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1.5.4. Montagefehler

Rechtstext

1.5.4. Montagefehler

Fehler bei der Montage oder erneuten Montage bestimmter Teile, die ein Risiko verursachen könnten, müssen durch die Konstruktion und Bauart dieser Teile unmöglich gemacht oder andernfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/oder auf ihrem Gehäuse verhindert werden. Die gleichen Hinweise müssen auf beweglichen Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse angebracht sein, wenn die Kenntnis von der Bewegungsrichtung für die Vermeidung eines Risikos notwendig ist.

Erforderlichenfalls sind in der Betriebsanleitung zusätzliche Angaben zu diesen Risiken zu machen.

Kann ein fehlerhafter Anschluss ein Risiko verursachen, so muss dies durch die Bauart der Anschlussteile unmöglich gemacht oder andernfalls durch Hinweise auf zu verbindenden Teilen und gegebenenfalls auf den Verbindungsmitteln unmöglich gemacht werden.

--------------------EU-LEITFADEN MASCHINENRICHTLINIE------------------------------

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 225 Montagefehler"

Absatz 1 der in Nummer 1.5.4 formulierten Anforderung befasst sich mit Risiken, die entstehen können, wenn die Maschine bei der Installation mit Bauteilen ausgerüstet wird oder wenn diese Teile nach dem Transport der Maschine an einen neuen Aufstellungsort oder nach der Entfernung zu Wartungszwecken wieder angebaut werden.

Diese Anforderung gilt für Maschinenteile, die vom Benutzer selbst oder unter dessen Verantwortung montiert oder demontiert und wieder montiert werden sollen. Die ordnungsgemäße Montage anderer Bauteile muss durch das eigene Fertigungssystem des Herstellers gewährleistet werden.

Wenn Montage- oder Wiedereinbaufehler absehbar sind und zu einem Risiko führen können, sind diese – soweit zweckmäßig – durch entsprechende Konstruktion und Bau der Maschine und der betreffenden Teile und ihrer Befestigungssysteme zu verhindern. So kann beispielsweise durch eine aufeinander abgestimmte asymmetrische Formgebung des zu montierenden Bauteils und des Gegenstücks der Maschine, an welches das Teil montiert werden soll, sichergestellt werden, dass das Teil nicht falsch eingebaut werden kann. Das gleiche Ziel kann durch die Verwendung unterschiedlicher Befestigungssysteme für Teile, bei denen eine Verwechslungsgefahr besteht, erreicht werden. Ist eine konstruktive Lösung nicht zweckmäßig, müssen auf den Maschinenteilen oder ihren Gehäuse die notwendigen Hinweise angebracht werden, damit Montagefehler vermieden werden.

Durch den zweiten Satz in Nummer 1.5.4 Absatz 1 werden die gleichen Anforderungen auch für bewegliche Teile übernommen, beispielsweise für Ketten oder Riemen, die in einer vorgegebenen Richtung eingebaut werden müssen. Für die Kennzeichnung zur Vermeidung von Montagefehlern gelten die Anforderungen gemäß Nummer 1.7.1 über Informationen und Warnhinweise an der Maschine.

Entsprechend Nummer 1.5.4 Absatz 2 muss die Betriebsanleitung des Herstellers, soweit erforderlich, zusätzliche Informationen zu den Vorsichtsmaßnahmen gegen Montagefehler sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den an den betreffenden Teilen angebrachten Informationen enthalten – siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

Nummer 1.5.4 Absatz 3 bezieht sich auf den Sonderfall von Risiken, die durch fehlerhaften Anschluss entstehen. Zu den Anschlüssen, die hierunter fallen, zählen beispielsweise der Anschluss der Maschine an eine Energie- oder Fluidversorgung oder der Anschluss der Steuerung von gezogenen Maschinen an die Steuerung selbstfahrender Maschinen oder Zugmaschinen.

Beim Umgang mit derartigen Risiken ist in gleicher Weise wie bei der grundsätzlichen Vermeidung von Montagefehlern vorzugehen. Soweit zweckmäßig, müssen fehlerhafte Anschlüsse, die Risiken verursachen können, durch die Konstruktion der Anschlusselemente vermieden werden, beispielsweise durch Verwendung unterschiedlicher Durchmesser, Gewinde oder Anschlusssysteme. Kennzeichnungen wie z. B Farbcodes sind hilfreich, sind jedoch kein Ersatz für konstruktive Maßnahmen. Falls konstruktive Maßnahmen jedoch nicht machbar sind, sind die erforderlichen Informationen auf den miteinander zu verbindenden Einzelteilen sowie gegebenenfalls auf den Verbindungsmitteln anzubringen.

EU-Guide Edition 2.1 "§ 225 Errors of fitting"

The first paragraph of the requirement set out in section 1.5.4 deals with risks that may be created when parts are fitted to the machinery during the installation of machinery or when they are refitted following the transfer of the machinery to a new site or following their removal for maintenance purposes.

This requirement applies to machinery parts that are foreseen to be fitted or removed and refitted by or under the control of the user. Correct fitting of other parts must be ensured by the manufacturer's own production system.

Where incorrect fitting or refitting is foreseeable and can give rise to a risk, it must be prevented, as far as is practicable, by the design and construction of the machinery and of the parts concerned and their fixing systems. For example, a matching asymmetrical shape of the part to be fitted and of the recipient part of the machinery can ensure that the part cannot be fitted in the wrong way. Use of distinct fixing design solution is not practicable, the necessary indications to avoid errors of fitting must be marked on the machinery parts or their housings.

The second sentence of the first paragraph of section 1.5.4 makes the same requirements applicable to moving parts, such as, for example, chains or belts, that must be fitted in a given direction.

Markings to avoid errors of fitting are subject to the requirements set out in section 1.7.1 relating to information and warnings on the machinery.

According to the second paragraph of section 1.5.4, where necessary, the manufacturer's instructions must give further information on the measures taken to avoid errors of fitting, and, where appropriate, provide explanations of the information marked on the parts concerned – see §264: comments on section 1.7.4.2 (i).

The third paragraph of section 1.5.4 deals with the specific case of the risk of errors of connection. The types of connection concerned may include, for example, the connection of the machinery to supplies of energy or fluids, or the connection of the control system of towed machinery to the control system of self-propelled machinery or a tractor.

The approach to this risk is the same as for the prevention of errors of fitting in general. As far as practicable, errors of connection that can give rise to a risk must be avoided by the design of the elements to be connected, for example, by using different diameters, threads or connecting systems. Markings such as colour codes are useful but are not a substitute for design measures. However, if design measures are not practicable, the necessary information must be marked on the elements to be connected and, where appropriate, on the means of connection.