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Seilbahnen: Verordnung (EU) 2016/424

Zum Volltext der EU-Verordnung ĂŒber Seilbahnen fĂŒr den Personenverkehr Verordnung (EU) 2016/424 -Seilbahnverordnung - siehe

Verordnung (EU) 2016/424
Seilbahnen

Diese Verordnung regelt nach ihrem Artikel 1 "die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen fĂŒr Seilbahnen. Sie enthĂ€lt ferner Vorschriften fĂŒr den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen."

Die EU-Verordnung gilt mit Ausnahmen ab dem 21. April 2018. Sie löst dann die Richtlinie 2000/9/EG ab.

Seilbahnrichtlinie 2009/9/EG

Die Seilbahnrichtlinie 2009/9/EG wurde zum 21. April 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/424 abgelöst.

Zum Volltext der Richtlinie ĂŒber Seilbahnen fĂŒr den Personenverkehr 2009/9/EG -Seilbahnrichtlinie - siehe

Richtlinie 2009/9/EG ĂŒber Seilbahnen fĂŒr den Personenverkehr

Die Seilbahnrichtlinie regelt das Inverkehrbringen von Seilbahnen, die unter ihren Anwendungsbereich fallen, grundsÀtzlich umfassend.

Im Einzelfall ist allerdings zu untersuchen, ob die Seilbahnrichtlinie die von der Seilbahn ausgehenden GefÀhrdungen in allen Punkten genauer erfasst als die Maschinenrichtlinie. Ist dies nicht der Fall, kommt die Maschinenrichtlinie in diesen Punkten zur Anwendung. Dies könnte z.B. der Fall sein, im Rahmen des Anhang II Nr. 7.3. der Seilbahnrichtlinie, der Festlegungen zu den "ArbeitsplÀtzen" und zu der "Absturzgefahr" trifft. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter der europÀischen Kommission am 1. Dezember 2006 in der Sitzung des europÀischen stÀndigen Ausschusses nach der Seilbahnrichtlinie festgestellt, dass die Seilbahnrichtlinie in allen Punkten, die sie abdeckt, genauer ist als die Maschinenrichtlinie.

Die Seilbahnrichtlinie deckt allerdings nicht alle Seilbahnen ab:

Nicht unter den Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie fĂŒr den Personenverkehr fallen auf Grund der Festlegung des Anwendungsbereiches in Artikel 1 Absatz 1 z.B. Seilbahnen fĂŒr den GĂŒtertransport.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Seilbahnrichtlinie 2009/9/EG gemĂ€ĂŸ ihres Artikel 1 Absatz 6 folgende Produkte ausnimmt:

  • AufzĂŒge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG
  • seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart
  • zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen
  • feststehende und verfahrbare JahrmarktgerĂ€te sowie Anlagen in VergnĂŒgungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen
  • bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen
  • seilbetriebene FĂ€hren
  • Zahnradbahnen
  • durch Ketten gezogene Anlagen

Seilbahnen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie 2009/9/EG fallen, fallen grundsÀtzlich unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Allerdings sind hierbei die folgenden Ausnahmen in Artikel 1 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie zu beachten:

  • spezielle Einrichtungen fĂŒr die Verwendung auf JahrmĂ€rkten und in VergnĂŒgungsparks (Buchstabe b)
  • Beförderungsmittel fĂŒr die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen (Buchstabe e)
  • Schachtförderanlagen (Buchstabe i)

Weiterhin ist die Ausnahme hinsichtlich der unter die Aufzugsrichtlinie 95/16/EG fallenden AufzĂŒge durch Artikel 3 zu beachten.

