechtssetzer in Artikel 3 Nr. 1 geregelt. Siehe hier z.B. die neue Regelung in Buchstaben "f)" zur "Gesamtheit ohne Software". An dieser Stelle im Rahmen der Auflistung der Inhalte der Betriebsanleitung wäre das rechtssystematisch untauglich. Insofern läuft diese Regelung in Bezug auf "CE-Maschinen" leer. Die Lieferung einer "CE-Maschine" ohne dieses Sicherheitsbauteil wäre ein Verstoß gegen die EU-MVO!
Unvollständige Maschine
Wenn ein "Produkt" ohne ein erforderliches Sicherheitsbauteil geliefert wird, handelt es sich um eine "unvollständige Maschine". Nämlich "[...] eine Gesamtheit, die [...] dazu bestimmt ist, in [...] Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden."
Nicht fertige Maschine
Der derzeitige EU-Leitfaden zur MRL geht in seinem § 46 sogar davon aus, dass es sich bei Produkten, denen lediglich ein Sicherheitsbauteil fehlt, um eine "nicht fertige Maschine" handelt und diese wegen des fehlenden Sicherheitsbauteils nicht CE-gekennzeichnet werden und damit auch nicht in Verkehr gebracht werden darf. Diese Auffassung ist allerdings rechtlich nicht haltbar oder deutlicher ausgedrückt falsch. Dazu ist diese "Auslegung" für die Praxis kontraproduktiv, da dies zu einem Verkaufsverbot von vielen "unvollständigen Maschinen", wie z.B. Industrieroboter, führen würde.
Siehe hierzu ausführlich:
Maschinen denen Sicherheitsbauteile fehlen
Unvollständige Maschinen
Allerdings ist diese Regelung richtig und wichtig für die Betriebsanleitungen von "unvollständigen Maschinen". Siehe hierzu:
Auswechselbare Ausrüstung ohne Absaugung
Während das Thema "fehlendes Sicherheitsbauteil" bei Maschinen dafür sorgt, dass diese zur unvollständigen Maschine werden, ist es für "auswechselbare Ausrüstungen" normal, dass diese in das Sicherheitskonzept der Maschine integriert werden.
In diesem Fall kann eine Betriebsanleitung einer "auswechselbaren Ausrüstung", die nicht für eine ganz bestimmte Gruppe von Maschinen gedacht ist, im Rahmen der notwendigen Schnittstellen auch die notwendige Absaugung nach Anhang III 1.7.4.2 x beschreiben.
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