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Allgemeine Grundsätze Nr. 4

Allgemeine Grundsätze Nr. 4 "Anwendung Anhang I" - Rechtstext

4. Dieser Anhang ist in mehrere Teile gegliedert. Der erste Teil hat einen allgemeinen Anwendungsbereich und gilt für alle Arten von Maschinen. Die weiteren Teile beziehen sich auf bestimmte spezifische Gefährdungen. Dieser Anhang ist jedoch stets in seiner Gesamtheit durchzusehen, damit die Gewissheit besteht, dass alle jeweils relevanten grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Bei der Konstruktion einer Maschine sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Risikobeurteilung gemäß Nummer 1 der vorliegenden allgemeinen Grundsätze die Anforderungen des allgemeinen Teils und die Anforderungen eines oder mehrerer der anderen Teile zu berücksichtigen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 genannten Maschinen anwendbar.

Alle Teile von Anhang I beachten

In Nr. 4 der "Allgemeinen Grundsätze" des Anhang I wird festgelegt, dass für alle Maschinen die Anforderungen des Teils 1 des Anhang I gelten. Zusätzlich sind ggf. Anforderungen aus den Teilen 2 bis 6 zu beachten:

Der Hersteller muss allerdings immer alle Teile des Anhang I durchsehen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass er alle relevanten grundlegenden Anforderungen für seine Maschine erfüllt.

Achtung:
Die harmonisierten C-Normen behandeln nur die signifikanten Gefährdungen.

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