Rechtstext
Artikel 2 "Begriffsbestimmungen"
"Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.
Importeur / Einführer
Nicht nur der klassische Hersteller, der eine Maschine in Verkehr bringt, ist Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie. Satz zwei der Herstellerdefinition in Artikel 2 i) bestimmt nämlich:
Ferner bezeichnet der Ausdruck
...
i) "Hersteller" ... Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;
Der deutsche Richtlinientext ist an dieser Stelle nicht sauber übersetzt, wenn er davon spricht, dass "kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert". Natürlich existiert dieser Hersteller in jedem Fall, so dass der beschriebene Fall gar nicht eintreten kann. Deutlicher macht der englischen Originaltext "In the absence of a manufacturer as defined above" was tatsächlich gemeint ist, nämlich "in Abwesenheit" bzw. "bei Nichterscheinen / Fernbleiben" des definierten Herstellers.
Damit kann auch derjenige, der eine Maschine / unvollständige Maschine zwar nicht herstellt, aber diese in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Importeur / Einführer), als Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie gelten. Voraussetzung ist, dass der eigentliche Hersteller für die Behörde nicht "greifbar" ist (in Abwesenheit / bei Nichterscheinen). Er ist es ja auch, der die Maschine in der EU "in Verkehr bringt" und somit formal ggf. zum Hersteller wird. Der Einführer / Importeur hat dann alle Verpflichtungen zu erfüllen, die auch ein "klassischer" Hersteller zu erfüllen hat.
Hierbei sind in der Praxis grundsätzlich drei Fallgestaltungen möglich:
- Der Einführer hat eine -zumindest formal- EU-konforme neue Maschine in die EU eingeführt, d.h., auch das Baujahr entspricht dem Einfuhrzeitpunkt. Diese Maschine war vom außereuropäischen Hersteller für die Verwendung in der EU bestimmt.
- Der Einführer hat eine ältere Maschine in den EWR eingeführt, die als sie neu war zumindest formal der Maschinenrichtlinie entsprach.
- Der Einführer hat eine Maschine in ein EWR eingeführt, die zu keinem Zeitpunkt -auch nicht formal- der Maschinenrichtlinie entsprach.
Im Fall 1 ist zunächst der außereuropäische Hersteller Ansprechpartner für die Marktüberwachung. Erst wenn dieser nicht reagiert, wird der Einführer Ansprechpartner der Behörde, der dann formal als Hersteller gilt.
Im Fall 2 und 3 wird der Einführer regelmäßig zum Hersteller. Bei der Einfuhr wurde von ihm leicht erkennbar gegen die Bestimmungen eine rechtskonforme Maschine in der EU in Verkehr zu bringen verstoßen. Er hätte nur eine Maschine einführen dürfen, die der Maschinenrichtlinie zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der EU entsprochen hätte. Ein sonstiger Hersteller, den diese Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Maschine in der EU trafen, existiert nicht.
Diese Bestimmung ist allerdings nicht neu, sondern war schon in Artikel 8 Absatz 7 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG enthalten.
Der Begriff "Inverkehrbringen" ist in Artikel 2 definiert:
h) „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
Der Begriff "Inbetriebnahme" ist in Artikel 2 definiert:
k) „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft;
Achtung: Die Bestimmung in Bezug auf den Betrieb trifft den "Eigenhersteller". Hiermit ist insofern die "erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung" durch den "Eigenhersteller" gemeint. Nicht gemeint ist die Inbetriebnahme durch den Maschinenkäufer, der eine Maschine nach deren Inverkehrbringen z.B. durch den Maschinenhersteller oder innereuropäischen Händler im EWR in Betrieb nimmt. Der Maschinenkäufer kann auf diesem Weg nicht in die Herstellerrolle schlüpfen.
Allerdings kann den Importeur / Einführer, der eine Maschine für die eigene Verwendung importiert, diese Bestimmung treffen, so dass er ggf. Herstellerverpflichtungen übernehmen müssen (Eigenimporteur).
Die Pflichten des "EWR-Importeurs" sind ausführlich dargelegt in dem Fachaufsatz
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