Die 10 aktuellsten Einträge zur Maschinenverordnung

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich CE-FAQ eingestellt habe.

EU Erklärung des Herstellers

Nach Artikel 21 gilt:

(1) Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nachgewiesen wurde.

Nach Artikel 22 gilt:


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Verhältnis zu anderen Richtlinien

Im Verhältnis zu anderen Richtlinien kommt der Anhang III ebenfalls zum Tragen.

Artikel 9 der EU-MVO bestimmt

Werden bei einem bestimmten Produkt, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, die Risiken, die von den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III erfasst werden, ganz oder teilweise durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt, die spezifischer sind als diese Verordnung, so gilt diese Verordnung nicht für dieses Produkt, soweit diese spezifischen Rechtsvorschriften der Union diese Risiken abdecken.


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Rechtliche Einordnung

Artikel 8 der EU-MVO beschreibt die Anforderungen an

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Maschinen oder dazugehörige Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III


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Definition GSGA

Artikel 3 Nr. 14 der EU-MVO definiert „grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“:

bezeichnen die in Anhang III festgelegten verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten, um ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten;


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Allgemeine Grundsätze - Anhang III

In Anhang III der EU-MVO sind die "grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" beschrieben.

Welche davon im Rahmen der Risikobeurteilung zur Anwendung kommen, beschreiben die "allgemeinen Grundsätze" in Teil B des Anhang III.

1. Der Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschinen oder dazugehörigen Produkte geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. ...


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Marktaufsicht und Produkte, die mit einem Risiko verbunden sind

In Artikel 43 der EU-MVO ist geregelt:

(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen sowie, soweit anwendbar, für die Umwelt darstellt, ...


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Sonstige einschlägige EU-Vorschriften

Neben den o.a. EU-Vorschriften können weitere EU-Vorschriften für ein Produkt einschlägig sein. Hierbei handelt es sich um EU-Vorschriften, die

  • keine "Gefährdungen" in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsschutz regeln
    und
  • keine CE-Kennzeichnung

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Vermutung der Konformität

Nach Artikel 20 der EU-MVO gilt:

(1) Bei in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.


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Pflichten der Händler

Nach Artikel 15 der EU-MVO gilt für Händler von Maschinen und dazugehörigen Produkten:

(5) Solange sich die unvollständige Maschine in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nicht beeinträchtigen.


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Pflichten der Einführer

Nach Artikel 13 der EU-MVO gilt für Einführer von Maschinen und dazugehörigen Produkten:

(5) Solange sich eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III nicht beeinträchtigen.


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