Konstruktion
Rechtstext
1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung
Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen
- sicher gehandhabt und transportiert werden können;
- so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.
Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt.
Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile
- entweder mit Befestigungseinrichtungen ausgestattet sein, so dass sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können,
- oder mit einer solchen Befestigungseinrichtung ausgestattet werden können
- oder so geformt sein, dass die üblichen Lastaufnahmemittel leicht angelegt werden können.
Maschinen oder ihre Bestandteile, die von Hand transportiert werden, müssen
- entweder leicht transportierbar sein
- oder mit Greifvorrichtungen ausgestattet sein, die einen sicheren Transport ermöglichen.
Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
Transport von Hand
Die EG-MRL verlangt in Anhang I, Nr. 1.5.1. u.a.:
“Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile […]”
Die Festlegung “aufgrund ihres Gewichtes” wird nicht weiter konkretisiert. Es bleibt insofern offen, wann sich eine Maschine oder ein Bestandteil “aufgrund ihres Gewichtes” "nicht von Hand bewegen lassen”. Diese Festlegung ist insofern dem Hersteller überlassen, der in seiner Risikobeurteilung ermitteln muss, ob das Gewicht einer Maschine oder eines Bestandteils der Maschine gering genug ist, dass es ohne Risiko von Hand bewegt werden kann.
Grenzwerte für Gewichte, die von Hand bewegt werden können, finden sich in der EN 1005-2:2003+A1:2008. In Abschnitt 4.3.3 in Tabelle 1 sind die unterschiedlichen Werte für die Arbeitsbelastungen gegeben. 25kg sollten hiernach “im Allgemeinen nicht überschritten werden".
Arbeitsschutzbestimmungen zur manuellen Handhabung von Lasten finden sich in der
Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990
über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt
(Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Diese Richtlinie ist in nationales deutsches Recht umgesetzt mit der
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit
(Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
Allerdings sind hier keine konkreten Zahlen in Bezug auf maximal zulässige Gewichte für die manuelle Handhabung von Lasten genannt.
Zu dem Thema siehe auch unsere Kommentierung zu Anhang I, Nr. 1.7.3 “Kennzeichnung”:
--------------------EU-LEITFADEN MASCHINENRICHTLINIE------------------------------
EU-Leitfaden "§ 180 Handhabung von Maschinen und Maschinenteilen"
Die in Nummer 1.1.5 beschriebenen Anforderungen müssen vor dem Hintergrund einer Analyse der verschiedenen Lebensphasen der der betreffenden Maschine angewendet werden – siehe § 173: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe a.
Nummer 1.1.5 bezieht sich auf „Maschinen oder jedes ihrer Bestandteile“. Dies bedeutet nicht, dass alle Teile einer Maschine für eine sichere Handhabung konstruiert werden müssen, sondern nur diejenigen Teile der Maschine oder die Maschine selbst, die möglicherweise separat gehandhabt werden müssen.
Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen unterliegen besonderen Anforderungen – siehe § 278: Anmerkungen zu Nummer 2.2.1.
Die Handhabung von Maschinen oder Maschinenteilen erfolgt häufig in Phasen außerhalb des normalen Betriebs, zum Beispiel Transport, Laden und Entladen, Montage, Installation, Demontage, Einstellung oder Wartung. Kraftbetriebene Handwerkzeuge, die für Verbraucher bestimmt sind, müssen beispielsweise so verpackt sein, dass sie sicher transportiert, während des Vertriebs gelagert und vom Verbraucher nach Hause getragen werden können. Eine Werkzeugmaschine muss beispielsweise zum Transport zur Betriebsstätte des Benutzers verpackt werden und so konstruiert und gebaut sein, dass sie sicher geladen, transportiert, entladen und zum Aufstellungsort verbracht werden kann. Schwere Teile einer Maschine wie zum Beispiel die Spritzgussform einer Spritzgießmaschine oder das Umformwerkzeug einer Metallpresse können abhängig von den damit auszuführenden Arbeiten gegebenenfalls häufig ausgetauscht werden müssen.
