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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Überblick

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Ein Überblick ĂŒber Inhalt und Systematik der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

EuropĂ€ische Binnenmarkt-Richtlinien sind ĂŒber die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Gesetz. Das VerstĂ€ndnis fĂŒr solche Richtlinien, wie z.B. die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, fĂ€llt dem Techniker/Anwender auf Grund fehlender juristischer Ausbildung allerdings hĂ€ufig schwer. Dazu kommt, dass fĂŒr den europĂ€ischen Konsens notwendige Kompromisse die Texte teilweise unlogisch erscheinen lassen. Auch der nicht immer systematische Aufbau, WidersprĂŒche und Unklarheiten, beeintrĂ€chtigen die Lesbarkeit fĂŒr "Normalsterbliche" erheblich.

Allerdings fĂŒhrt seit dem 29.12.2009 kein Weg an der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorbei. Die Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie ist seit diesem Zeitpunkt Gesetz. Sie hat die Maschinenrichtlinie 98/37/EG abgelöst. Die Maschinenrichtlinie bringt viele Vorteile. Schon deshalb und nicht nur weil es Gesetz ist, ist es wichtig und lohnt es sich auch, sich damit zu befassen. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie einen verstĂ€ndlichen Einstieg in die Systematik der Neuen Maschinenrichtlinie.

Mit der EinfĂŒhrung der "alten" Maschinenrichtlinie 89/392/EWG zum 1.1.1993 hatte sich die Situation fĂŒr den Maschinenhersteller nicht, wie vielfach angenommen wird, verschlechtert, sie hat sich im Gegenteil verbessert. Einiges ist gegenĂŒber frĂŒher allerdings neu, deshalb muss es aber nicht gleich schlecht sein. Welche Vorteile die Maschinenrichtlinie hat, lesen Sie hier

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anwenden, warum?

Eine anschauliche PowerPoint PrĂ€sentation zur neuen Maschinenrichtlinie demonstriert Ihnen die Vorteile der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Lassen sie sich ĂŒberraschen.

Maschinenrichtlinie anwenden - warum?

Text der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -Auszug-

Richtlinie 2006/42/EG
des europÀischen Parlamentes und des Rates

vom 17. Mai 2006
ĂŒber Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
(Text von Bedeutung fĂŒr den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestĂŒtzt auf den Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemĂ€ĂŸ dem Verfahren des Artikel 251 des Vertrags,
in ErwĂ€gung nachstehender GrĂŒnde:

  1. Mit der Richtlinie 98/37/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten fĂŒr Maschinen wurde eine Kodifizierung der Richtlinie 89/392/EWG vorgenommen. Da nun neue substanzielle Änderungen der Richtlinie 98/37/EG vorgenommen werden, ist es aus GrĂŒnden der Klarheit angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen.
  2. Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer der industriellen Kernbereiche der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die sozialen Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen UnfÀlle lassen sich verringern, wenn der Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen sachgerecht installiert und gewartet werden.
  3. Es obliegt den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen, insbesondere in Bezug auf Risiken beim Umgang mit Maschinen, zu gewÀhrleisten.
  4. Um den Benutzern Rechtssicherheit zu garantieren, sollten der Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die fĂŒr ihre Anwendung maßgebenden Begriffe so genau wie möglich definiert sein.
  5. Die verbindlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten fĂŒr BaustellenaufzĂŒge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und GĂŒterbeförderung, die hĂ€ufig durch de facto verbindliche technische Spezifikationen und/oder durch freiwillige Normen ergĂ€nzt werden, haben nicht notwendigerweise ein unterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Folge, bilden aber wegen ihrer Verschiedenheit ein Hemmnis fĂŒr den innergemeinschaftlichen Handel. Zudem weichen die einzelstaatlichen KonformitĂ€tsnachweissysteme fĂŒr solche Maschinen stark voneinander ab. Es ist deshalb angebracht, BaustellenaufzĂŒge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und GĂŒterbeförderung nicht aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszuschließen.
  6. Waffen, einschließlich Feuerwaffen, die der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 ĂŒber die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen unterliegen, sollten aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden; dieser Ausschluss von Feuerwaffen sollte nicht fĂŒr tragbare BefestigungsgerĂ€te mit Treibladung und andere SchussgerĂ€te gelten, die ausschließlich fĂŒr industrielle oder technische Zwecke ausgelegt sind. Es ist erforderlich, Übergangsregelungen vorzusehen, ...

