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Allgemeine Grundsätze Nr. 2

Allgemeine Grundsätze Nr. 2 "Gefährdungsbezug" - Rechtstext

2. Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt. Die in Nummer 1.1.2 aufgeführten Grundsätze für die Integration der Sicherheit sowie die in den Nummern 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung der Maschine und die Betriebsanleitung gelten auf jeden Fall.

Gefährdungsbezug - Interpretation

Durch Anhang I der Maschinenrichtlinie sind grundsätzlich alle Gefährdungen abgedeckt, die von einer Maschine ausgehen können. Es werden hier mehr oder weniger konkrete Anforderungen gestellt, die zu beachten sind, wenn von einer Maschine eine entsprechende Gefährdung ausgeht.

Insofern müssen keine der in Anhang I der Maschinenrichtlinie festgelegten Maßnahmen ergriffen werden, wenn mit einer Maschine keine entsprechende Gefährdung verbunden ist. Zu beachten ist auch, dass Maßnahmen selbst bei einer vorliegenden Gefährdung nur dann zu ergreifen sind, wenn mit der Gefährdung ein entsprechendes Risiko verbunden ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine sondern auch die vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen oder wie es im Rahmen der Risikobeurteilung ausgedrückt wird: "Die vernünftiger Weise vorhersehbare Fehlanwendung". Siehe hierzu das Thema

Risikobeurteilung

Klargestellt wird, dass selbst wenn von einer Maschine keine Gefährdungen ausgehen, immer die Anforderungen:

zu erfüllen sind.

Ungefährliche Maschinen

Die im Rahmen von Interpretationen der Maschinenrichtlinie anzutreffende Auffassung, dass eine Maschine nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt, wenn vor ihr keine Gefährdungen ausgehen, ist damit nicht nur durch die Festlegungen zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie widerlegt, die eine von einer Maschine ausgehende Gefährdung nicht voraussetzen. Die Festlegung in Nr. 2 der Allgemeinen Grundsätze macht deutlich, dass solche Maschinen nicht nur "formal" unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, sondern sie auch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie unterliegen. Zumindest muss in diesem Rahmen eine Risikobeurteilung durchgeführt werden und es müssen die drei vorgenannten Anforderungen erfüllt werden.

EU-Leitfaden

Siehe hierzu auch § 160 des Leitfadens der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie:

§ 160 Die Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

bzw.

§ 160 The applicability of the essential health and safety requirements

--------------------EU-LEITFADEN MASCHINENRICHTLINIE------------------------------

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 158 Risikobeurteilung"

Nach dem allgemeinen Grundsatz 2 gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nur dann, wenn von der betreffenden Maschine die entsprechende Gefährdung ausgeht. Um diese Gefährdungen unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren Lebensphasen zu ermitteln, muss der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass eine Risikobeurteilung entsprechend dem iterativen Verfahren erfolgt, das im allgemeinen Grundsatz 1 beschrieben ist. Zu den Begriffen „Gefährdung“ und „Risiko“ – siehe § 164: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe a, und § 168: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe e.

Die Risikobeurteilung kann vom Hersteller selbst, von seinem Bevollmächtigten oder von einer anderen in deren Namen handelnden Person durchgeführt werden. Wird die Risikobeurteilung von einer anderen Person im Namen des Herstellers durchgeführt, bleibt der Hersteller für die Risikobeurteilung und für die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen während der Konstruktion und des Baus der Maschine verantwortlich – siehe § 78 bis § 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i, und § 83 und § 84: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.

Der zweite Satz in Absatz 1 des allgemeinen Grundsatzes 1 besagt, dass die Maschine dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden muss. Die Risikobeurteilung wird als ein iteratives Verfahren beschrieben, da jede Maßnahme zur Minderung eines Risikos, die für eine bestimmte Gefährdung vorgesehen ist, darauf zu überprüfen ist, ob sie angemessen ist und keine neuen Gefährdungen hervorruft. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren erneut durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Prozess der Risikobeurteilung parallel zum Entwicklungsprozess der Maschine durchgeführt werden muss.

