Die 10 aktuellsten Einträge aus Sicherheitsanforderungen

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Sicherheitsanforderungen eingestellt habe.

Kräfte aus anderen Normen / Reporten

Der CEN/TC 162 "Schutzkleidung einschließlich Hand- und Armschutz und Rettungswesten" hat eine Arbeitsgruppe 5, die sich mit "Resistance to mechanical impact of protective clothing" beschäftigt.

In dieser Arbeitsgruppe entstand in 2002 das Papier CEN/TC 162/WG 5 DOCUMENT N657, 2002 (vgl. https://digital.wpi.edu/downloads/3n203z148 Seite 9, Table 2-1), dass wie die EN ISO 10218-2 Werte für die Belastung einzelner Körperteile enthält.

Auf Grund des Alters des Dokuments und einem anderen Fokus

  • Schutzkleidung - sehr seltener, einmaliger Impact
    statt

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Begrenzung der Antriebskräfte

Der Leitfaden zur MRL sagt in seinem §212 aus:

"In bestimmten Fällen lassen sich Risiken bereits durch Gestaltung der beweglichen Teile vermeiden oder vermindern, beispielsweise durch Begrenzung der Antriebskräfte, sodass das angetriebene Teil keine mechanische Gefahr darstellt, [...]"

Zu begrenzten Kräften existiert derzeit (5.2019) noch keine harmonisierte Norm. Allerdings enthalten die harmonisierte Norm EN ISO 10218-1:2011 in ihrem Abschnitt 5.10.5 Leistungs- und Kraftbegrenzung durch inhärente Konstruktion oder Steuerung


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Überspringen von Maßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen

Häufig wird in diesem Zusammenhang die Frage diskutiert, ob von der vorgegebenen Rangfolge der Maßnahmen in Anhang I, Nr. 1.1.2 der Maschinenrichtlinie abgewichen werden kann, wenn Maßnahmen der vorrangigen Stufe "zu teuer" sind, so dass dadurch "unverhältnismäßige Kosten" entstehen. Hierzu Folgendes:


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3-Stufen Methode: Definition der Maßnahmen nach MRL

Die Reihenfolge der sicherheitstechnischen Maßnahmen ist nach Anhang I, Nr. 1.1.2 b fest vorgegeben. Dabei muss der Hersteller in drei Stufen vorgehen:

  • Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine
    • Beseitigung der Risiken so weit wie möglich

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3-Stufen Methode: Fazit der Einordnung

Während einige Maßnahmen im EU-MRL-Leitfaden und in der EN ISO 12100 eindeutig eingeordnet werden, widersprechen sich die Beispiele in Leitfaden und Norm teilweise selbst. Beide Papiere sind sich auch untereinander nicht einig. Dies liegt insbesondere wohl daran, dass kein Dokument eine eindeutige Definition enthält. Definitionen beschränken sich oft auf die Aussage: "Diese Maßnahme ist keine der anderen Maßnahmen".

Eindeutig ist, die 3 Stufen sind:

  1. Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine
    • Beseitigung

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3-Stufen Methode: Einordnung nach EN ISO 13849-1

Die EN ISO 13849-1:2015 sagt in Abschnitt 4.2.2 aus, dass ein SRP/CS (sicherheitsbezogenes Teil einer Steuerung) "entweder als ein inhärent sicheres Teil der Konstruktion oder als Steuerung einer verriegelten trennenden Schutzeinrichtung oder nicht trennenden Schutzeinrichtung" an der Risikominderung beteiligt ist.

Somit ordnet auch die EN ISO 13849 eine sichere Steuerung nicht eindeutig in die erste oder zweite Stufe ein.

Hinzu kommt, dass es z.B. nach Abschnitt 6.2.5 in der Kategorie 2 bis PL c zulässig ist, "wenn der Ausgang der Testeinrichtung, OTE, nur eine Warnung bereitstellt". Dieser Teil des SRP/CS würde also den Benutzer nur warnen und ist damit in Stufe 3 einzuordnen.


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3-Stufen Methode: Definition nach EN ISO 12100

Die EN ISO 12100:2010 enthält Beispiele und Definitionen der 3 Stufen.

Die 3 Stufen nach EN ISO 12100 Kapitel 6 sind:

  1. inhärent sichere Konstruktion
  2. technische Schutzmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen
  3. Benutzerinformation

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3-Stufen Methode: Definition der Maßnahmen nach EU-MRL-Leitfaden

Der EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie beschreibt in seinem §174 die drei Stufen.

Die Stufen werden hier allerdings nicht weiter definiert, sondern es werden lediglich Beispiele gegeben. Diese sind zusammengefasst:

  • Stufe 1 (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau)
    • mechanische Sicherheit

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    Alle Lebensphasen einer Maschine beachten

    Aus Anhang I Nr. 1.1.2 a "Grundsätze für die Integration der Sicherheit" ergibt sich der zeitliche Bereich, die sog. "Lebensphasen", den der Hersteller im Rahmen der Risikobeurteilung und den daraus sich ergebenden Maßnahmen beachten muss:

    a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine —


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    3-Stufen Methode: Unterschied zum nationalen Arbeitsschutzrecht

    Die in der EG-Maschinenrichtlinie festgelegte Rangfolge von sicherheitstechnischen Maßnahmen darf man nicht verwechseln mit den Anforderungen der europäischen Arbeitsschutzbestimmungen und insbesondere nicht mit der in den nationalen deutschen Umsetzung festgelegten Rangfolge von sicherheitstechnischen Maßnahmen. Die Richtlinie 2009/104/EG (Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln) gibt dazu in Artikel 3 (2) lediglich an:

    "Ist es nicht möglich, demgemäß die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang zu gewährleisten, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern."

    Eine Reihenfolge der Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist insofern in den EU-Arbeitsschutzbestimmungen nicht festgelegt. Beachten muss man hierbei aber, dass die EU-Arbeitsschutzbestimmungen Mindestvorschriften sind. Diese dürfen insofern von den Mitgliedstaaten konkretisiert und sogar verschärft werden. Hiervon hat Deutschland mit der Festlegung der Rangfolge von sicherheitstechnischen Maßnahmen in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gebrauch gemacht.


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