Name, Nummer etc. der notifizierten Stelle
Gesetzestext
8. Gegebenenfalls: „Die notifizierte Stelle … (Name, Nummer) … hat die EU-Baumusterprüfung (Modul B) durchgeführt und die EU-Baumusterprüfbescheinigung … (Verweis auf diese Bescheinigung) ausgestellt, gefolgt von der Konformitätserklärung mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) oder von der Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) oder von einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H):
bzw. korrigiert:
Gegebenenfalls, "Die notifizierte Stelle … (Name, Nummer) … hat die EU-Baumusterprüfung (Modul B) durchgeführt und die EU-Baumusterprüfbescheinigung … (Verweis auf diese Bescheinigung) ausgestellt, gefolgt von Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)" oder die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) oder umfassenden Qualitätssicherung (Modul H).
EG-Beschluss 768/2008/EG (NLF) - Anhang III
7. Gegebenenfalls die notifizierte Stelle … (Name, Kennummer) ... hat ... (Beschreibung ihrer Mitwirkung) ... und folgende Bescheinigung ausgestellt: ….
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