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4.1.2.5. Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile

Rechtstext

4.1.2.5. Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile

Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen und unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind.

Ferner gilt Folgendes:

a) Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen und ihren Endverbindungen insgesamt muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 5. Die Seile dürfen außer an ihren Enden keine Spleiße oder Schlingen aufweisen.

b) Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, so müssen die Kettenglieder kurz sein. Der Betriebskoeffizient von Ketten muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 4.

c) Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen oder -gurten ist abhängig von Werkstoff, Fertigungsverfahren, Abmessungen und Verwendungszweck. Er muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 7, sofern die verwendeten Werkstoffe von nachweislich sehr guter Qualität sind und das Fertigungsverfahren den vorgesehenen Einsatzbedingungen entspricht. Andernfalls ist der Betriebskoeffizient in der Regel höher zu wählen, wenn ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet sein soll. Textilfaserseilen oder -gurte dürfen außer an den Enden bzw. bei Endlosschlingen an den Ringschlussteilen keine Knoten, Spleiße oder Verbindungsstellen aufweisen.

d) Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteile eines Anschlagmittels oder der mit einem Anschlagmittel verwendeten Metallteile wird so gewählt, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 4.

e) Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträngigen Anschlagmittels wird aus der maximalen Tragfähigkeit des schwächsten Strangs, der Anzahl der Stränge und einem von der Anschlagart abhängigen Minderungsfaktor errechnet.

f) Um festzustellen, ob ein ausreichender Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Typ der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Bauteiltypen die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.

Betriebskoeffizient: Abweichen von der "Regel"

Anhang I Nummer 4.1.2.5. gibt die Mindest-Betriebskoeffizienten mit

  • 5 für Drahtseile
  • 4 für Ketten
  • 7 für Textilfaserseile (bei optimalen Rahmenbedingungen)
    und
  • 4 für Metallteile

vor.

Diese Betriebskoeffizienten sind mit dem Zusatz "in der Regel" versehen. Ziel ist hierbei immer die Sicherheit des Produktes, die der Hersteller im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung und vorhersehbaren Fehlanwendung gewährleisten muss.

Der Leitfaden zur MRL sagt hierzu in § 341 aus:

"Die in Nummer 4.1.2.5 angegebenen Betriebskoeffizienten sind für bestimmte Bauteile oder für bestimmte Kategorien von Lastaufnahmemitteln möglicherweise nicht geeignet. Die in Nummer 4.1.2.5 festgelegten Betriebskoeffizienten sind anzuwenden, sofern nicht geeignetere Betriebskoeffizienten in der einschlägigen harmonisierten Norm festgelegt werden oder in den technischen Unterlagen des Herstellers entsprechend begründet werden."

Abweichungen von der "Regel" ergeben sich also aus der Risikobeurteilung des Herstellers.

Generell gilt, dass die Betriebskoeffizienten zuerst in harmonisierten Normen gefunden werden sollten. Dies gibt dem Hersteller die Sicherheit der Konformitätsvermutung.

Sollten keine harmonisierten Normen zum Lastaufnahmemittel bestehen, können auch andere Normen und technische Regeln herangezogen werden. Allerdings ohne den Vorteil der Konformitätsvermutung.

Wird vom Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm abgewichen, oder existiert keine harmonisierte Norm, muß z.B. die bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung betrachtet werden, die ansonsten in diesen Normen bereits berücksichtigt ist.

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