Die 10 aktuellsten Einträge zur Maschinenverordnung

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich CE-FAQ eingestellt habe.

Stand von Wissenschaft und Technik

Der Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" spielt in der EU-MVO selbst keine Rolle. Der "Stand von Wissenschaft und Technik" wird aber von der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG gefordert.

Der Begriff "Stand von Wissenschaft und Technik" ist in der Produkthaftungsrichtlinie nicht definiert. Eine umfassende Definition vom "Stand von Wissenschaft und Technik" findet sich im Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesjustizministeriums Abschnitt 4.5.1 (3. Auflage):


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Stand der Technik

Der unbestimmte Rechtsbegriff "Stand der Technik" ist in der EU-MVO nicht definiert. Allerdings finden sich hierzu Hinweise in Erwägungsgrund 49 der Maschinenrichtlinie:

"(49) Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkt sicher ist. Diese Anforderungen sollten verantwortungsbewusst angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen."


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Sicherheitsfunktion

Nach EU-MVO, Artikel 3 gilt:

4. „Sicherheitsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die als Schutzmaßnahme zur Beseitigung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Reduzierung eines Risikos fungiert, wobei ein Ausfall dieser Funktion zu einer Erhöhung dieses Risikos führen könnte;


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Rückruf

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

32. „Rückruf“ bezeichnet jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Nutzer bereits bereitgestellten Produkts, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, abzielt;


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Risikobeurteilung

Die EU-MVO enthält keine Definition dieses Begriffes. Das Verfahren der Risikobeurteilung ist in Anhang III der Verordnung in den allgemeinen Grundsätzen Nr. 1 beschrieben als:

"Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen Gefährdungen, die im Laufe des Lebenszyklus der Maschinen oder dazugehörigen Produkte auftreten können und die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens vorhersehbar sind, da sie sich aus der bestimmungsgemäßen Veränderung ihres vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Verhaltens oder ihrer vollständig oder teilweise selbstentwickelnden Logik infolge der Auslegung der Maschinen oder dazugehörigen Produkte für einen in wechselndem Maße autonomen Betrieb ergeben. Die Risikobeurteilung und Risikominderung umfassen auch Risiken, die sich aus Wechselwirkungen zwischen Maschinen ergeben, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren und somit eine Maschine im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bilden.


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Online-Schnittstelle

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

15. „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, Teilen einer Website oder einer Anwendung, die von einem Wirtschaftsakteur oder in dessen Auftrag betrieben wird und dazu dient, Endnutzern die Produkte des Wirtschaftsakteurs zugänglich zu machen;


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Nationale Akkreditierungsstelle

Nach Artikel 3 EU-MVO gilt:

27. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

Nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt:


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Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

19. „Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umwelt, öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen, die durch die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschützt werden, stärker beeinträchtigen kann als das im Verhältnis zu seiner Zweckbestimmung oder bei normaler oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbarer Verwendung des betreffenden Produkts – einschließlich der Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls der Anforderungen an Inbetriebnahme, Installation und Wartung – als vernünftig und vertretbar gilt;


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Nichtkonformität

Nach Artikel 3 "Begriffsbestimmungen" der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 gilt:

7. „Nichtkonformität“ jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder dieser Verordnung;


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Maschinen oder dazugehörige Produkte - für Hebevorgänge

EU-MVO, Anhang III, Nr. 4

Für "Maschinen zum Heben von Lasten" und "dazugehörige Produkte zum Heben" gibt es keine spezielle Definition.


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