Text der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG -Download-

Download:

Konsolidierte Fassung der europÀischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der "Geltungsbereich" der Maschinenrichtlinie ist nicht zu verwechseln mit dem "Anwendungsbereich". Der Geltungsbereich umfasst die geographischen Grenzen, in dem die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. Dies sind:

  • Die 27 Mitgliedstaaten der EU
  • Drei Mitgliedstaaten der EFTA
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen

Diese Staaten bilden zusammen den EWR.

Dazu kommen zwei Staaten auf Basis besondere Übereinkommen:

  • Schweiz
  • TĂŒrkei

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Ziel der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat die Aufgabe, den freien Warenverkehr fĂŒr Maschinen, Maschinenanlagen, auswechselbare AusrĂŒstungen, einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollstĂ€ndige Maschinen (Teilmaschinen) im EWR sicherzustellen. Sie fĂŒhrt dazu harmonisierte Beschaffenheitsanforderungen und KonformitĂ€tsbewertungsverfahren ein, die von den "verantwortlichen Personen" zu erfĂŒllen sind.

Fristen

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am 29. Juni 2006 -fĂŒr die Mitgliedstaaten- in Kraft getreten.

Die neue Maschinenrichtlinie musste bis spĂ€testens zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden. Anzuwenden ist die neue Maschinenrichtlinie ĂŒber die nationale Maschinenverordnung (9. GPSGV) vom Hersteller seit dem 29. Dezember 2009. Bis dahin galt die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. die 9. GPSGV in der "alten" Fassung.

Achtung::
Eine echte „Übergangsfrist“, in der die alte und die neue Maschinenrichtlinie nach Wahl des Herstellers parallel anwendbar sind, war nicht vorgesehen!

Aufbau der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kann grundsÀtzlich in drei Hauptabschnitte unterteilt werden:

  • ErwĂ€gungsgrĂŒnde

    ErwĂ€gungsgrĂŒnde sind kein Rechtstext wie der dahinterstehende verfĂŒgende Teil und die im verfĂŒgenden Teil in Bezug genommenen AnhĂ€nge. Hier erlĂ€utert der Gesetzgeber quasi im "Prosatext", was er mit der Richtlinie bezweckt. 

  • VerfĂŒgender Teil

    Der verfĂŒgende Teil -Artikel 1 bis 29- enthĂ€lt die rechtlichen Anforderungen fĂŒr das Inverkehrbringen von Maschinen im europĂ€ischen Binnenmarkt

    • Anwendungsbereich
    • Definitionen
    • Voraussetzungen fĂŒr das Inverkehrbringen
    • Kennzeichnungsregeln
    • Verwaltungsmaßnahmen gegen unsichere Maschinen
    • KonformitĂ€tsbewertungsverfahren
    • Anwendungstermine
    • Umsetzungsfristen
      sowie
    • das VerhĂ€ltnis der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
  • AnhĂ€nge

    Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat 12 AnhĂ€nge (Nr. I bis XII). Auf diese AnhĂ€nge wird im verfĂŒgenden Teil der neuen Maschinenrichtlinie Bezug genommen. Sie sind damit rechtlich verbindlich wie der verfĂŒgende Teil der neuen Maschinenrichtlinie

