Rechtstext
Artikel 2 "Begriffsbestimmungen"
"Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.
Anlagenhersteller
Eine Maschinenanlage oder nach dem Richtlinientext genauer eine "Gesamtheit von Maschinen" ist nach Artikel 2a der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine "Maschine". Insofern gilt die o.a. Herstellerdefinition (Artikel 2i) auch für den Hersteller einer Maschinenanlage / Gesamtheit von Maschinen. Es ist allerdings nicht immer leicht auf Basis dieser Definition im konkreten Einzelfall den Hersteller einer Maschinenanlage zu identifizieren.
Im Anlagenbau ist Hersteller grundsätzlich derjenige, der die verschiedenen Beteiligten über den gesamten Herstellungsprozess, d.h. von der Planung bis zur Fertigstellung der Anlage verantwortlich koordiniert und damit die Gesamtverantwortung trägt. Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG hatte dies in ihrem Artikel 8 Absatz 7 noch deutlicher als die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hervorgehoben:
(7) ...Die gleichen Verpflichtungen (Anmerkung des Autors: Konformitätsbewertung für Maschinen) gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt ....
Im Anlagenbau kommen immer mehrere Beteiligte zusammen:
- Käufer / Auftraggeber
- Lieferanten, die selbst Hersteller für die zugelieferten -z. T. auch großen- Teile der Anlage sind, diese Teile können sein
- Maschinen mit CE, ...
- unvollständige Maschinen mit Einbauerklärung, Montageanleitung, ...
- Bauteile, die unter EG-Inverkehrbringensrecht fallen, aber nicht unter die Maschinenrichtlinie, z.B. Schaltschrank mit Prozesssteuerung, Druckgeräte, ... mit CE nach anderen Richtlinien (Achtung: keine Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie für dies Bauteile)
- Bauteile, die nicht unter Inverkehrbringensrecht fallen (Schrauben, Stahlträger, ...)
Die Herstellerfrage ist bei einer solchen "Gemängelage" häufig nicht einfach zu beantworten. Anlagenhersteller kann sein:
- Ein Generalunternehmen (GU) für die Anlage, der dem Käufer die fertige Anlage mit CE, ... liefert, z.B.
- Ein "Außenstehender", der selbst keine Anlagenteile liefert
- Ein Lieferant von Anlagenteilen, der die "GU-Rolle" übernimmt
- Der Anlagenplaner, der der als GU die Herstellerrolle übernimmt
- Eigenhersteller
Sind mehrere Beteiligte durch den Auftraggeber im Anlagenbau eingeschaltet (Standardfall), bleibt die Herstellerrolle mangels geeigneter anderer vertraglicher Festlegungen formal in der Regel beim Auftraggeber. Dadurch, dass er die verschiedenen Beteiligten nach seinen Vorgaben selbst koordiniert, stellt er eine Maschine für seine eigene Verwendung her. Die Beteiligten liefern ihre Bauteile auf Basis eines Liefervertrages und montieren diese ggf. im Rahmen eines Werkvertrages. Sie arbeiten für den Auftraggeber damit als sog. verlängerte Werkbank und werden nicht zum Hersteller der gesamten Anlage.
Es spielt für die Feststellung der Gesamtverantwortung für das Inverkehrbringen keine Rolle, dass Beteiligte im Rahmen von Lieferverträgen Komponenten für die Maschine / Anlage (unvollständige Maschinen, Steuerung, ...) liefern, die für sich genommen auch unter das Inverkehrbringensrecht fallen. Auch spielt es keine Rolle, welchen Anteil eine solche Komponentenlieferung am Gesamtumfang der Maschine / Anlage hat. Die immer wieder anzutreffende Auffassung, dass derjenige, der den größten Lieferumfang an der Anlage hat oder derjenige, der die Steuerung baut, automatisch Hersteller der Maschinenanlage ist, ist rechtlich nicht begründet. Insofern ist der Auftraggeber gut beraten, wenn er bei Vertragsabschluss festlegt, wer von den Beteiligten Hersteller im Sinne des Inverkehrbringesrechts ist. Dieser hat dann die gesamte Verantwortung im Rahmen des Inverkehrbringensrechts und die "Entscheidungshoheit". Eine Vertragsformulierung hierzu könnte wie folgt lauten:
„Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die [Firma angeben] Hersteller der Gesamtanlage im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist und die in Artikel 5 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben des Herstellers für die in Verkehr zu bringende Gesamtanlage übernimmt.“
Siehe hierzu auch
FAQ "Maschinenanlagen"
Mehr lesen mit LOGIN
Zugang zu allen MBT Login Beiträgen erforderlich.
Jetzt kostenfreien Login erstellen.