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Erweiterte EinbauerklÀrung

Sehr geehrter Kunde / Sehr geehrte Kundin

das MBT Konferenzteam hat wieder einige „CE-Informationen“ fĂŒr Sie zusammengestellt.

EinbauerklĂ€rung fĂŒr unvollstĂ€ndige Maschinen

Nach Artikel 13 Absatz 1c der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller einer unvollstÀndigen Maschine oder sein BevollmÀchtigter vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass

"eine EinbauerklĂ€rung gemĂ€ĂŸ Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.“

Anhang II B der Maschinenrichtlinie legt den Inhalt dieser EinbauerklÀrung fest.

Folgende Änderungen gegenĂŒber der alten "HerstellererklĂ€rung" sind zu beachten:

  • Die EinbauerklĂ€rung muss jetzt auch Angaben zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz enthalten. Allerdings sind diese Angaben in der Regel so nicht ausreichend fĂŒr den Weiterverwender der unvollstĂ€ndigen Maschine.
  • Der Hersteller muss erklĂ€ren, dass die speziellen technischen Unterlagen gemĂ€ĂŸ Anhang VII B erstellt wurden.
  • Es ist eine Person mit Sitz in der Gemeinschaft zu benennen, die als „Ansprechpartner“ fĂŒr die Behörde fungiert, wenn diese die technischen Unterlagen nach Anhang VII B anfordert -DokumentationsbevollmĂ€chtigter-.

Der aufzunehmende Hinweis, dass die unvollstÀndige Maschine

"erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollstÀndige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht"

entstammt, bis auf den Einschub "gegebenenfalls" der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Mit diesem Einschub berĂŒcksichtigt die neue Maschinenrichtlinie, dass unvollstĂ€ndige Maschinen auch in Maschinen / Maschinenanlagen eingebaut werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.

Erweiterte EinbauerklÀrung

Die Anforderungen nach der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an unvollstĂ€ndige Maschinen sind nicht in allen Punkten ausreichend fĂŒr den Weiterverwender. Folgende Defizite sind unbedingt zu beachten:

Insofern ist es fĂŒr den KĂ€ufer ratsam, zusĂ€tzliche privatvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Er kann sich diese z.B. im Rahmen einer "Erweiterten EinbauerklĂ€rung" bestĂ€tigen lassen, die privatvertraglich mit Vertragsabschluss vereinbart werden sollte. Damit kann deutlich gemacht werden, wie weit der Hersteller eine unvollstĂ€ndige Maschine in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie hergestellt hat, so dass der Weiterverwender hieran anknĂŒpfen kann.

Muster "EinbauerklÀrung" / Erweiterte EinbauerklÀrung

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat auf seiner Website

"www.maschinenrichtlinie.de"

in der Rubrik "Dokumente ..." eine Ausarbeitung zu dem o.a. Thema bereitgestellt, die neben den ErlĂ€uterungen zu der neuen EinbauerklĂ€rung auch Muster fĂŒr eine "EinbauerklĂ€rung" sowie eine "Erweiterte EinbauerklĂ€rung" beinhaltet.

FĂŒr Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverstĂ€ndlich gerne zur VerfĂŒgung.

Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter

www.maschinenrichtlinie.de

Ihr MBT-Team

  • Tel.: 02208/5001877
  • Fax: 02208/5001878
  • Mail: info@maschinenbautage.eu