    • Anhang I
      Anhang I beschreibt die verbindlichen "grundlegenden Sicherheitsanforderungen" und die "grundlegenden Gesundheitsschutzanforderungen" an die Beschaffenheit aller von der neuen Maschinenrichtlinie erfaßten Produkte (z.B. Integration der Sicherheit, Schutz gegen mechanische, elektrische, thermische Gefahren). Weiterhin sind Bestimmungen zum Inhalt der Risikobeurteilung sowie zur Abfassung der Betriebsanleitung und der Kennzeichnung (Typenschild) enthalten. Der Anhang I der neuen Maschinenrichtlinie ist in sechs Abschitte eingeteilt.
      • Allgemeine GrundsĂ€tze
      • ZusĂ€tzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen
        • Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen fĂŒr kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse
        • Handgehaltene und/oder handgefĂŒhrte tragbare Maschinen
        • Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit Ă€hnlichen physikalischen Eigenschaften
      • ZusĂ€tzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der GefĂ€hrdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen
      • ZusĂ€tzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch HebevorgĂ€nge bedingten GefĂ€hrdungen
      • ZusĂ€tzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind
      • ZusĂ€tzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte GefĂ€hrdungen ausgehen
    • Anhang II
      • Anhang II 1 A regelt den Inhalt der EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung fĂŒr Maschinen, d.h. fĂŒr Maschinen im engeren Sinne, d.h. auch fĂŒr Maschinenanlagen sowie fĂŒr auswechselbare AusrĂŒstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen. Die EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung ist diesen Produkten vom Hersteller beim Inverkehrbringen beizufĂŒgen.
      • Anhang II 1 B regelt den Inhalt der ErklĂ€rung fĂŒr den Einbau einer unvollstĂ€ndigen Maschine oder kurz der "EinbauerklĂ€rung". Diese ist der unvollstĂ€ndigen Maschine vom Hersteller beim Inverkehrbringen beizufĂŒgen.
      • Anhang II 2 legt die Aufbewahrungsfrist fĂŒr die EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung und die EinbauerklĂ€rung fest.
    • Anhang III

      Dieser Anhang enthĂ€lt die Vorschriften fĂŒr die Gestaltung und die Anbringung des CE-Kennzeichens / CE-Zeichens.

    • Anhang IV

      FĂŒr bestimmte Maschinen, mit einem besonderen Gefahrenpotential -Anhang-IV-Maschinen- schreibt die neue Maschinenrichtlinie unter bestimmten Bedingungen ein besonderes KonformitĂ€tsbewertungsverfahren (BaumusterprĂŒfung oder QS-System) vor. Diese Produkte sind in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgelistet.

    • Anhang V

      Anhang V enthÀlt eine Beispielliste von Sicherheitsbauteilen. Bei den hier genanten Sicherheitsbauteilen steht fest, dass es sich Sicherheitsbauteile im Sinne der Definition in Artikel 2c der neuen Maschinenrichtlinie handelt. Damit ist allerdings icht ausgeschlossen, dass auch andere Bauteile, die der Definition nach Artikel 2 c entsprechen, Sicherheitsbauteile im Sinne der neuen Maschinenrichtlinie sind.

    • Anhang VI

      In Anhang VI ist der Inhalt und die Sprache der Montageanleitung festgelegt. Diese muss der Hersteller einer unvollstĂ€ndigen Maschine beim Inverkehrbringen beifĂŒgen. 

    • Anhang VII
      enthÀlt Angaben
      • welche technischen Unterlagen der Hersteller fĂŒr Maschinen auf begrĂŒndetes Verlangen fĂŒr die Behörde verfĂŒgbar halten muss.
      • welche speziellen technischen Unterlagen der Hersteller fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen zusammenstellen und auf begrĂŒndetes Verlangen fĂŒr die Behörde verfĂŒgbar halten muss.
      • in den Teilen A und B zu der Sprachfassung, der Aufbewahrungsfrist, der verantwortlichen Person und den Rechtsfolgen, wenn diese Dokumentation fĂŒr die Behörde nicht verfĂŒgbar ist.

    • Anhang VIII

      Anhang VIII regelt die KonformitÀtsbewertung "normaler" Maschinen, d.h. Maschinen, die nicht in der Anhang IV Liste stehen.

      Dieses Verfahren kann fĂŒr Anhang-IV-Maschinen angewendet werden, wenn die Maschine vollstĂ€ndig nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird, die alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie abdecken.

    • Anhang IX

      Anhang IX beschreibt das Verfahren der BaumusterprĂŒfung, die ggf. bei Anhang-IV-Maschinen von einer benannten Stelle durchzufĂŒhrende ist:  Antrag, Unterlagen und Verfahren. Die BaumusterprĂŒfung ist eine von zwei Möglichkeiten fĂŒr Anhang-IV-Maschinen wenn harmonisierten Normen nicht insgesamt angewendet werden (können).