Maschinen, die bestimmungsgemäß während ihrer Lebenszeit an aufeinanderfolgenden Aufstellungsorten installiert werden, zum Beispiel Turmdrehkrane, müssen so konstruiert werden, dass ihre Bestandteile bei der Montage und bei der Demontage sicher gehandhabt werden und sicher auf das Transportmittel aufgeladen und für den Transport zwischen den Aufstellorten befestigt werden können. Besonders ist dabei auf Teile zu achten, die beim Transport in eine instabile Lage geraten könnten, beispielsweise auf einem Lastwagen, der auf unebenen Untergrund fährt. Es sind Ladeanleitungen und in einigen Fällen möglicherweise besondere Vorrichtungen erforderlich, um die Stabilität während des Transportes zu gewährleisten, zum Beispiel ein Transportrahmen.
In Nummer 1.1.5 Absätze 3 und 4 wird zwischen Maschinen oder Bestandteilen unterschieden, die sich nicht auf sichere Weise von Hand bewegen lassen, und Maschinen oder Teilen, die sicher von Hand bewegt werden können. Bei der Beurteilung, ob die Maschine oder Teile der Maschine zu der einen oder der anderen Kategorie gehören, sollten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG142 und die Kriterien in den einschlägigen harmonisierten Normen143 herangezogen werden.
Bei der Konstruktion von Maschinen oder Teilen von Maschinen, die sicher von Hand bewegt oder angehoben werden müssen, müssen scharfe Kanten vermieden werden. Besonderes Augenmerk muss der erforderlichen Arbeitshaltung des Bedienpersonals zukommen.144
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142 Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Abl L 156 vom 21.6.1990, S. 9.
143 EN 1005-2:2003+A1:2008 – Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung - Teil 2: Manuelle Handhabung von Maschinen in Gegenständen in Verbindung mit Maschinen und Maschinenteilen.
144 EN 1005-4: 2005+A1: 2008 - Sicherheit von Maschinen – Menschliche körperliche Leistung - Teil 4: Bewertung von Körperhaltungen und Bewegungen bei der Arbeit an Maschinen.
EU-Guide "§ 180 Handling of machinery and parts of machinery"
The requirements set out in section 1.1.5 are to be applied in the light of an analysis of the different phases of the lifetime of the machinery concerned – see §173: comments on section 1.1.2 (a).
Section 1.1.5 applies to ‘machinery or each component part thereof’. This does not mean that all parts of machinery must be designed for safe handling, but only those parts of the machinery, or the machinery itself, which may have to be handled separately.
Portable hand-held and/or hand guided machinery is subject to specific requirements – see §278: comments on section 2.2.1.
Handling of machinery or parts of machinery is frequently carried out during phases other than normal operation such as, for example, transport, loading and unloading, assembly, installation, dismantling, setting or maintenance. A hand-held power tool intended for consumer use, for example, must be packaged so that it can be safely transported, stored during distribution and carried home by the consumer. A machine tool, for example, must be packaged for transport to the user’s premises and designed and constructed so that it can be safely loaded, transported, unloaded and moved to the place of installation. Heavy parts of machinery such as, for example the mould of an injection moulding machine or the die of a metal working press, may need to be changed frequently, depending on the work to be carried out.
Machinery intended to be installed on successive sites during its lifetime, such as, for example, tower cranes, must be designed so that their elements can be safely handled during assembly and disassembly and safely loaded and attached on the means of transport between installation sites. Special attention should be given to parts that may become unstable during transport, for example, on a lorry travelling on uneven ground. Loading instructions are required and, in some cases, extra equipment may be needed ensure stability during transport, such as, for example, a transport support frame.
The third and fourth paragraphs of section 1.1.5 distinguish machinery or component parts that cannot be safely moved by hand from machinery or parts that can be safely moved by hand. When evaluating whether machinery or parts of machinery fall into one or other category, account should be taken of national regulations implementing the provisions of Directive 90/269/EEC,108 and of the criteria given in the relevant harmonised standards.109
When designing machinery or parts of machinery to be safely moved or lifted by hand, sharp edges must be avoided. Particular attention must be given to the required posture of the operator.110
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108 Council Directive 90/269/EEC of 29 May 1990 on the minimum health and safety requirements for the manual handling of loads where there is a risk particularly of back injury to workers (fourth individual Directive within the meaning of Article 16 (1) of Directive 89/391/EEC).
109 EN 1005-2: 2003 - Safety of machinery - Human physical performance - Part 2: Manual handling of machinery and component parts of machinery.
110 EN 1005-4: 2005+A1: 2008 - Safety of machinery - Human physical performance - Part 4: Evaluation of working postures and movements in relation to machinery.