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BetrSichV (gekürzt dargestellt)

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

  1. Stand der Technik beachten
  2. TOP: Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
  3. von TRBS darf abgewichen werden, wenn man äquivalent sicher ist
  4. vorgeschriebene Prüfungen müssen kontrolliert werden
  5. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel überprüfen
  6. erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen

§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

  1. die Arbeitsmittel müssen für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein
  2. Arbeitsmittel dürfen keine Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen
  3. Arbeitsmittel müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen
    Eigenherstellungen evtl. nur den materiellen Anforderungen
  4. vorgeschriebene Prüfungen müssen kontrolliert werden
  5. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.

§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

  1. Ergonomie beachten
  2. auf Schutzausrüstungen achten, einfache Manipulation der Schutzeinrichtungen verhindern und Informationsmaterialien zu den Arbeitsmitteln bereitstellen
  3. - Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln nach Stand der Technik
    - Sicherheits- und Schutzabstände einhalten
    - das alle Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden können

§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

  1. Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
    1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
    2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
    3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
    4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
  2. Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.

2009/104/EG Anhang II vs. BetrSichV

2009/104/EG Anhang II 

1.3. Die Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen werden können, müssen durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen vor den Auswirkungen des Blitzschlags geschützt werden.

BetrSichV

§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

[…]

Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungsverhältnisse stets gewährleistet ist.