Die 10 aktuellsten Einträge aus Sicherheitsanforderungen

Auf dieser Seite finden Sie die letzten 10 Einträge, die ich im Bereich Sicherheitsanforderungen eingestellt habe.

EU-Guide Edition 2.3 "§ 264 Assembly, installation and connection"

Section 1.7.4.2 (i) covers operations to be carried out by or on behalf of the user before the machinery is put into service.

Assembly instructions, which may be provided in digital format (see §255), are necessary for machinery that is not supplied to the user ready to use, for example, where elements of the machinery have been disassembled for transport or packaging purposes. Particular attention must be given to assembly instructions where assembly is to be carried out by non-professional users – see §258: comments on section 1.7.4.1 (c).


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EU-Leitfaden Edition 2.3 "§ 264 Montage, Aufbau und Anschluss"

Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i behandelt jene Arbeiten, die vom Benutzer oder in dessen Namen ausgeführt werden müssen, bevor die Maschine in Betrieb genommen wird.

Montageanleitungen, die in einem digitalen Format geliefert werden können (siehe § 255), werden für Maschinen benötigt, die nicht betriebsfertig an den Benutzer geliefert werden, beispielsweise wenn Maschinenteile aus Transport- oder Verpackungsgründen zerlegt worden sind. Von besonderer Bedeutung ist die Montageanleitung, wenn die Montage durch Laien erfolgen soll – siehe § 258: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstabe c.

In der Montageanleitung für auswechselbare Ausrüstungen müssen das bzw. die Baumuster der Grundmaschine angegeben werden, mit denen die Ausrüstung auf sichere Weise verwendet werden kann; außerdem muss die Montageanleitung die erforderlichen Anleitungen für die sichere Montage der auswechselbaren Ausrüstung an der Grundmaschine durch den Benutzer enthalten – siehe § 41: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe b.


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EU-Leitfaden Edition 2.3 "§ 261 Aufnahme der EG-Konformitätserklärung in die Betriebsanleitung"

Anmerkung:
§ 261 wurde mit der Edition 2.3 im April 2024 geändert. Der Text der Ändeung liegt noch nicht in Deutsch vor. Nachfolgen noch der Text aus Edition 2.2:

Nummer 1.7.4.2 Buchstabe c bezieht sich auf die Aufnahme der EGKonformitätserklärung in die Betriebsanleitung. Die EG-Konformitätserklärung ist – wie auch die Betriebsanleitung – mit der Maschine mitzuliefern – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Um dieser Pflicht nachzukommen, kann der Hersteller zwischen den beiden folgenden Alternativen wählen:

  • die unterzeichnete EG-Konformitätserklärung ist Teil der Betriebsanleitung. Diese Vorgehensweise bietet sich für Einzelmaschinen oder für in kleinen Stückzahlen gefertigte Maschinen an;

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EU-Guide Edition 2.3 "§ 261 Inclusion of the EC Declaration of Conformity in the instructions"

Section 1.7.4.2 (c) concerns the inclusion of the EC Declaration of Conformity in the instructions. Like the instructions, the EC Declaration of Conformity must accompany the machinery – see §103: comments on Article 5 (1). In order to fulfil this obligation, the manufacturer can choose between the two following alternatives:

  • the signed EC Declaration of Conformity is included in the instruction for use. This is appropriate in the case of one-off products or machinery produced in small numbers;
  • a section setting out the contents of the EC Declaration of Conformity (not necessarily including the serial number and the signature) is included in the instructions for use, in which case the completed and signed EC Declaration of Conformity itself must be provided in addition – see §382:comments on Annex II 1 A.

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EU-Leitfaden Edition 2.2 "§ 255 Die Form der Betriebsanleitung"

Anmerkung:
§ 255 wurde mit der Edition 2.3 im April 2024 geändert. Der Text der Ändeung liegt noch nicht in Deutsch vor. Nachfolgend der EN-Originaltext:

In 2023 no less than 93% of EU households had internet access (source: Eurostat6). Under these circumstances, and in light of the new Machinery Regulation’s provisions on the format of the instructions, one can consider that respecting those provisions, including the obligation to provide the essential safety information in paper format in the case of non-professional use, also ensures compliance with the corresponding provisions of the Machinery Directive.

Instructions for use when they are provided in digital format


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EU-Guide Edition 2.3 "§ 255 The form of the instructions"

In 2023 no less than 93% of EU households had internet access (source: Eurostat6). Under these circumstances, and in light of the new Machinery Regulation’s provisions on the format of the instructions, one can consider that respecting those provisions, including the obligation to provide the essential safety information in paper format in the case of non-professional use, also ensures compliance with the corresponding provisions of the Machinery Directive.

Instructions for use when they are provided in digital format

When the instructions for use are provided in digital format, the provisions of Article 10(7) of the new Machinery Regulation can ensure compliance.


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Inhalt der Betriebsanleitung

Der Inhalt der Betriebsanleitung ist in Anhang I Nr 1.7.4.2 der Maschinenrichtlinie wie folgt festgelegt:

Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:

a) Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten;


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Rechtstext

1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung

Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen

  • sicher gehandhabt und transportiert werden können;
  • so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.

Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt.


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Standsicherheit in Erdbeben gefährdeten Gebieten

Soweit Maschinen bestimmungsgemäß in Erdbeben gefährdeten Gebieten eingesetzt werden, muss der Hersteller die Gefährdung durch den Verlust der Standsicherheit der Maschine in Folge eines Erdbebens im Rahmen seiner Risikobeurteilung berücksichtigen. Das gilt auch, soweit es zwar nicht direkt vorgesehen, aber vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die Maschine in einem solchen Gebiet aufgestellt wird.

Siehe hierzu Anhang I, Allgemeine Grundsätze Nr. 1 der Maschinenrichtlinie, wonach der Hersteller u.a. "die Grenzen der Maschine" bestimmen muss und auf dieser Basis  "die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können", ermitteln muss. Das Einsatzgebiet einer Maschine gehört dabei zu deren Grenzen.


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Normative Quellen zur Not-Halt Funktion

Die Not-Halt-Funktion wird in verschiedenen Normen näher beschrieben. Unter anderem auch in der A-Norm zur Risikobeurteilung, der EN ISO 12100:2010.

Mit der EN ISO 13850:2015 existiert eine harmonisierte (Stand 2020) Norm zur "Sicherheit von Maschinen – Not-Halt-Funktion – Gestaltungsleitsätze".

Weitere Normen, die Informationen zur Not-Halt-Funktion / zu Handlungen im Notfall enthalten, sind:

  • EN ISO 11161:2007 + A1:2010
  • EN 60204-1:2018

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