    • Anhang X

      Anhang X beschreibt das Verfahren der umfassenden QualitĂ€tssicherung als eins der zwei möglichen Verfahren fĂŒr die KonformitĂ€tsbewertung von Anhang-IV-Maschinen, die nicht insgesamt nach harmonisierten Normen gebaut werden (können).

    • Anhang XI

      Anhang XI legt die Anforderungen fest, die benannten Stellen / Notified Bodies erfĂŒllen mĂŒssen, z.B. hinsichtlich UnabhĂ€ngigkeit oder Kompetenz, um von den Mitgliedstaaten benannt werden zu können.

    • Anhang XII

      Anhang XII enthĂ€lt die sog. "Entsprechungstabelle", d.h. er gibt Auskunft darĂŒber, welche Festlegung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG welcher Festlegung der aufgehobenen Maschinenrichtlinien 98/37/EG entspricht. Nach Artikel 25 gelten nĂ€mlich Verweisungen auf die Alte Maschinenrichtlinie (98/37/EG) als Verweisungen auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstreckt sich auf:

  • Maschinen,
  • Maschinenanlagen,
  • auswechselbare AusrĂŒstungen
  • einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile fĂŒr Maschinen
  • Lastaufnahmemittel.
  • Ketten, Seile, Gurte
  • abnehmbare Gelenkwellen
    und
  • unvollstĂ€ndige Maschinen.

Der Anwendungsbereich geht ĂŒber das, was im ĂŒblichen Sprachgebrauch als Maschine verstanden wird weit hinaus.

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Ausnahmen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Nicht alle Produkte, die von dem weiten Maschinenbegriff der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsĂ€tzlich erfasst werden, sollen hier auch geregelt werden. Deshalb kennt die Maschinenrichtlinie diverse Ausnahmen, die in Artikel 1 Absatz 2 aufgefĂŒhrt sind.

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Spezielle Richtlinien

Soweit spezielle Richtlinien von einer Maschine ausgehende GefÀhrdungen besser regeln als die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, sollen diese ganz oder teilweise neben oder anstelle der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen.

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Verantwortliche Personen

Nach Artikel 5 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist grundsĂ€tzlich immer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener BevollmĂ€chtigter fĂŒr das Inverkehrbringen einer Maschine / unvollstĂ€ndigen Maschine verantwortlich. Kann der Hersteller nicht zur Rechenschaft gezogen werden (z.B. Sitz im außereuropĂ€ischen Ausland) gehen die Verpflichtungen des Herstellers ggf. an denjenigen ĂŒber, der die Maschine oder die unvollstĂ€ndige Maschine in der Gemeinschaft inverkehrgebracht hat (Importeur). Letztendlich wird aber in der Bundesrepublik ĂŒber das GerĂ€te- und Produktsicherheitsgesetz die gesamte Handelskette in die "Verantwortungskette" einbezogen.

Eine Besonderheit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die Gleichsetzung des Verwenders einer Maschine mit dem Hersteller, wenn dieser sich eine Maschine / Maschinenanlage zum Eigengebrauch herstellt (Eigenhersteller).

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Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

In Artikel 5 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind alle Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen gestellt werden zusammengefasst.

  • Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen.
  • VerfĂŒgbarhalten der technischen Unterlagen / technischen Dokumentation.
  • Erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur VerfĂŒgung zu stellen.
  • Zutreffende KonformitĂ€tsbewertungsverfahren durchfĂŒhren.
  • EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.
  • CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen anbringen.

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Der Maschinenhersteller hat nach Artikel 5 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I zu erfĂŒllen. Dazu gehören:

  • Risikobeurteilung
  • Integration der Sicherheit
  • Kennzeichnung
  • Betriebsanleitung
  • ...

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Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der Maschinenhersteller muss nach den Allgemeinen GrundsĂ€tzen des Anhang I Nr. 1 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Risikobeurteilung durchfĂŒhren um alle fĂŒr seiner Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Risikobeurteilung ist eine zentrale Herstellerpflicht der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die auf den Herstelleranforderungen des Artikel 5 der Maschinenrichtlinie basiert.

