Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie

Seit dem 29.12.2009 gilt die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG ist seit diesem Tag nicht mehr anwendbar .

Beachten Sie bitte:

  • Die "alte" Maschinenrichtlinie 98/37/EG war nur bis einschließlich 28.12.2009 anwendbar.
  • Die "neue" Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29.12.2009 verpflichtend anzuwenden.
  • Eine Übergangsfrist, in der altes und neues Recht parallel angewendet werden kann gibt es nur für Schussgeräte. Für Schussgeräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 29.6.2011 in der diese Geräte auch nach nationalen Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen.
  • Die nach der Maschinenrichtlinie 98/37/EG im europäischen Amtsblatt bekannt gemachten harmonisierten Normen lösen nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG keine Konformitätsvermutung aus. Diese wurden / werden überprüft und ggf. an die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst. Siehe hierzu das CEN-Mandat "M/396 EN" vom 19. Dezember 2006.
  • Nur die nach der Maschinenrichtlinie 2006/4/EG im europäischen Amtsblatt bekannt gemachten harmonisierten Normen lösen die Konformitätsvermutung nach der neuen Maschinenrichtlinie aus.

Hinweis:
Die praktische Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war auf den 6. Maschinenbautagen in Köln am 23./24.9.2009 ein wichtiges Thema. Die ersten Erfahrungen mit der Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie wurden auf den 7. Maschinenbautagen in Köln am 21./24. September 2010 diskutiert.

Folgende Änderungen sind zum Beispiel seit dem 29.12.2009 durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu beachten:

  • Klarstellungen im Anwendungsbereich
    • Klare Einbeziehung der "Teilmaschinen" zukünftig "unvollständigen Maschinen" in die Richtlinienanforderungen
    • Änderung der Maschinendefinition
    • Änderung der Definition für Sicherheitsbauteile plus zusätzliche Beispielliste
    • Aufnahme der Baustellenaufzüge in den Anwendungsbereich
    • Klarstellung der Einbeziehung von Lastaufnahmemitteln
    • Aufnahme von Schussgeräten in den Anwendungsbereich
    • "Entrümplung" der Ausnahmeliste, z.B.
      • Fahrzeugabgrenzung grundsätzlich über "Europäische Betriebserlaubnis" mit Ausnahme der auf den Fahrzeugen angebrachten Maschinen
      • Grundsätzliche Ausnahmen (mit Ausnahme der darauf angebrachten Maschinen):
        • Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft (Flugzeuge, Luftschiffe, ...)
        • Beförderungsmittel für die Beförderung auf dem Wasser (Schiffe)
        • Beförderungsmittel für die Beförderung auf Schienennetzen (Bahnen)
      • Seilbahnenausnahme jetzt nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie" für "Personenbeförderung"
      • Druckbehälter- und Dampfkesselausnahme nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie"
      • Medizinprodukteausnahme jetzt nur noch über Artikel 3 "Spezialrichtlinie"
    • Andere Abgrenzung im Bereich der Schnittstelle Fahrzeuganforderungen / Maschinenrichtlinienanforderungen
    • Ausnahmeregelungen für bestimmte "Labormaschinen" im Forschungsbereich
    • Neue Abgrenzung zur Niederspannungs-Richtlinie
    • Ausnahme bestimmter Sicherheitsbauteile, wenn sie vom Originalmaschinenhersteller als Ersatzteile geliefert werden
    • Durch die parallele Änderung der Aufzugsrichtlinie erfolgt eine bessere Abgrenzung beider Richtlinien
  • Zusammenfassung aller Herstellerpflichten in einem Artikel im sog. verfügenden Teil der Richtlinie wie z.B.
  • Änderungen im Anhang I "Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen", z. B.
    • Statt "Gefahrenanalyse" ist zukünftig eine "Risikobeurteilung" durchzuführen
    • Mehr sicherheitstechnische "Freiheiten" im Bereich "Betriebsarten"
      (damit erhält die sog. "Betriebsart 4" Regeln)
    • ROPS und FOPS werden jetzt grundsätzlich vom Maschinenhersteller gefordert
  • Behördenmaßnahmen bei falscher oder fehlender CE-Kennzeichnung
  • Informationsaustausch zwischen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
  • Konformitätsbewertungsverfahren für elektrische Gefährdungen richten sich nach der Maschinenrichtlinie und nicht nach der Niederspannungsrichtlinie
  • Aus Herstellererklärung wird Einbauerklärung
  • Montageanleitung für "unvollständige Maschinen"
  • Der Hersteller muss einen "Dokumentationsbevollmächtigten" mit Sitz im EWR in der EG-Konformitätserklärung bzw. in der Einbauerklärung angeben
  • Spezielle technische Unterlagen für "unvollständige Maschinen"
  • Mehrere Änderungen in der Liste der "Anhang-IV-Maschinen"
  • Interne Fertigungskontrolle bei "nicht-Anhang-IV-Maschinen"
    (soweit eine Serienfertigung auf Basis eines Baumusters vorliegt)
  • Neues Modul "Umfassende Qualitätssicherung" für Anhang-IV-Maschinen

Die folgende Graphik stellt systematisch dar, welche verschiedenen Themen bei der Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu beachten sind.

