Handel mit Gebrauchtmaschinen
Das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen wird von den "Binnenmarkt-Richtlinien" wie z. B. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsätzlich nicht erfasst. Binnenmarktrichtlinien regeln das erste Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Hier geht es deshalb in der Regel um neue Produkte. Wie neue Produkte werden nach europäischer Interpretation aber auch gebrauchte Produkte behandelt, die "bedeutend verändert" wurden.
Für Verbraucherprodukte ist neben den klassischen Binnenmarktrichtlinien auch die Produktsicherheitsrichtlinie zu beachten. Diese enthält u. a. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen für die private Verwendung.
Der Gebrauchtmaschinenhandel wird vom europäische Binnenmarktrecht deshalb nur in den folgenden fünf "Sonderfällen" erfasst:
- Die Einfuhr / das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen in den EWR
- Das Inverkehrbringen einer "bedeutend veränderten" gebrauchten Maschine
- Die "bedeutende Veränderung" einer gebrauchten Maschine für die eigene Verwendung
- Das Bereitstellen von unveränderten gebrauchten Maschinen für Verbraucher
- Das Bereitstellen von gebrauchten Maschinen für Verbraucher bei denen die Sicherheitseigenschaft beeinflusst wurde
Das nationale deutsche Recht erfasst den Gebrauchtmaschinenhandel umfassend. Regelungen für den Gebrauchtmaschinenhandel waren bis zum 30. November 2011 in der Bundesrepublik im GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) festgelegt. Am 1. Dezember 2011 ist an die Stelle dieses Gesetzes das Produksicherheitsgesetz -ProdSG- getreten. In der Begründung zum ProdSG hat der Gesetzgeber klargestellt, das wesentlich veränderte Produkte im Rahmen des ProdSG wie neue Produkte behandelt werden. Dabei ist mit dem Begriff "wesentliche Veränderung" dasselbe gemeint, wie mit dem europäisch verwendeten Begriff "bedeutende Veränderung".
Gebrauchtmaschinen im Produktsicherheitsgesetz: Fallgestaltungen
Im Gebrauchtmaschinenhandel muss auf Basis des Binnenmarktrechts bzw. des nationalen Rechts zwischen verschiedenen Fallgestaltungen unterschieden werden:
- EU-Binnenmarktregelungen für Gebrauchtmaschinen
- Einfuhr (Inverkehrbringen) einer Gebrauchtmaschine in den EWR
- Bereitstellen einer "bedeutend (wesentlich) veränderten" Gebrauchtmaschinen (vollständig oder unvollständige) auf dem Markt
- Inbetriebnahme einer "bedeutend (wesentlich) veränderten" Gebrauchtmaschine für die eigene Verwendung
- Bereitstellen von Gebrauchtmaschinen für Verbraucher auf dem Markt
- Beeinflussung von Sicherheitseigenschaften einer Gebrauchtmaschine für Verbraucher
- Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes -ProdSG- für Gebrauchtmaschinen
- Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen
- Bereitstellen von Gebrauchtmaschinen auf dem Markt
- Wesentliche Veränderung einer Gebrauchtmaschine - auch für die eigene Verwendung
- Wiederaufarbeiten einer Gebrauchtmaschine und Bereitstellen dieser Maschine auf dem Markt
- Beeinflussung von Sicherheitseigenschaften einer Gebrauchtmaschine für Verbraucher
- Integration von Gebrauchtmaschinen in Maschinenanlagen