Der Hersteller muss die Maschine unter BerĂŒcksichtigung seiner Risikobeurteilung konstruieren und bauen. Die Risikobeurteilung muss dabei auch die vernĂŒnftigerweise zu berĂŒcksichtigende Fehlanwendung berĂŒcksichtigen und sich auf alle Lebensphasen der Maschine erstrecken.

Weiterhin schreibt die Maschinenrichtlinie die Systematik vor, mit der der Hersteller bei seiner Risikobeurteilung nach der Maschinenrichtlinie vorgehen muss. Siehe hierzu:

FĂŒnf Schritte zur Risikobeurteilung

Der kostenlose MBT-RAT, der die Risikobeurteilung auf Basis einer automatisierten Exceltabelle ermöglicht, bildet diese Vorgehensweise ab. Die Software Excel hat den Vorteil, dass sie in der Regel in den Unternehmen zur VerfĂŒgung steht, die Mitarbeiter den Umgang mit Excel gewohnt sind und dass sie mit dem MBT-RAT ĂŒbersichtliche Ergebnisse liefert.

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Technische Dokumentation nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Der Maschinenhersteller hat fĂŒr alle Maschinen nach Artikel 5 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Technische Dokumentation, d. h, technische Unterlagen nach Anhang VII A zusammenzustellen. Diese Technische Dokumentation, auch schon mal Interne Technische Dokumentation genannt, enthĂ€lt z. B. die Beschreibung der Lösungen, die zur VerhĂŒtung der von der Maschine ausgehenden GefĂ€hrdungen gewĂ€hlt wurden. Sie enthĂ€lt auch die Unterlagen zur Risikobeurteilung.

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Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die grundlegenden Vorgaben zur Betriebsanleitung, die fĂŒr alle Maschinen gelten, finden sich im Wesentlichen in Anhang I Nr. 1.7.4 der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. FĂŒr bestimmte Maschinen mĂŒssen ggf. die speziellen Vorgaben aus den anderen Abschnitten des Anhang I zusĂ€tzlich beachtet werden.

Das Fehlen einer Betriebsanleitung ist ein Mangel beim Inverkehrbringen.

FĂŒr die Sprachenfrage (Übersetzung in der / den Sprache(n) des Verwenderlandes gelten die rechtlichen Vorgaben der Maschinenrichtlinie.

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KonformitÀtsbewertung / KonformitÀtsbewertungsverfahren

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/24/EG kennt unterschiedliche KonformitĂ€tsbewertungsverfahren. Sie gehen von dem "Normalfall", der Beurteilung der KonformitĂ€t durch den Hersteller auf Grundlage der allgemeinen Anforderungen der Maschinenrichtlinie, bis hin zur EG-BaumusterprĂŒfung oder auch der QualitĂ€tssicherung. Bei allen Maschinen muss auf jeden Fall zunĂ€chst geprĂŒft, ob sie in Anhang IV der Maschinenrichtlinie genannt sind. Weiterhin kommt es darauf an, ob der Hersteller harmonisierte Normen angewandt hat, die alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Maschine abdecken, oder nicht.

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KonformitÀtsnachweise Maschinenrichtlinie 2006/24/EG

Als KonformitĂ€tsnachweise fĂŒr Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie fallen, sieht die Richtlinie die EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung vor. ZusĂ€tzlich ist auf dem Produkt die CE-Kennzeichnung / das CE-Zeichen erforderlich. Die CE-Kennzeichnung / das CE-Zeichen ist nach der neuen Maschinenrichtlinie auch auf Sicherheitsbauteilen anzubringen.

EG-KonformitÀtserklÀrung

Der Maschinen- und Anlagenhersteller muss mit einer EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung nach Anhang II 1 A der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fĂŒr vollstĂ€ndige Maschinen /Maschinenanlagen die EG-KonformitĂ€t seiner Produkte erklĂ€ren.

Die Maschinenrichtlinie verlangt fĂŒr die EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung keine bestimmte Form. Sie schreibt lediglich den Inhalt der EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung vor.

