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Rechtstext

Artikel 2 i

"Bevollmächtigter" jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind."

Bevollmächtigter

Nach Artikel 5 richten sich die Pflichten beim Inverkehrbringen von Maschinen und unvollständigen Maschinen an den Hersteller oder an seinen Bevollmächtigten.

Ein Hersteller kann nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie einen Dritten, als seinen "Bevollmächtigten", beauftragen bestimmte Teile der Herstellerpflichten im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu übernehmen. Dieser Dritte kann sein:

  • natürliche Person
    oder
  • juristische Person
    jeweils mit
  • Sitz in der Gemeinschaft

Achtung:
Der Hersteller muss dem Bevollmächtigten die entsprechenden Aufgaben schriftlich übertragen.

Der Hersteller kann dem Bevollmächtigten, einen Teil der Herstellerpflichten oder sogar alle übertragen. Z.B. kann der Bevollmächtigte beauftragt werden, die EG-Konformitätserklärung bzw. die Einbauerklärung im Namen des Herstellers auszustellen und auch zu unterschreiben. Der Bevollmächtigte handelt bei seinen Tätigkeiten, für die er vom Hersteller bevollmächtigt wurde, im Namen des Herstellers. Für die Behörde tritt er insoweit an die Stelle des Herstellers.

Das Produktsicherheitsgesetz -ProdSG- definiert den Bevollmächtigten etwas anders:

"§ 2 Begriffsbestimmungen

6. ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,"

Hiernach können dem Bevollmächtigten lediglich bestimmte Aufgaben übertragen werden, offen bleibt, ob das alle Aufgaben sein können. Diese Begriffsbestimmung wurde 1:1 aus dem EG-Beschluss 786/2008/EG (siehe hier Anhang I, Kapitel R1, Nr. 1) übernommen, der als quasi "Baukasten" für die Abfassung von EG-Richtlinien fungiert. Welche Aufgaben dies sind, legt der EG-Beschluss 786/2008/EG in Anhang I, Kapitel R3 fest. So kann der Hersteller hiernach nicht an einen Bevollmächtigten übertragen:

  • Designverantwortung
  • Herstellungsverantwortung
  • Erstellung der technischen Unterlagen

Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Maschinenrichtlinie, so lange diese nicht an den o.a. Beschluss angepasst ist. Hier muss allerdings beachtet werden, dass Maschinen auch unter den Anwendungsbereich anderer Richtlinien fallen können, die den Bevollmächtigten zukünftig nach dem EG-Beschluss 786/2008/EG definieren.

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