Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Gebrauchtmaschinen eingestellt habe.
Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:
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Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:
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Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:
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Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:
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Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:
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Wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (EU-MVO) hat das Thema "Wesentliche Veränderung" nunmehr für den Maschinen- und Anlagenbau europaweit einheitlich geregelt. Diese Regelung betrifft auch die Änderung der Software im Anwendungsbsreich der EU-MVO.
Diese Regelung löst ab dem 20. Januar 2027 alle nationalen Regelungen in der EU ab. Siehe hierzu ausführlich:
Wesentliche Veränderung nach der EU-MVO
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Wesentliche Veränderung in EU-Rechtsvorschriften
Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spricht das Thema der "wesentlichen Veränderung" nicht an. Dies wurde mit der Änderung der Richtlinie in eine EU-Maschinenverordnung und die damit einhergehende Anpassung an den sog. NLF, d.h. an den EG-Beschluss 768/2008/EG "Gemeinsamer Rechtsrahmen für Binnenmarktrichtlinien" geändert (s.o.). Dieser EG-Beschluss enthält im Erwägungsgrund 26 einen Hinweis auf das Thema der Veränderung von Produkten und deren Rechtsfolgen:
"(26) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen."
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Sonderregelungen "Ersatzteile" und "Schutzeinrichtungen"
In dem Interpretationspapier des BMAS "Wesentliche Veränderung von Maschinen" aus 2015 werden im Anschluss an die Beschreibung der grundlegenden Systematik der Vorgehensweise ergänzend "Sonderfälle" festgelegt:
"Der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen."
Hier werden verschiedene Veränderungen aufgeführt, die nach Auffassung der Verfasser des Interpretationspapiers keine wesentlichen Veränderungen sein sollen. Dabei ist die Frage nach einer wesentlichen Veränderung durch einen Austausch -sicherheitstechnisch- identischer Bauteile eher trivial. Das gleiche Ergebnis, wie in dieser "Sonderregelung" beschrieben, ergibt sich schnell auch aus der grundlegenden Systematik des Papiers.
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Erhebliche Veränderung nach EU-BlueGuide 2022
Eine europäische Interpretation zu "Unter die Richtlinien fallende Produkte" findet sich in Nr. 2.1 des Binnenmarktleitfadens, bekannt als "BlueGuide" wegen seines blauen Einbands.
Anmerkung:
Der BlueGuide liegt inzwischen in der Version vom 29.6.2022, ABL-EU C 247/1 vor:
"2.1 Geltungsbereich
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Gebrauchtmaschinenhandel im EWR
Das Bereitstellen auf dem Markt von Gebrauchtmaschinen wird von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) grundsätzlich nicht erfasst. Gebrauchtmaschinen sind damit in der Regel auch nicht Gegenstand der CE-Kennzeichnung.
Die MRL regeln das Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d.h., die "erstmalige Bereitstellung eines Produktes in der Gemeinschaft". Hier geht es deshalb in der Regel um neue Produkte. Wie neue Produkte werden aber auch gebrauchte Produkte behandelt, die in den EWR importiert und damit inverkehrgebracht werden. Dies gilt auch für Gebrauchtmaschinen die "bedeutend verändert" wurden. Diese Gebrauchtmaschinen müssen auch mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.
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