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Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 / Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG /

Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988

Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde mit der

Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988
vom 10. Mai 2023

abgelöst.

Das Inkrafttreten der neuen Verordnung ist wie folgt geregelt:

"Artikel 52
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Anmerkung: Datum der Veröffentlichung ist der 23.5.2023) in Kraft.

Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024."

Für den Übergang von der Richtlinie 2001/95/EG auf die neue Verordnung bestimmt die neue Produktsicherheitsverordnung:

"Artikel 51
Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden."

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 gilt im Gegensatz zu der Vorgängervorschrift, der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, unmittelbar. D.h., sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings muss das nationale Recht (Produktsicherheitsgesetz) darauf angepasst werden.

Die EU-Produktsicherheitsverordnung erfasst keine Gefährdungen, die von Produkten im Anwendungsbereich der EU-MVO ausgehen können genauer als die EU-MVO. Sie ist deshalb keine "spezifische Harmonisierungsrechtsvorschrift" im Sinne des Artikel 9 der EU-MVO. Insofern steht sie mit ihren Anforderungen an das "Bereitstellen auf dem Markt" von Verbraucherprodukten neben der EU-MVO und muss vom Maschinenhersteller ggf. zusätzlich beachtet werden.

Achtung

Die Produktsicherheitsverordnung erfasst nicht nur reine Verbraucherprodukte, sondern auch sog. "Migrationsprodukte". Darunter werden Produkte verstanden, die eigentlich vom Hersteller für die professionelle Verwendung konzipiert sind, die aber unter "vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen" auch von Verbrauchern benutzt werden könnten. Dazu gehören auch Produkte, die den Verbrauchern im Rahmen von Dienstleistungen bereitgestellt werden. 

Bei der EU-Produktsicherheitsverordnung kommt es nicht darauf an, ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Hier unterscheidet sie sich wesentlich von anderen EU-Binnenmarktvorschriften des freien Warenverkehrs. Allerdings erfasst auch die EU-MVO -wenn wohl auch eher ungewollt- den Handel mit gebrauchten Produkten.

Die EU-Kommission hat zu der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung eine Website mit Informationen eingerichtet:

Informationen zur EU-ProduktsicherheitsVO

Dazu gibt es auch ein Papier (nur in englisch) der EU-Kommission mit Fragen und Antworten zu der neuen EU-VO:

Frequently asked questions (FAQ)

Safety Gate (alt: RAPEX)

Die EU hatte speziell für die Ende 2024 aufgehobene Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ein Meldeverfahren für unsichere Produkte installiert: RAPEX.

RAPEX wurde mit der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 in Safety-Gate umbenannt.

Siehe hierzu die EU-ProduktsicherheitsVO:

Kapitel VI
"SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE UND SAFETY-BUSINESS-GATEWAY"

  • Artikel 25: "Schnellwarnsystem Safety Gate"
  • Artikel 26: "Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate"
  • Artikel 27: "Safety-Business-Gateway"

Safety-Gate umfasst drei Elemente:

  1. Schnellwarnsystem Safety-Gate
    Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können.
  2. Safety-Gate-Portal
    Webportal zur Information der Öffentlichkeit, samt der Möglichkeit, Beschwerden einzureichen
  3. Safety-Business-Gateway
    Webportal, das es Unternehmen ermöglicht, ihrer Pflicht nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte und Unfälle zu melden

Achtung:
Nach Artikel 22 Absatz 1 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 müssen sich Anbieter von Online-Marktplätzen beim Safety-Gate-Portal registrieren.

Zur Risikobewertung von Verbraucherprodukten hat die EU-Kommission ein Online-Tool entwickelt:

RAG-Tool

Das Online-Tool steht in diversen Sprachen zur Verfügung. Über den Button Benutzerhandbuch erhält man eine Anleitung für das Tool - allerdings nur in englischer Sprache.