Übergang alte - neue Maschinenrichtlinie
Übergang alte - neue Maschinenrichtlinie 98/37/EG aud 2006/42/EG

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EU-Leitfaden Edition 2.1 "§ 152 Aufhebung der Richtlinie 98/37/EG"

Die Richtlinie 2006/42/EG ersetzte die Richtlinie 98/37/EG. Die Richtlinie 98/37/EG wurde zum 29. Dezember 2009 aufgehoben; ab diesem Zeitpunkt wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG anwendbar.

Der zweite Absatz in Artikel 25 bedeutet, dass ab dem 29. Dezember 2009 Verweisungen auf die Maschinenrichtlinie in anderen EU-Rechtsvorschriften weiterhin gültig bleiben und als Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG zu verstehen sind. Wenn solche Verweise auf spezielle Bestimmungen der Richtlinie erfolgen, sind diese als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen zu verstehen, die in der Entsprechungstabelle in Anhang XII angegeben sind. Diese Verweisungen werden aktualisiert, wenn die entsprechende Rechtsvorschrift überarbeitet wird.

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EU-Leitfaden "§ 153 Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie"

EU-Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtet, die damit beauftragt werden, die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht zu verabschieden. Erst diese innerstaatlichen Vorschriften begründen verbindliche Pflichten für die Wirtschaftsbeteiligten. Nach Artikel 288 AEUV (bisher Artikel 249 EG-Vertrag) ist die Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Da die Maschinenrichtlinie jedoch auf Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 114 AEUV) basiert, der Maßnahmen für die Harmonisierung der Vorschriften vorsieht, die in Gesetzen, Bestimmungen oder Verwaltungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten festgelegt sind und deren Ziel die Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes ist, ist der Spielraum der Mitgliedstaaten in der Praxis sehr begrenzt. Insbesondere die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau der Maschinen sowie die anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren müssen in allen Mitgliedstaaten identisch sein.

Den Mitgliedstaaten wurden nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre eingeräumt um die erforderlichen Vorschriften zu verabschieden. Diese Bestimmungen traten achtzehn Monate später, am 29 Dezember 2009, in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt behielt Richtlinie 98/37/EG ihre Gültigkeit.

Die Fundstellen der Texte, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und die der Kommission entsprechend den Verpflichtungen in Artikel 26 Absatz 2 mitgeteilt wurden, sind auf der EUROPA-Website der Kommission aufgelistet.

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EU-Guide Edition 2.1 "§ 152 Repeal of Directive 98/37/EC"

Directive 2006/42/EC replaced Directive 98/37/EC. Directive 98/37/EC was repealed on 29th December 2009, at which date the provisions of Directive 2006/42/EC became applicable.

The second paragraph of Article 25 means that from 29th December 2009, references to the Machinery Directive in other EU legislation remain valid and shall be understood as references to Directive 2006/42/EC. Where such references are made to specific provisions of the Directive, the references shall be read as referring to the equivalent provisions indicated in the correlation table given in Annex XII. Such references are updated when the legislation concerned is revised.

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EU-Guide Edition 2.1 "§ 153 Transposition and application of the provisions of the Directive"

EU Directives are addressed to the Member States who are thereby instructed to adopt the necessary provisions transposing them into national law. It is these national provisions that create binding obligations for economic operators. According to Article 288 of the TFEU (former Article 249 EC), the Directive is binding as to the result to be achieved but leaves to the national authorities the choice of form and methods. However, since the Machinery Directive is based on Article 95 of the EC Treaty (now Article 114 of the TFEU) that foresees measures to harmonise provisions laid down by law, regulation or administrative action in Member States which have as their object the establishment and functioning of the internal market, the latitude given to the Member States is, in practice, rather limited. In particular, the essential health and safety requirements for the design and construction of machinery and the conformity assessment procedures applicable must be the same in all the Member States.

The Member States were given 2 years following the entry into force of the Directive to adopt the necessary provisions. These provisions become applicable eighteen months later, on 29th December 2009. Until that date, Directive 98/37/EC continued to apply.

The references of the texts transposing the provisions of the Directive into the national law of the Member States, that have been communicated to the Commission according to the obligation set out in Article 26 (2), are presented on the EUR-Lex website133.
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133 http://eur-lex.europa.eu/.

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