Das Original der EG-KonformitĂ€tserklĂ€rung muss nach Anhang II Nr. 2 der Maschinenrichtlinie fĂŒr einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der Maschine im Rahmen der Technischen Dokumentation aufbewahrt werden, die auf begrĂŒndetes Verlangen der zustĂ€ndigen Behörde zur VerfĂŒgung gestellt werden muss.

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CE-Kennzeichnung / CE-Zeichen

Mit dem CE-Zeichen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zeigt der Hersteller gegenĂŒber der zustĂ€ndigen Behörde an, dass seine Maschine den einschlĂ€gigen EG-Richtlinien entspricht, die eine CE-Kennzeichnung verlangen. Das CE-Zeichen ist kein QualitĂ€tszeichen. Die CE-Kennzeichnung ist auf -fast- allen Produkten anzubringen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Auch Sicherheitsbauteile erhalten nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine CE-Kennzeichnung.

Keine CE-Kennzeichnung erhalten lediglich unvollstÀndige Maschinen. Dies ist nach Artikel 16 Abs. 3 der neuen Maschinenrichtlinie nicht zulÀssig. Deutlicher als die neue Maschinenrichtlinie macht dies die geÀnderte deutsche Maschinenverordnung -9. GPSGV-, die in ihrem § 6 Abs. 3 formuliert:

"Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollstÀndige Maschinen ist nicht zulÀssig."

Siehe hierzu auch:
FAQ "CE-Kennzeichnung von unvollstÀndigen Maschinen"

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Herstellerpflichten fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen

FĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen wird in Art. 5 Abs. 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegt, dass diese bestimmten Richtlinienanforderungen und zwar nicht nur formaler Art genĂŒgen mĂŒssen. Artikel 5 Abs. 2 verweist dazu auf Artikel 13. Hier wird auf bestimmte einzuhaltende formale Anforderungen mit weiteren Querverweisen auf bestimmte AnhĂ€nge verwiesen.

Achtung: UnvollstÀndige Maschinen erhalten keine CE-Kennzeichnung (s. CE-Kennzeichnung)

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Spezielle Technische Unterlagen fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen

Der Maschinenhersteller muss fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen nach Artikel 13 der Neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Spezielle Technische Unterlagen zusammenstellen. Anhand dieser Speziellen Technischen Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie gelten und ob diese eingehalten werden. Sie mĂŒssen sich, soweit es fĂŒr diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, Fertigung und Funktionsweise der unvollstĂ€ndigen Maschine erstrecken. Sie sind nach Wahl des Herstellers in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abzufassen. Der Inhalt der speziellen technischen Unterlagen ergibt sich aus Anhang VII B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Die Speziellen Technische Unterlagen fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen muss fĂŒr einen Zeitraum von 10 Jahren nach Herstellung der unvollstĂ€ndigen Maschine aufbewahrt werden und auf begrĂŒndetes Verlangen der zustĂ€ndigen Behörde zur VerfĂŒgung gestellt werden.Spezielle technische Unterlagen fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen

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Montageanleitung fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen

Nach Anhang VI der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist in einer Montageanleitung fĂŒr die unvollstĂ€ndige Maschine anzugeben, welche Bedingungen erfĂŒllt sein mĂŒssen, damit die unvollstĂ€ndige Maschine ordnungsgemĂ€ĂŸ und ohne BeeintrĂ€chtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollstĂ€ndigen Maschine zusammengebaut werden kann.

Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der europĂ€ischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollstĂ€ndige Maschine eingebaut werden soll, oder von dessen BevollmĂ€chtigten akzeptiert wird.

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Verfahren fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen

Artikel 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der die Überschrift "Verfahren fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen" trĂ€gt, verlangt vom Hersteller die Einhaltung eines Verfahrens. Es wird nicht die DurchfĂŒhrung eines KonformitĂ€tsbewertungsverfahrens verlangt.

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EinbauerklĂ€rung fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen

Die EinbauerklĂ€rung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthĂ€lt im Gegensatz zur alten "HerstellererklĂ€rung" auch sicherheitstechnische Angaben. Der Hersteller muss nĂ€mlich u. a. angeben, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Das reicht aber in der Praxis nicht fĂŒr den KĂ€ufer. Dieser sollte die Lieferung einer Erweiterten EinbauerklĂ€rung vertraglich vereinbaren.

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