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Neue harmonisierte Normen fĂŒr die Maschinenrichtlinie

Neue harmonisierte Normen fĂŒr die Maschinenrichtlinie

Die EU-Kommission hat am 2.3.2021 im Amtsblatt L 72/12 mit dem DurchfĂŒhrungsbeschluss (EU) 2021/377 Änderungen zu der Liste der harmonisierten Normen fĂŒr Maschinen in Bezug auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bekanntgegeben:

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/377 DER KOMMISSION
vom 2. MĂ€rz 2021

Dieser Beschluss Ă€ndert erneut die Liste der im EU-Amtsblatt C 92/1 am 9.3.2018 bekanntgemachten harmonisierten Normen. D.h. er ersetzt diese Liste nicht, sondern Ă€ndert sie, wie schon die vorangegangenen DurchfĂŒhrungsbeschlĂŒsse, lediglich ab.

Der Beschluss ist ab sofort gĂŒltig.

Neben vielen maschinenspezifischen C-Normen haben sich folgende Änderungen bei B-Normen ergeben:

  • Ganz neu aufgenommen:
    • EN 62745:2017 Sicherheit von Maschinen — Anforderungen fĂŒr kabellose Steuerungen an Maschinen (IEC 62745:2017)
  • Aufgenommen, und alte Norm bleibt harmonisiert:
    • neu: EN ISO 3743-2:2019 Akustik —Bestimmung der Schallleistungspegel von GerĂ€uschquellen aus Schalldruckmessungen
    • alt: EN ISO 3743-2:2009 Akustik —Bestimmung der Schallleistungspegel von GerĂ€uschquellen aus Schalldruckmessungen

    Hinweis:
    Die EU-Kommission hat uns auf unsere Nachfrage hin mitgeteilt, dass die EN ISO 3743-2:2009 mit dem nĂ€chsten DurchfĂŒhrungsbeschluss zurĂŒckgezogen wird.

  • Aufgenommen, und alte Norm wird am 3. September 2022 zurĂŒckgezogen:
    • neu: EN ISO 11203:2009 Akustik — GerĂ€uschabstrahlung von Maschinen und GerĂ€ten
    • alt: EN ISO 11203:2009 Akustik — GerĂ€uschabstrahlung von Maschinen und GerĂ€ten

    • neu: EN ISO 13851:2019 Sicherheit von Maschinen — Zweihandschaltungen — Funktionelle Aspekte und GestaltungsleitsĂ€tze
    • alt: EN 574:1996+A1:2008 Sicherheit von Maschinen — Zweihandschaltungen — Funktionelle Aspekte — GestaltungsleitsĂ€tze

    • neu: EN ISO 13854:2019 Sicherheit von Maschinen — MindestabstĂ€nde zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
    • alt: EN 349:1993+A1:2008 Sicherheit von Maschinen — MindestabstĂ€nde zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen

    • neu: EN ISO 13857:2019 Sicherheit von Maschinen — SicherheitsabstĂ€nde gegen das Erreichen von GefĂ€hrdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
    • alt: EN ISO 13857:2008 Sicherheit von Maschinen — SicherheitsabstĂ€nde gegen das Erreichen von GefĂ€hrdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen

Konsolidierte Fassung der Liste der harmonisierten Normen

Die EU-Kommission hat die aktuellen Änderungen der harmonisierten Normen bereits in die inoffizielle konsolidierte Fassung der Liste der harmonisierten Normen eingearbeitet. Sie finden diese Liste bei uns im Downloadbereich in der Rubrik "Harmonisierte Normen" unter "Veröffentlichungen der EU-Kommission zur Maschinenrichtlinie":

Harmonisierte Normen

MBT-RAT Version 2.6.1.3 mit neuer Normenliste verfĂŒgbar

Der Hersteller von Maschinen und Anlagen muss eine Risikobeurteilung durchfĂŒhren. Das gilt nicht nur nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sondern wird auch von diversen anderen EU-Richtlinien gefordert, wie z.B. von der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, der EMV-Richtlinie 2014/30/EU, der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU und der fĂŒr viele Maschinenhersteller ebenfalls wichtigen DruckgerĂ€terichtlinie 2014/68/EU.

Unsere kostenlose Excel basierte Software MBT-RAT (MBT-Risk-Assessment-Tool) unterstĂŒtzt den Hersteller bei seiner Risikobeurteilung. Wir haben das am 30. MĂ€rz 2013 erstmals vorgestellte Tool zur Erstellung einer rechtskonformen Risikobeurteilung aktualisiert und an die im MĂ€rz von der EU-Kommission veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Normen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angepasst.

Der MBT-RAT liegt jetzt in der Version 2.6.1.3 vor.

MBT RAT Version 2.6.1.3

Brandschutz an der Schnittstelle Maschinenrichtlinie und Baurecht

Maschinen / Gesamtheiten von Maschinen erstrecken sich hĂ€ufig ĂŒber mehrere GebĂ€udeabschnitte und damit auch ĂŒber mehrere Brandabschnitte. Dadurch entstehen in dazwischenliegenden WĂ€nden Öffnungen, die im Brandfall verschlossen werden mĂŒssen. Diese Forderung ergibt sich nicht unbedingt aus der Maschinenrichtlinie, sondern aus dem nationalen Baurecht. D.h. Adressat der baurechtlichen Anforderung ist dann der GebĂ€udeinhaber und nicht der Maschinenhersteller. Dazu kommt dann noch der Hersteller der Brandschutzanlage. Trotzdem mĂŒssen Maschine und Brandschutzanlage im Brandfall zusammenarbeiten.

Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Fragestellung im Rahmen seiner Kommentierung der Maschinenrichtlinie nachgegangen und hat drei grundsÀtzlich mögliche Fallgestaltungen identifiziert:

Brandschutz an der Schnittstelle Maschinenrichtlinie und Baurecht