1.3.8. Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile
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Rechtstext
1.3.8. Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile
Die für den Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen sind entsprechend der jeweiligen Risikoart zu wählen. Die Wahl ist unter Beachtung der nachstehenden Leitlinien zu treffen.