Die 10 aktuellsten Einträge aus Produkthaftung im Maschinenbau

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Produkthaftung im Maschinenbau eingestellt habe.

Die Beweislast nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Wer muss im Schadensfall was beweisen?

Relevant ist hierfür § 1 Abs. 4 ProdHaftG.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht (gemäß Absatz 2 oder 3) ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Damit ergibt sich, dass der Geschädigte


[zum kompletten Eintrag]

Urteile zur Produkthaftung

Urteile mit Bezug zum Thema Produkthaftung und Relevanz zum Maschinenbau finden Sie hier:

Urteilssammlung auf maschinenrichtlinie.de

To top


[zum kompletten Eintrag]

Zusammenhang Produkthaftung / Lebensdauer einer Maschine

Frage:
Welche Auswirkung hat die Festlegung der Lebensdauer einer Maschine auf die Produkthaftung? Kann der Hersteller durch die Festlegung der Lebensdauer einer Maschine das Produkthaftungsrisiko auf diesen Zeitraum einschränken?

Antwort:
Die Produkthaftung und die Anforderungen an das Bereitstellen einer Maschine auf den Markt sind in unterschiedlichen und voneinander unabhängigen Rechtsbereichen geregelt. Nach den Regelungen der Produkthaftung ergeben sich folgende Antworten:


[zum kompletten Eintrag]

Ergebnis: Produkthaftung und/oder Gewährleistung

Die Einordnung eines Schadens in das vertragliche Sachmängelrecht oder das gesetzliche Produkthaftungsrecht ist von enormer Bedeutung. Deswegen ist – bei geltend gemachten Schadensersatzansprüchen – stets zu prüfen, ob „nur“ der Liefergegenstand selbst betroffen ist und damit kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegeben sind oder aber das Produkthaftungsrecht greift. Im vorliegenden Beispielsfall wären z.B. kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjährt und könnten folglich – falls L die Einrede der Verjährung geltend macht – nicht mehr durchgesetzt werden.


[zum kompletten Eintrag]

Mangel und/oder Fehler

Sofern in o.a. "Quick-Check" von "Mangel" (Gewährleistungsrecht) bzw. "Fehler" (Produkthaftung) gesprochen wird, hat dies folgende Bedeutung:

Ein "Mangel" im Sinne des kaufrechtlichen "Gewährleistungsrechts" liegt vor allem vor, wenn der Vertragsgegenstand, d.h. die gelieferte Blechbearbeitungsanlage, die vereinbarte Beschaffenheit, z.B. Spezifikation gem. Lastenheft, nicht aufweist, § 434 BGB, ohne dass es auf ein Verschulden des L ankommt.

Ein "Fehler" im Sinne des ProdHG liegt vor, wenn das Produkt, d.h. die Blechbearbeitungsanlage, nicht „sicher“ ist, d.h. nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann, § 3 ProdHG, ohne dass es auf ein Verschulden von L ankommt.


[zum kompletten Eintrag]

Beispielsfall: Mangel an einer Anlage

Zur Verdeutlichung des Unterschieds von Produkthaftung und Gewährleistung sei folgender konstruierter Beispielsfall genannt:

In einer Blechverarbeitungsanlage, die der Hersteller und Lieferant L-GmbH im Jahre 2006 geliefert hat, versagt die Steuerung infolge eines Mangels. Statt zwei Bleche zusammen zu schweißen, macht eine Schweißmaschine ruckartige Bewegungen und verletzt dabei einen an der Anlage stehenden Arbeiter A des Bestellers B und den Hallenkran des B. Die Produktion musste für mehrere Stunden gestoppt werden. A und B verlangen von L Ersatz ihrer erlittenen Schäden.

Zur Beantwortung der Frage, ob und an wen der L Schadensersatz leisten muss, ist die Einordnung des Schadens als „Gewährleistung“ oder Produkthaftung vorzunehmen.

Siehe hierzu nachfolgender "Quick-Check".


[zum kompletten Eintrag]

Unterschied Produkthaftung / Gewährleistung

Für Nichtjuristen ist nicht immer klar, ob ein geltend gemachter Schaden ein Gewährleistungs- oder Produkthaftungsfall darstellt.

Die Einordnung ist jedoch nicht nur wegen der Rechtsfolgen wichtig, sondern auch weil unterschiedliche Verjährungsfristen, d.h. Fristen, innerhalb derer ein Anspruch durchgesetzt werden kann, bestehen.

Dabei ist die Unterscheidung dem Grunde nach eigentlich ganz einfach:

Ein Produkthaftungsschaden bezieht sich nicht auf das gelieferte Produkt selbst, sondern auf einen Schaden, der durch das Produkt an anderen Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum Dritter) entstanden ist. Wirkt sich der Schaden nur auf das gelieferte Produkt selbst aus, dann handelt es sich um einen (Sach-)Mangelschaden und der Geschädigte kann die im Vertrag bzw. Gesetz aufgeführten (Gewährleistungs-)Rechte geltend machen (Kaufrecht: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).


[zum kompletten Eintrag]

Versicherungsschutz

Grundsätzlich kann Versicherungsschutz für Ansprüche, die die Voraussetzungen für Produkthaftungsfälle erfüllen und aufgrund gesetzlicher Haftung geltend gemacht werden, erlangt werden. Zur Frage der Versicherbarkeit der Produkthaftung im Einzelfall stehen Ihnen Spezialisten aus der Versicherungsbranche oder der Verbände, z. B. der Versicherungsstelle des Maschinenbaus (VSMA), zur Verfügung.


[zum kompletten Eintrag]

Archivierung und Qualitätsmanagement

Ein Fehler der häufig gemacht wird, ist die Annahme, dass ein Unternehmen welches nach einem Qualitätsstandard (z.B. DIN EN ISO 9001) zertifiziert ist, damit auch ausreichend Vorsorge bezüglich der Archivierung von Dokumenten trifft, um den Anforderungen der Produkthaftung an die Verjährung zu entsprechen. Dem ist leider nicht so.

Die Zertifizierung besagt lediglich, dass das Unternehmen den Aufbau eines Managementsystems, bzw. eines Qualitätsmanagementsystems im Sinne der ISO-Normenreihe erfolgreich abgeschlossen hat. Mit der Zertifizierung wird durch eine akkreditierte und unabhängige Zertifizierungsgesellschaft bestätigt, dass die geprüften Abläufe konform mit den Normen sind. Sie besagt aber nicht, dass damit auch den Anforderungen der Archivierung im Sinne der deliktischen Haftung / Produkthaftung entsprochen wird. Es gibt somit eine Kluft zwischen den – freiwilligen – Normforderungen und den Anforderungen für eine hinreichende Absicherung in Haftungsfällen.


[zum kompletten Eintrag]

Aufbewahrungsfristen und Verjährung

Es genügt nicht, die Unterlagen zur Dokumentation des Konstruktions- und Fertigungsprozesses nur solange zu archivieren, wie das Produkt im Umlauf ist. Zusätzlich müssen auch die jeweiligen Verjährungsfristen beachtet werden.

Ansprüche gem. Produkthaftungsgesetz verjähren nach 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produktes. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung dagegen verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger, ohne Kenntnis hiervon aber erst nach 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.

Erst dann kann der Hersteller nicht mehr nach Produkthaftungsgrundsätzen in Anspruch genommen werden.


[zum kompletten Eintrag]