Der letzte Aufzählungspunkt in Absatz 2 unterstreicht, dass den Maßnahmen zur Minderung der Risiken, die für die ermittelten Gefährdungen vorgesehen sind, eine Rangfolge nach den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit zu geben ist – siehe § 174: Anmerkungen zu Nummer 1.1.2 Buchstabe b. Die Risikobeurteilung und ihre Ergebnisse sind in den technischen Unterlagen für die Maschine zu dokumentieren – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a.

In der Norm EN ISO 12100 (Typ-A-Norm) werden die allgemeinen Leitsätze für die Risikobeurteilung von Maschinen erläutert.134
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134 EN ISO 12100: 2010 – Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010).

EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 160 Die Anwendbarkeit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen"

Der allgemeine Grundsatz 2 muss bei der Betrachtung jeder der in Anhang I festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen berücksichtigt werden. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen werden üblicherweise ohne Einschränkung formuliert. Sie gelten allerdings nur dann, wenn sie für die entsprechende Gefährdung zutreffend und notwendig sind. Anders ausgedrückt, eine grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gilt, wenn bei dem speziellen Maschinenmodell die betreffende Gefährdung auftritt. Der erste Satz des allgemeinen Grundsatzes 2 unterstreicht außerdem, dass bei der Ermittlung der Gefährdungen für ein bestimmtes Maschinenmodell, nicht nur die vorgesehenen Verwendungsbedingungen, sondern auch die vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen berücksichtigt werden müssen. Vorhersehbare ungewöhnliche Bedingungen sind solche, die sich aus vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen ergeben – siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i.

Im zweiten Satz wird eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz 2 formuliert, da die unter Nummer 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Anforderungen für alle Maschinen anwendbar sind.

EU-Guide "§ 158 Risk assessment"

According to General Principle 2, the EHSRs are only applicable when the corresponding hazard exists for the machinery in question. In order to identify these hazards, taking into account all phases of the foreseeable lifetime of the machinery, the manufacturer or his authorised representative must ensure that a risk assessment is carried out according to the iterative process described in General Principle 1. For the terms ‘hazard’ and ‘risk’ – see §164: comments on section 1.1.1 (a), and §168: comments on section 1.1.1 (e).

The risk assessment may be carried out by the manufacturer himself, by his authorised representative or by another person acting on their behalf. If the risk assessment is carried out on behalf of the manufacturer by another person, the manufacturer remains responsible for the risk assessment and the implementation of the necessary protective measures during the design and construction of machinery – see §78 to §81: comments on Article 2 (i), and §83 and §84: comments on Article 2 (j).

The second sentence of the first paragraph of General Principle 1 states that the machinery must then be designed and constructed taking into account the results of the risk assessment. Risk assessment is described as an iterative process because each risk reduction measure envisaged to deal with a particular hazard must be evaluated to see if it is adequate and does not generate new hazards. If this is not the case, the process must be carried out anew. This implies that the risk assessment process must be carried out in parallel with the design process of the machinery.

The last indent of the second paragraph underlines that the risk reduction measures to deal with the identified hazards are to be given an order of priority, according to the principles of safety integration – see §174: comments on section 1.1.2 (b).

The risk assessment and its outcome must be documented in the Technical file for machinery – see §392: comments on Annex VII A 1 (a).

Standard EN ISO 12100 (A-type standard) explains the general principles for risk assessment of machinery.134
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134 EN ISO 12100: 2010 - Safety of machinery - General principles for design. Risk assessment and risk reduction (ISO 12100-1:2010).

EU-Guide Edition 2.1 "§ 160 The applicability of the essential health and safety requirements"

General Principle 2 must be borne in mind when reading each of the EHSRs set out in Annex I. The EHSRs are usually expressed without qualification. However, they are only applicable when they are relevant and necessary. In other words, an EHSR applies when the hazard concerned is present on the particular model of machinery concerned. The first sentence of General Principle 2 also underlines that, when identifying the hazards for a given model of machinery, not just the intended conditions of use but also foreseeable abnormal situations must be taken into account. Foreseeable abnormal situations are those arising from reasonably foreseeable misuse - see §172: comments on section 1.1.1 (i).

The second sentence sets out an exception to General Principle 2, since the requirements set out in sections 1.1.2, 1.7.3 and 1.7.4 are applicable to all machinery.