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173

Zum Schnellwarnsystem Safety-Gate hat die EU-Kommission "um ein ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren des Schnellwarnsystems Safety Gate zu gewährleisten" im EU-Amtsblatt Reihe L vom 13.12.2024 veröffentlicht:

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/3173 DER KOMMISSION
vom 27. August 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus

Die Delegierte Verordnung reduziert sich inhaltlich -neben den Erwägungsgründen- auf zwei Anhänge:

  • Anhang I
    • Vorschriften für
      • den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate
      • den Betrieb des Systems,
      • die in das System einzugebenden Informationen 
        und
      • die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen
  • Anhang II
    • Kriterien für die Bewertung des mit einem Produkt verbundene Risikoniveaus

Achtung:
Anhang II der Delegierten Verordnung enthält in Nr. 4 "ANNAHME EINES ERNSTEN RISIKOS" eine "Wenn-Dann-Liste" mit Kriterien, wann die von einem Produkt ausgehende Risiken als "ernstes Risiko" angesehen werden.

U.a. ist hier festgelegt:

  • c) Das Produkt wurde auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen von Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen zurückgerufen, vom Markt genommen oder von einer Website entfernt.
  • d) Das Produkt enthält einen chemischen Stoff, der durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verboten ist, oder der betreffende Stoff wird in einer Konzentration verwendet, die über dem in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwert liegt.

Zu c) "freiwillige Maßnahme":
Was unter einer "freiwilligen Maßnahme" zu verstehen ist, legt die EU-Produktsicherheitsverordnung in Art. 22 fest:

"Artikel 22
Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit

[...]
(6) Die Anbieter von Online-Marktplätzen berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 26 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety-Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillige Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Angebote gefährlicher Produkte auf ihrem Online-Marktplatz betreffen, zu ergreifen, [...]

Das Ergebnis ist zumindest befremdlich:
Wenn ein online angebotenes Produkt zwar als "gefährliches Produkt" aber nur verbunden mit einem "niedrigen, mittleren oder hohem Risiko" eingestuft wurde und dieses deshalb in Safety-Gate veröffentlich wurde, wird das entsprechende Produkt im Rahmen der freiwilligen Maßnahme automatisch als Produkt mit einem ernsten Risiko eingestuft, mit all seinen Folgen für den Anbieter.

Zu d) "chemischer Stoff":
Auch hier verwundert die automatische Einstufung als "ernstes Risiko", weil diese unabhängig von der eigentlichen Einstufung des Risikos, d.h., auch bei einer geringstfügigen Überschreitung, geschieht.

Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG

Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG wurde am 13. Dezember 2024 von der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 abgelöst.

Zum Volltext der abgelösten Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG siehe

Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG

Die Produktsicherheitsrichtlinie erfasst keine Gefährdungen, die von Maschinen ausgehen können genauer als die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie ist deshalb keine spezielle Richtlinie im Sinne des Artikel 3 der Maschinenrichtlinie. Insofern steht sie mit ihren Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten neben der Maschinenrichtlinie und ist vom Maschinenhersteller ggf. zusätzlich zu beachten. Die "Verzahnung" mit den anderen Richtlinien zum freien Warenverkehr ist in Artikel 1 Absatz 2 der Produktsicherheitsrichtlinie geregelt.

Insbesondere verpflichtet die Produktsicherheitsrichtlinie 2006/42/EG den Inverkehrbringer hinsichtlich der Produktsicherheit die besondere Zielgruppe seines Produktes -private Verbraucher- zu beachten:

Artikel 1

Absatz 1
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.
...
 

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "Produkt" jedes Produkt, dass - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte; ...

Artikel 3

Absatz 1
Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen.
...
 

Achtung

Die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG erfasst nicht nur reine Verbraucherprodukte, sondern auch sog. "Migrationsprodukte". Darunter werden Produkte verstanden, die eigentlich vom Hersteller für die professionelle Verwendung konzipiert sind, die aber unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Verbrauchern benutzt werden könnten. Dazu gehören auch Produkte, die den Verbrauchern im Rahmen von Dienstleistungen bereitgestellt werden. 

Nicht erfasst werden Produkte, die von Dienstleistern benutzt werden, um für Verbraucher eine Dienstleistung zu erbringen. Siehe hierzu Erwägungsgrund 9 der Richtlinie.

Bei der Produktsicherheitsrichtlinie kommt es nicht darauf an, ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist. Hier unterscheidet sie sich wesentlich von den anderen Richtlinien des freien Warenverkehrs. Z.B. fallen Minibagger unter den Anwendungsbereich der Produktsicherheitsrichtlinie, da diese im Rahmen der Ausleihe regelmäßig privaten Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Die Produktsicherheitsrichtlinie ist in der Bundesrepublik mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) umgesetzt worden.