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Ein Überblick über Inhalt und Systematik der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Europäische Binnenmarkt-Richtlinien sind über die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Gesetz. Das Verständnis für solche Richtlinien, wie z.B. die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, fällt dem Techniker/Anwender auf Grund fehlender juristischer Ausbildung allerdings häufig schwer. Dazu kommt, dass für den europäischen Konsens notwendige Kompromisse die Texte teilweise unlogisch erscheinen lassen. Auch der nicht immer systematische Aufbau, Widersprüche und Unklarheiten, beeinträchtigen die Lesbarkeit für "Normalsterbliche" erheblich.
Allerdings führt seit dem 29.12.2009 kein Weg an der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorbei. Die Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie ist seit diesem Zeitpunkt Gesetz. Sie hat die Maschinenrichtlinie 98/37/EG abgelöst. Die Maschinenrichtlinie bringt viele Vorteile. Schon deshalb und nicht nur weil es Gesetz ist, ist es wichtig und lohnt es sich auch, sich damit zu befassen. Weiter unten auf dieser Seite finden Sie einen verständlichen Einstieg in die Systematik der Neuen Maschinenrichtlinie.
Mit der Einführung der "alten" Maschinenrichtlinie 89/392/EWG zum 1.1.1993 hatte sich die Situation für den Maschinenhersteller nicht, wie vielfach angenommen wird, verschlechtert, sie hat sich im Gegenteil verbessert. Einiges ist gegenüber früher allerdings neu, deshalb muss es aber nicht gleich schlecht sein. Welche Vorteile die Maschinenrichtlinie hat demonstriert Ihnen eine anschauliche PowerPoint Präsentation zur neuen Maschinenrichtlinie. Lassen sie sich überraschen.
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RA Carsten Laschet

- Carsten Laschet
- Kanzlei Graf von Westphalen
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht (Vertragsrecht, Produkthaftung) an der Rheinischen Fachhochschule Köln (RFH)
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Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie
Seit dem 29.12.2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist seit diesem Tag nicht mehr anwendbar .
Beachten Sie bitte:
- Die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG war nur bis einschließlich 28.12.2009 anwendbar.
- Die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29.12.2009 verpflichtend anzuwenden.
- Eine Übergangsfrist, in der altes und neues Recht parallel angewendet werden kann gibt es nur für Schussgeräte. Für Schussgeräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 29.6.2011 in der diese Geräte auch nach nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen.
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Handel mit Gebrauchtmaschinen
Das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen wird von den "Binnenmarkt-Richtlinien" wie z. B. der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG grundsätzlich nicht erfasst. Binnenmarktrichtlinien regeln das erste Inverkehrbringen von Produkten im europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Hier geht es deshalb in der Regel um neue Produkte. Wie neue Produkte werden nach europäischer Interpretation aber auch gebrauchte Produkte behandelt, die "bedeutend verändert" wurden.
Für Verbraucherprodukte ist neben den klassischen Binnenmarktrichtlinien auch die Produktsicherheitsrichtlinie zu beachten. Diese enthält u. a. Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen für die private Verwendung.
Der Gebrauchtmaschinenhandel wird vom europäische Binnenmarktrecht deshalb nur in den folgenden vier "Sonderfällen" erfasst:
- Die Einfuhr gebrauchter Maschinen in den EWR
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Fälle des Gebrauchtmaschinenhandels
Im Gebrauchtmaschinenhandel muss auf Basis des EG-Rechts bzw. des nationalen Rechts zwischen verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden:
- Gebrauchtmaschinenhandel im harmonisierten Bereich
- Die Einfuhr gebrauchter Maschinen in den EWR
- Das Inverkehrbringen einer "bedeutend veränderten" gebrauchten Maschine
- Die "bedeutende Veränderung" einer gebrauchten Maschine für die eigene Verwendung
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Redaktion

- Hans-J. Ostermann
Der Inhalt der Online-Erläuterungen und der CE-FAQ auf dieser Website wurde zusammengestellt von:
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann
Auf dem Senkel 40
53859 Niederkassel
e-mail: ostermann[a-t]maschinenrichtlinie.de
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Kommentar zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die Online-Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie auf der Website
www.maschinenrichtlinie.de
sollen Sie bei Ihrem praktischen Umgang mit den Vorschriften zum Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen unterstützen.
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Nach dem
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Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
Die Einbauerklärung nach Anhang II B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält im Gegensatz zur alten "Herstellererklärung" auch sicherheitstechnische Angaben. Der Hersteller muss nämlich u. a. angeben, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Das reicht aber in der Praxis nicht für den Käufer.
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Verfahren für unvollständige Maschinen
Artikel 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der die Überschrift "Verfahren für unvollständige Maschinen" trägt, verlangt vom Hersteller die Einhaltung eines Verfahrens. Es wird nicht die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens verlangt.
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Montageanleitung für unvollständige Maschinen
Nach Anhang VI der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist in einer Montageanleitung für die unvollständige Maschine anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von dessen Bevollmächtigten akzeptiert wird.
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