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Was bedeutet Digital?

Digitales Format

Die EU-MVO legt in Artikel 10 (7) fest

"(7) [...] Die Betriebsanleitung kann in digitaler Form bereitgestellt werden. [..]"

Allerdings wird in der EU-MVO nicht definiert, was unter "digitaler Form" zu verstehen ist. Diskutiert wird, ob sich die "Bereitstellung in digitaler Form" nur auf die Bereitstellung im Internet beschränkt. Insofern muss diese Auffassung untersucht werden.

Nach dem allgemeinen Verständnis bedeutet "Digital" die Darstellung von analogen Inhalten (Darstellung der Inhalte auf Papier) in elektronischer Form. Digital bedeutet insofern "nicht analog" oder auch "nicht Papier". Insofern ist z.B. die Onlineübermittlung / -darstellung von Inhalten eine Bereitstellung in "digitaler Form". Digital beschränkt sich aber nicht auf die Onlineübermittlung / -darstellung. Dies ist nur eine Untermenge der Möglichkeiten einer digitalen Bereitstellung.

Siehe hierzu auch:
"Artikel 10 (7)
[...]
b) [...] diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist;

[...]."

Insofern kann die Bereitstellung der Betriebsanleitung in "digitaler Form" über verschiedene Wege erfolgen:

  • CD
  • USB-Stick
  • Kindle Reader
  • In die Maschinen integrierter Computer mit Display
  • Online über das Internet

Informationen des EU-Gesetzgebers zu der Bedeutung des Begriffs "digital" finden sich u.a. in der

Richtlinie (EU) 2019/770
über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen

Hier findet man in Erwägungsgrund 19:

"Da es zahlreiche Möglichkeiten für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gibt, wie beispielsweise die Übermittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers, Streaming oder die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten für digitale Inhalte oder zur Nutzung von sozialen Medien, sollte diese Richtlinie unabhängig von der Art des für die Datenübermittlung oder die Gewährung des Zugangs zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendeten Datenträgers gelten."

Somit sieht auch der EU-Gesetzgeber die Möglichkeit, Inhalte in "digitaler Form" über das Internet zu übermitteln, als nur eine von verschiedenen Möglichkeiten an.

Informationen zum Begriff "Digital" finden sich in auch in der

Verordnung [EU] 2023/1230
über Maschinen

Hier findet man z.B. in den Erwägungsgründen:
"[...]
(19) Die Entwicklung im Maschinensektor hat dazu geführt, dass zunehmend digitale Mittel eingesetzt werden und Software eine immer wichtigere Rolle bei der Konstruktion von Maschinen spielt. [...] In dieser Hinsicht sollten Maschinen, bei denen lediglich das Aufspielen einer Software fehlt, die für die bestimmte Anwendung der Maschine, wie sie vom Hersteller vorgesehen ist und die Gegenstand des Konformitätsbewertungsverfahren der Maschine ist, bestimmt ist, unter die Begriffsbestimmung für Maschinen und nicht unter die Begriffsbestimmungen für dazugehörige Produkte oder unvollständige Maschinen fallen. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung für Sicherheitsbauteile nicht nur physische, sondern auch digitale Komponenten umfassen. Um der zunehmenden Verwendung von Software als Sicherheitsbauteil Rechnung zu tragen, sollte Software, die eine Sicherheitsfunktion erfüllt und separat in Verkehr gebracht wird, als Sicherheitsbauteil betrachtet werden.
[...]
(26) Um zu gewährleisten, dass Maschinen oder dazugehörige Produkte, wenn sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, keine Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Haustieren mit sich bringen und keine Schäden an Sachen und, soweit anwendbar, der Umwelt verursachen, sollten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit die Maschinen oder dazugehörigen Produkte auf dem Markt zugelassen werden. Maschinen oder dazugehörige Produkte sollten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, wenn sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Werden solche Produkte nachträglich physisch oder digital in einer Weise verändert, die vom Hersteller nicht vorgesehen oder geplant ist und die die Sicherheit dieser Produkte beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko sich erhöht, sollte die Veränderung als wesentlich betrachtet werden, wenn neue signifikante Schutzmaßnahmen erforderlich sind. [...]"

