BetrSichV (gekürzt dargestellt)
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
- Stand der Technik beachten
- TOP: Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.
- von TRBS darf abgewichen werden, wenn man äquivalent sicher ist
- vorgeschriebene Prüfungen müssen kontrolliert werden
- Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel überprüfen
- erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
- die Arbeitsmittel müssen für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein
- Arbeitsmittel dürfen keine Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen
- Arbeitsmittel müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen
Eigenherstellungen evtl. nur den materiellen Anforderungen - vorgeschriebene Prüfungen müssen kontrolliert werden
- Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- Ergonomie beachten
- auf Schutzausrüstungen achten, einfache Manipulation der Schutzeinrichtungen verhindern und Informationsmaterialien zu den Arbeitsmitteln bereitstellen
- - Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Abbau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln nach Stand der Technik
- Sicherheits- und Schutzabstände einhalten
- das alle Energieformen und Materialien sicher zu- und abgeführt werden können
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
- Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass
- die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,
- die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,
- keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und
- Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.
- Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.
2009/104/EG Anhang II vs. BetrSichV
2009/104/EG Anhang II
1.3. Die Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen werden können, müssen durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen vor den Auswirkungen des Blitzschlags geschützt werden.
BetrSichV
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
[…]
Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwendung der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungsverhältnisse stets gewährleistet ist.