Gebrauchtmaschinen

Handel mit Gebrauchtmaschinen

Das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen wird von den "Binnenmarkt-Richtlinien" wie z. B. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsätzlich nicht erfasst. Binnenmarktrichtlinien regeln das erste Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Hier geht es deshalb in der Regel um neue Produkte. Wie neue Produkte werden nach europäischer Interpretation aber auch gebrauchte Produkte behandelt, die "bedeutend verändert" wurden.

Für Verbraucherprodukte ist neben den klassischen Binnenmarktrichtlinien auch die Produktsicherheitsrichtlinie zu beachten. Diese enthält u. a. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen für die private Verwendung.

Der Gebrauchtmaschinenhandel wird vom europäische Binnenmarktrecht deshalb nur in den folgenden fünf "Sonderfällen" erfasst:

  • Die Einfuhr / das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen in den EWR
  • Das Inverkehrbringen einer "bedeutend veränderten" gebrauchten Maschine
  • Die "bedeutende Veränderung" einer gebrauchten Maschine für die eigene Verwendung
  • Das Bereitstellen von unveränderten gebrauchten Maschinen für Verbraucher
  • Das Bereitstellen von gebrauchten Maschinen für Verbraucher bei denen die Sicherheitseigenschaft beeinflusst wurde

Das nationale deutsche Recht erfasst den Gebrauchtmaschinenhandel umfassend. Regelungen für den Gebrauchtmaschinenhandel waren bis zum 30. November 2011 in der Bundesrepublik im GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) festgelegt. Am 1. Dezember 2011 ist an die Stelle dieses Gesetzes das Produksicherheitsgesetz -ProdSG- getreten. In der Begründung zum ProdSG hat der Gesetzgeber klargestellt, das wesentlich veränderte Produkte im Rahmen des ProdSG wie neue Produkte behandelt werden. Dabei ist mit dem Begriff "wesentliche Veränderung" dasselbe gemeint, wie mit dem europäisch verwendeten Begriff "bedeutende Veränderung".

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