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Baubehörden reagieren auf EuGH-Urteil zur nationalen deutschen Bauregelliste

Baubehörden reagieren auf EuGH-Urteil zur nationalen Bauregelliste

Der EuGH hatte in seiner Rechtssache C-100/13- vom 16. Januar 2014 festgestellt, dass die nationalen deutschen Bestimmungen in der sog. "Bauregelliste" unzulÀssig sind, soweit hier zusÀtzliche Anforderungen zum Binnenmarktrecht gestellt werden. Siehe unsere Kommentierung des Urteils:

EuGH zu Bauregelliste: Nationale Bestimmungen zusÀtzlich zu "CE" sind unzulÀssig

In einem Entwurf zur Änderung der Musterbauordnung (MPO) wird nunmehr formuliert:

Anforderungen fĂŒr die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trĂ€gt, darf verwendet werden, wenn die erklĂ€rten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen fĂŒr diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht fĂŒr Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

Zum Entwurf der MBO siehe:

Entwurf der Änderung der MBO

Zur BegrĂŒndung siehe:

BegrĂŒndung zur Änderung der MBO

Das DIBT -Deutsches Institut fĂŒr Bautechnik- hatte bereits in einer Information vom 17. Dezember 2015 auf die Novellierung der MBO hingewiesen, um das o.a. EuGH Urteil umzusetzen. Die neuen Bestimmungen sollen ab dem 15.10.2016 greifen. U.a. wird hierin vermerkt, dass das Ü-Zeichen in Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung zukĂŒnftig nicht mehr zulĂ€ssig ist und die Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen Regelwerken aufgehoben werden.

Etwas befremdlich mutet eine Äußerung am Ende der DIBT-Information an:

Die Rechtslage bei allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen fĂŒr Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung ausschließlich nach anderen Harmonisierungsvorschriften als der Bauproduktenverordnung, z.B. der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), ist derzeit noch unklar (FĂ€lle der Bauregelliste B Teil 2).

Es ist nicht erkennbar, was hier noch unklar sein soll. Soweit ein Produkt, dass Bestandteil eines Bauwerk werden soll oder sogar selbst ein Bauwerk darstellt (z.B. Windkraftanlagen, bewegliche BrĂŒcken, kraftbetĂ€tigte TĂŒren und Tore, RollĂ€den, Markisen, Klimaanlagen), der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterliegt, dĂŒrfen an dieses Produkt keine zusĂ€tzlichen nationalen Anforderungen gestellt werden, auch nicht ĂŒber das nationale Baurecht.

Zu der DIBT-Information siehe:

DIBT-Information vom 17. Dezember 2015

Produkt- und Produzentenhaftung bei selbststÀndig verÀnderlichen Systemen

Die digitale Revolution („Industrie 4.0“) hĂ€lt auch abseits der Debatten ĂŒber das autonome Fahren Einzug in die industrielle Entwicklung und Fertigung. Der „Fehlerfaktor Mensch“ wird abgelöst von technischen Systemen, die eigenstĂ€ndig auf unterschiedliche Umfeldsituationen reagieren können. Dieser Beitrag von Prof. Dr. Janine Wendt und RA Marcel OberlĂ€nder befasst sich mit der rechtlichen Bewertung und Einordnung dieser selbststĂ€ndig verĂ€nderlichen Systeme in das geltende nationale Haftungsrecht.

Kompletten Beitrag lesen unter:

Produkt- und Produzentenhaftung bei selbststÀndig verÀnderlichen Systemen