Für die Produkthaftung relevante Gesetze
Auf welche Gesetze kann sich nun der Geschädigte berufen?
Die zivilrechtliche Produkthaftung wird in Deutschland zum einen im Produkthaftungsgesetz (ProdHG) geregelt, welches seit dem 01.01.1990 in Kraft ist und die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG vom 25.07.1985 in verbindliches nationales Recht umsetzt. Das ProdHG gewährt dem Geschädigten Schadensersatz auch ohne Verschulden des Herstellers, stellt mithin eine reine Gefährdungshaftung dar. Grund der Haftung des Herstellers ist bereits das Inverkehrbringen eines gefährlichen, weil nicht „sicheren“ Produktes. Ersetzt werden jedoch nur Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Sachen. Wird dagegen gewerblich genutztes Eigentum beschädigt, wie im sog. B2B-Geschäft, so kann sich der Geschädigte nicht auf das ProdHG berufen.
Für diesen Fall helfen ihm die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen, genauer die §§ 823 ff BGB (deliktische Haftung).
Nach § 823 Abs. 1 BGB ist „derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht widerrechtlich verletzt.“
Im Gegensatz zum ProdHG ist hier ein Verschulden des Schädigers, nämlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Unter „Fahrlässigkeit“ wird dabei die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstanden, wobei, abweichend vom Strafrecht, kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab gilt. Aus Gründen der Beweislastverteilung verlangt die Rechtsprechung in der Praxis aber schon seit langem von dem Geschädigten nur den Nachweis eines Produktfehlers und des dadurch hervorgerufenen Schadens. Wird dieser Nachweis erbracht, dann wird ein Verschulden des Schädigers vermutet und dieser muss sich entsprechend entlasten.
Eine solche Entlastung ist dem Schädiger, d. h. z. B. dem Hersteller des PKW in dem Beispielsfall unter "Allgemeine Grundsätze", nur möglich, wenn er im Rahmen des Produktzyklus, d.h. in Bezug auf die Konstruktion, Fabrikation, Instruktion und Beobachtung des Produktes nach dessen Inverkehrbringen, sämtliche Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten, die ein besonnener und gewissenhafter Hersteller angewandt hätte, beachtet hat und ihm ferner kein Vorwurf mangelhafter bzw. ungenügender Organisation gemacht werden kann.
Weiss z.B. der PKW-Hersteller im o. a. Beispielsfall aufgrund mehrerer solcher Vorkommnisse, dass der von ihm verwendete Reifen aufgrund z. B. eines Materialfehlers platzen kann, dann hat er umgehend Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen, um weiteren Schaden durch den Gebrauch seines Produktes zu verhindern. Im äußersten Fall trifft ihn dann z. B. die Pflicht, das Fahrzeug zurückzurufen und durch andere Reifen nachzurüsten.
Zu erwähnen ist noch, dass zwischen dem ProdHG und der deliktischen Haftung nach §§ 823 ff BGB Anspruchskonkurrenz besteht, d. h. vom Geschädigten nebeneinander geltend gemacht werden können.