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Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen

Angabe von harmonisierten Normen

Nach Anhang II 1 A sind

"7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2"

anzugeben.

Der Hersteller kann in der EG-Konformitätserklärung harmonisierte Normen angeben, wenn er diese angewendet hat. Da dem Hersteller die Normenanwendung freigestellt ist, ist er zu einer solchen Angabe aber nicht verpflichtet.

Der Hersteller ist  nach Artikel 5 Abs. 1a der Maschinenrichtlinie lediglich verpflichtet die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I zu erfüllen. Diese verlangen zwar die Einhaltung des Standes der Technik, der sich grundsätzlich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Norm widerspiegeln kann, nicht aber die konkrete Einhaltung dieser Norm. Nach Artikel 7 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie hat der Hersteller bei der Anwendung einer harmonisierten Norm allerdings den Vorteil der Konformitätsvermutung. Diese Konformitätsvermutung ist aber nicht an die Auflistung der Norm in der entsprechenden EG-Konformitätserklärung gebunden. Hier reicht ggf. der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde.

Die deutsche Fassung der Maschinenrichtlinie ist an dieser Stelle etwas unglücklich übersetzt, in dem hier die Angaben der "Fundstelle" gefordert wird. In der englischen Originalfassung der Maschinenrichtlinie wird hier gefordert:

"... the reference to the harmonised standards used, ..."

Der Hersteller soll lediglich die Nummer der angewandten harmonisierten Norm zusammen mit der Angabe der Version dieser Norm angeben, wie sie im jeweils aktuellen EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, d.h. ggf. auch + Amendment und dessen Ausgabejahr. Z.B. "EN 81-3:2000+A1:2008". Nicht aufgeführt wird der Zusatz der jeweiligen nationalen Normenorganisation, wie z.B. "DIN". Auch nicht angegeben werden muss der genaue Titel der Norm wie in dem Beispiel "Sicherheit von Maschinen — Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen — Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze".

Wenn eine Normenangabe in der EG-Konformitätserklärung erfolgt, reicht eine allgemeine Angabe in der EG-Konformitätserklärung wie z.B.: "Alle zutreffenden harmonisierten Normen sind eingehalten." allerdings nicht aus, um die Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinsichtlich der Angabe der angewandten harmonisierten Normen zu erfüllen. Dazu kommt, dass der Hersteller für eine bestimmte Maschine ggf. unter verschiedenen "zutreffenden" harmonisierten Normen wählen kann, wie z. B. bei den Steuerungsnormen. Insofern wäre eine solche Angabe auch aus konkreten praktischen Gründen nicht Ziel führend, da aus der EG-Konformitätserklärung dann nicht hervorgehen würde, welche der möglichen Normen angewandt wurde.

Siehe hierzu auch

EU-Leitfaden
§ 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung, Nr. 7

harmonisierte Normen nach anderen Richtlinien

Regelmäßig fallen Maschinen nicht nur unter die Maschinenrichtlinie, sondern auch unter andere EG-/EU-Richtlinien und -Verordnungen, die eine Konformitätserklärung vorsehen.

In solchen Fällen sieht es der Gesetzgeber teilweise vor, dass ein einzelnes Dokument existiert, dass alle Richtlinien abdeckt.

Insofern bietet sich eine "Kombierklärung" an, in der dann auch die harmonisierten Normen der anderen Richtlinien gelistet sind. Hierbei sollte aber ggf. darauf geachtet werden, die einzelnen Normenblöcke voeinander abzusetzen. Dies sollte schon alleine auf Grund der Übersichtlichkeit und Pflege des Dokumentes geschehen.

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