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1.4.3. Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen

Rechtstext

1.4.3. Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen

Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in die Steuerung der Maschine integriert sein, dass

  • die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie vom Bedienungspersonal erreicht werden können,
  • Personen die beweglichen Teile nicht erreichen können, solange diese Teile in Bewegung sind,
    und
  • bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzen der beweglichen Teile verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.

Ihre Einstellung darf nur durch eine absichtliche Handlung möglich sein.

--------------------EU-LEITFADEN MASCHINENRICHTLINIE------------------------------

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