"Artikel 3 - Begriffsbestimmungen
[...]
3. "Sicherheitsbauteil" bezeichnet ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkts, [...]
16. "wesentliche Veränderung" bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts [...].

34. "Lebensdauer" bezeichnet den Zeitraum [...] in der die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt verwendet werden kann, und der vom Hersteller vorgesehenen Phasen, in der sie bzw. es transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt, ausgesondert oder anderweitig physisch oder digital verändert wird;"

Auch danach wird der Begriff "Digital" deutlich weiter als nur "Internet" bzw. "online" verstanden. So wird hier unter digitales Mittel auch eine Software verstanden.

Informationen zum Begriff "Digital" finden sich darüber hinaus auch in der

Verordnung (EU) 2023/988
über die allgemeine Produktsicherheit

die ja neben der EU-MVO auch für bestimmte Maschinen gilt.

Hier findet sich in Erwägungsgrund 32 folgende Aussage zu dem Thema:
"(32) [...] Die Informationen über die Identifizierung des Produkts und der Wirtschaftsakteure sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen könnten von den Wirtschaftsakteuren zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen, etwa eines QR-Codes oder eines Datenmatrix-Codes, bereitgestellt werden."

D.h., auch hier geht der EU-Gesetzgeber davon aus, dass es mehrere Möglichkeiten zur Bereitstellung von Informationen in "digitaler Form" gibt.

In Erwägungsgrund 35 findet sich ein weiteres Beispiel zu dem Begriff "digital":
"(35) Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts könnte sich auf eine Weise auf die Art und die Eigenschaften des Produkts auswirken, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorhergesehen wurde und die die Sicherheit des Produkts gefährden könnte."

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf Artikel 13 der Produktsicherheitsverordnung:
"(3) Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:
[...]
"

Auch hier wird deutlich, dass "digital" mehr bedeutet als "online". Die hier angesprochene "digitale Änderung eines Produkts" hat eindeutig nichts mit dem Internet zu tun, sondern z.B. mit einer Umprogrammierung der Software des Produktes.

Weitere Hinweise zur Auslegung des Begriffs "digital" findet sich in Erwägungsgrund 88 und 91 der Produktsicherheitsverordnung:
"(88) [...] Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) gilt auch für körperliche Datenträger wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten, die als Träger digitaler Inhalte verwendet werden. [...]"

"(91) [...] Im Falle des Rückrufs des körperlichen Datenträgers für digitale Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 sollte die Erstattung, wie in Artikel 16 Absatz 1 jener Richtlinie vorgesehen, sämtliche vom Verbraucher im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge umfassen. [...]"

Auch hier wird deutlich, dass "digital" weit über "online" hinausgeht.

Eine umfassende Abhandlung zu dem Thema "Digitalisierung" hat das dibt-Bayerisches Forschungsinstitut für Digitale Transformation veröffentlicht:

Digitalisierung

Erste Erwähnung: Digital

Die erste Vorlage für eine digitale Betriebsanleitung kam im Vorschlag

Dossier interinstitutionnel: 2021/0105(COD)
vom 21.6.2022

Hier wurde bewusst eingebracht, dass der Nutzer die Papierversion fordern muss, nicht der Käufer:

"However, upon [gelöscht: purchaser] request of the user at the time of the purchase ..."

Hier wurde auch bewusst eingebracht, dass für private Nutzer die Sicherheitsinformationen auf Papier bereitgestellt werden müssen, nicht die Betriebsanleitung:

"... be used by non-professional [gelöscht: operators] users even if not intended for them, the manufacturer shall provide in paper format the [gelöscht: instructions] safety information that are essential for putting the machinery or related product into service ..."

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