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Begriffsbestimmungen für Anhang III - Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Rechtstext

Begriffsbestimmungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang III der EU-MVO

Teil A: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • a) „Gefährdung“ bezeichnet eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder
    Gesundheitsschäden;
  • b) „Gefahrenbereich“ bezeichnet den Bereich in Maschinen oder dazugehörigen
    Produkten und/oder in deren Umkreis, in dem die Sicherheit oder Gesundheit einer
    Person gefährdet ist;
  • c) „gefährdete Person“ bezeichnet eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem
    Gefahrenbereich befindet;
  • d) „Bediener“ bezeichnet die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb,
    Einrichten, Wartung, Reinigung, Instandsetzung oder Transport von Maschinen oder
    dazugehörigen Produkten zuständig sind;
  • e) „Risiko“ bezeichnet die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere
    einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer
    Gefährdungssituation eintreten können;
  • f) „trennende Schutzeinrichtung“ bezeichnet ein Teil einer Maschine oder eines
    dazugehörigen Produkts, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet;
  • g) „nichttrennende Schutzeinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung ohne trennende
    Funktion, die allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung das
    Risiko vermindert;
  • h) „bestimmungsgemäße Verwendung“ bezeichnet die Verwendung von Maschinen
    oder dazugehörigen Produkten entsprechend den Angaben in der
    Betriebsanleitung;
  • i) „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ bezeichnet die Verwendung
    von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in einer laut Betriebsanleitung nicht
    beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem
    Verhalten ergeben kann.