Ein detailliertes Entscheidungsorganigramm, dass die Abgrenzung "Maschine-Aufzug-Seilbahn" logisch nachvollziehbar darstellt, hat Dipl.-Ing. Joachim SchĂ€fer entwickelt, der als Aufsichtsbeamter beim RegierungsprĂ€sidium Freiburg fĂŒr den Bereich Seilschwebebahnen und Standseilbahnen (siehe www.seilbahnen-bw.de) verantwortlich ist. Sie können dieses Organigramm hier herunterladen:

Entscheidungsorganigramm "Maschine-Aufzug-Seilbahn"

Umsetzung der Seilbahnrichtlinie in nationales Recht

Seilbahnen fallen aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 Nr. 23 Grundgesetz in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der BundeslĂ€nder.

Artikel 70
(Gesetzgebung des Bundes und der LĂ€nder)
Absatz 1

Die LĂ€nder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

Artikel 72
(Konkurrierende Gesetzgebung)
Absatz1

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die LÀnder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner GesetzgebungszustÀndigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

 Artikel 74
(GegenstÀnde der konkurrierenden Gesetzgebung)
Absatz 1

Nr. 23: die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen

Zur Umsetzung in den verschiedenen BundeslĂ€ndern siehe die Übersicht in Wikipedia:

Seilbahngesetze der BundeslÀnder

CE-Zeichen

In Artikel 11 (2) ist festgelegt:

Wurde mit dem im ersten Unterabsatz genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-KonformitÀtserklÀrung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

Die Seilbahn selbst erhÀlt kein CE-Zeichen und keine EU-KonformitÀtserklÀrung.

Eigenhersteller

Seilbahnen werden nicht von einem Wirtschaftsakteur erstellt.

HierfĂŒr ist nach Artikel 8 eine "fĂŒr die Seilbahn verantwortliche Person" zustĂ€ndig, "die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt wird".

Diese Person ist in Deutschland im jeweiligen Landesgesetz bestimmt. Ausnahmen fĂŒr "Eigenhersteller" existieren hier in der Regel nicht.

EU-KonformitÀtserklÀrung

Artikel 11 (7) legt fest:

Die Hersteller gewĂ€hrleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eine Abschrift der EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefĂŒgt sind, in einer Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann.

Artikel 19 bestimmt:

(1)  Die EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung fĂŒr ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil besagt, dass die ErfĂŒllung der in Anhang II aufgefĂŒhrten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2)  Die EU-KonformitĂ€tserklĂ€rung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthĂ€lt die in den einschlĂ€gigen Modulen der AnhĂ€nge III bis VII angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten.

Das Muster in Anhang IX enthÀlt:

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE Nr. 
 (x)

  1. Teilsystem/Sicherheitsbauteil oder Modell des Teilsystems/Sicherheitsbauteils (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
  2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines BevollmÀchtigten:
  3. Die alleinige Verantwortung fĂŒr die Ausstellung dieser KonformitĂ€tserklĂ€rung trĂ€gt der Hersteller.
  4. Gegenstand der ErklĂ€rung (Bezeichnung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zwecks RĂŒckverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann dazu ein Bild gehören, auf dem das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil erkennbar ist): — Beschreibung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils; — alle einschlĂ€gigen Bestimmungen, die das Sicherheitsbauteil erfĂŒllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen.
  5. Der in Nummer 4 beschriebene Gegenstand der ErklĂ€rung erfĂŒllt die einschlĂ€gigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: 

  6. Angabe der einschlĂ€gigen harmonisierten Normen oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, fĂŒr die die KonformitĂ€t erklĂ€rt wird:
  7. Die notifizierte Stelle (Name, Anschrift, Kennnummer) 
 hat (Beschreibung ihrer Mitwirkung) 
 und folgende Bescheinigung(en) ausgestellt: 
 (nĂ€here Angaben, einschließlich Datum, und gegebenenfalls Informationen zu Dauer und Bedingungen der GĂŒltigkeit der Bescheinigung).
  8. Zusatzangaben:

Unterzeichnet fĂŒr und im Namen von: 

(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):

(x): Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der KonformitÀtserklÀrung eine Nummer zuteilen.