VERORDNUNG (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Mit der
VERORDNUNG (EU) 2025/40 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2024
über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG
wird das EU-Verpackungsrecht neu gefasst.
Erwägungsgrund 2 stellt die Intention der neuen EU-Verordnung klar:
“Mit dieser Verordnung sollten daher Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen festgelegt werden, die zu einem effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem nationale Maßnahmen harmonisiert werden und gleichzeitig die schädlichen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden und verringert werden. Durch die Festlegung von Maßnahmen im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Abfallhierarchie (im Folgenden „Abfallhierarchie“) sollte diese Verordnung zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen.”
Artikel 71 regelt das Inkrafttreten und die Anwendung:
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
d.h. am 11.2.2025 - Sie gilt ab dem 12. August 2026.
D.h. ab diesem Datum muss sie angewendet werden - Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich nach Artikel 2:
"(1) Diese Verordnung gilt für alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen.
(2) […]"
Was eine Verpackung im Sinne dieser Verordnung ist, regelt Artikel 3 “Begriffsbestimmungen”. Nachfolgend Auszüge mit Bezug zum Maschinenbau:
"(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Verpackung“ einen Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann, einschließlich
a) […]
7. „Transportverpackungen“ Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr;"
Eine “Beispielliste” von möglichen Verpackungen findet sich in Anhang I. Hier sind u.a. aufgeführt:
- Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material gewickelt ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium oder Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Präsentation eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
- Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Eine “Beispielliste” von Verpackungsmaterialien findet sich in Anhang II. Hier sind u.a. aufgeführt:
- Schachteln/Kartons, Stiegen, Umverpackungen, flexible Papierverpackungen (z. B. Folien, Blätter, Beutel, Deckel, Kegel, Umhüllungen)
- Starre Formate (Sprühdosen, Dosen, Farbdosen, Kisten, Schalen, Fässer, Tuben) aus Stahl, einschließlich Weißblech und rostfreiem Stahl
- Halbstarre und flexible Formate (Behälter und Schalen, Tuben, Folien, flexible Folien) aus Aluminium
- Folien
- Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen
- Folien, einschließlich Mehrschicht- und Mehrstoffverpackungen
- Starre Formate, einschließlich Massengutbehälter, Fässer
- Paletten, Kisten, Kästen
Hersteller ist nach Artikel 3:
15. „Hersteller“ jeden Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen, einer der folgenden Buchstaben zutrifft:
- a) Der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, erstmals bereit; oder
- b) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und von demselben Hoheitsgebiet aus Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe a genannten verpackt sind, erstmals bereit; oder
- c) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Transportverpackungen, Serviceverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen, ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
- d) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen und stellt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Produkte, die in anderen Verpackungen als den in Buchstabe c genannten verpackt sind, direkt an Endabnehmer erstmals bereit; oder
- e) der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist in einem Mitgliedstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne ein Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist im Sinne von Buchstabe a, b, c oder d der Hersteller;
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure finden sich in Kapitel V der EU-Verordnung. Dazu gehört u.a.:
- EU-Konformitätserklärung (Artikel 39)
siehe hierzu ach Anhang VIII
Artikel 71 regelt das Inkrafttreten und die Anwendung:
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
d.h. am 11.2.2025 - Sie gilt ab dem 12. August 2026.
D.h. ab diesem Datum muss sie angewendet werden - Artikel 67 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 12. Februar 2029.
Weitergehende Informationen:
Siehe hierzu die Website der EU-Kommission