Outdoor-LĂ€rm-Richtlinie 2000/14/EG
Die Richtlinie ĂŒber umweltbelastende GerĂ€uschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehener GerĂ€te und Maschinen 2000/14/EG - sog. Outdoor-LĂ€rm-Richtlinie - bestimmt Grenzwerte von bestimmten GerĂ€ten und Maschinen. Zum Ursprungstext siehe
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Richtlinie 2000/14/EG
Konsolidierte Fassung
Die Outdoor-LÀrm-Richtlinie ist ggf. zusÀtzlich zu der Maschinenrichtlinie anzuwenden.
Die Outdoor-LĂ€rm-Richtlinie erfasst bestimmte GerĂ€te und Maschinen, die der Begriffsbestimmung des Artikel 1 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie 98/37/EG entsprechen. Sie ĂŒbernimmt allerdings nicht die in der Maschinenrichtlinie formulierten Ausnahmen, sondern formuliert eigene Ausnahmen in ihrem Artikel 2(2). Mit Inkraftreten der neuen Maschinenrichtlinie gilt der Verweis auf die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG als Verweis auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, siehe hierzu Artikel 25 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
GerÀte und Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Outdoorrichtlinie fallen, sind z.B. bestimmte Baumaschinen, Stromerzeuger, Motorhacken aber auch RasenmÀher, Rasentrimmer, LaubblÀser und mehr. NÀheres zum Anwendungsbereich siehe Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 und 13 der Richtlinie.
Zu beachten ist, dass bei der Anwendung der Outdoorrichtlinie entsprechend Anhang I Nr, 1.7.4.2u letzter Absatz der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die LĂ€rmmessungen entsprechend den Bestimmungen der Outdoorrichtlinie durchzufĂŒhren sind.
Hilfreiche Hinweise fĂŒr die Anwendung der Outdoorrichtlinie enthĂ€lt die Website der EuropĂ€ischen Kommission:
GerĂ€uschemmissionen von GerĂ€te und Maschinen fĂŒr den AuĂenbereich