4.1.2.8.1. Bewegungen des Lastträgers
Rechtstext
4.1.2.8.1. Bewegungen des Lastträgers
Die Bewegung des Lastträgers von Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, muss hin zu den Ladestellen und an den Ladestellen starr geführt sein. Auch Scherensysteme gelten als starre Führung.
EU-Maschinenausschuss zu "starre Führung"
Der EU-Maschinenausschuss hat sich in seiner Sitzung am 23./24. Mai 2013 mit dem Thema "starr geführt" in Bezug auf die Ausstattung von Windkraftanlagen mit Aufzügen beschäftigt. Die Forderung nach einer starren Führung des Lastträgers kann in der Praxis wohl nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere weil die Türme, auf denen die Windräder aufgesetzt sind, häufig konisch ausgebildet sind. Der Vorsitzende des EU-Maschinenausschusses hat das Ergebnis der Diskussion wie folgt zusammengefasst:
"Conclusion:
The terms “rigid” or “rigidly” are used in section 4.1.2.8.1 of Annex I to Directive 2006/42/EC because the legislator wished to specify that, for machinery serving fixed landings, rigid guides are necessary to allow safe movement of the carrier to landings and safe access to the carrier at landings.
The objective of this requirement, explained in § 345 of the Guide to application of the Machinery Directive, is to prevent risks of collision of the carrier with the structures and devices at the landings and to permit the safe transfer of persons and goods between the carrier and the landings. Rigid guides are to be used in so far as the state of the art permits. Otherwise, a flexible guide, such as a wire rope, can be used to attain the objective, provided it is associated with a device that checks the strain of the rope and a trim."
Übersetzung durch Maschinenrichtlinie.de:
"Fazit:
Die Begriffe "rigid" oder "rigidly" (starr) werden in Abschnitt 4.1.2.8.1 des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG verwendet, da der Gesetzgeber für Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, festlegen wollte, dass starre Führungen notwendig sind, damit der Lastträger die Ladestellen sicher anfahren kann und ein sicherer Übergang an den Ladestellen gewährleistet ist.
Ziel dieser Anforderung, erläutert in § 345 des Leitfadens zur Anwendung der Maschinenrichtlinie, ist, das Risiko der Kollision des Lastträgers mit dem Baukörper und Objekten an den Ladestellen zu verhindern und einen sicheren Übergang von Personen- und Gütern zwischen dem Lastträger und den Ladestellen zu gewährleisten. Starre Führungen müssen verwendet werden, soweit der Stand der Technik dies ermöglicht. Andererseits kann eine flexible Führung wie z. B. ein Drahtseil benutzt werden um das Ziel zu erreichen, sofern es mit einer Einrichtung versehen ist, die die Belastung des Seils und die Trimmung überprüft."
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