EU-Recht ist fĂŒr die Mitgliedstaaten 1:1 bindend
EU-Recht ist fĂŒr die Mitgliedstaaten 1:1 bindend
Unter dem Titel
"As long as the CPR is here, this is the one to be applied"
Ăbersetzung unten
Ă€uĂert sich der Vertreter der EU-Kommission, MR. Tapani Mikkeli, in Bezug auf die EU-Bauprodukteverordnung und zusĂ€tzliche nationale Anforderungen u.a. wie folgt:
"But, and this is very important to understand, when Member States authorities set requirements for the use of construction products in a given way in a given situation, they also have to respect, follow and use this European harmonised structure. So they can only set requirements which are embedded in the harmonised structure already, in a way that the manufacturers are enabled to demonstrate the performance in these areas appropriately with the CE marking structure.
When the CPR is always followed loyally and respectfully, there is no room for anything else. Such as other private or voluntary marks, other declarations, other certificates or verifications, let alone other requirements set by any public authorities. If public authorities start setting requirements up and above the CE marking system, for example requirements perhaps of additional testing, such a Member State is not in compliance with European law. This has just been stated by the European Court of Justice. This was a very important landmark case which really helps to consolidate the internal market. There is no need for other marks, so they shouldnât exist."
Ăbersetzung durch maschinenbautage.eu
"So lange die EU-Bauprodukteverordnung (CPR) existiert, ist sie diejenige die angewendet werden muss"
"Aber, und dies ist sehr wichtig zu verstehen, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten in einer bestimmten Weise in einer bestimmten Situation stellen, haben sie auch diese europÀisch harmonisierte Struktur zu respektieren, ihr zu folgen und sie zu verwenden. Somit können sie nur Anforderungen festlegen, die in der harmonisierten Struktur bereits eingebettet sind, in der Form, dass die Hersteller in der Lage dazu sind, die Leistung in diesen Bereichen mit der CE-Kennzeichnungsstruktur entsprechend nachzuweisen.
Wenn die EU-Bauprodukteverordnung (CPR) immer loyal und respektvoll befolgt wird, gibt es keinen Platz fĂŒr irgendetwas anderes. So etwas wie andere private oder freiwillige Zeichen, andere ErklĂ€rungen, andere Zertifikate oder PrĂŒfungen, geschweige denn andere Anforderungen durch irgendwelche öffentlichen Stellen. Wenn Behörden beginnen, Anforderungen auf und ĂŒber das CE-Kennzeichnungssystem hinaus zu stellen, z. B. vielleicht Forderungen nach zusĂ€tzlichen PrĂŒfungen, ist solch ein Mitgliedstaat nicht konform zu den europĂ€ischen Vorschriften. Dies wurde gerade durch den EuropĂ€ischen Gerichtshof festgestellt. Dies war ein sehr wichtiger grundlegender Fall der wirklich hilft, um den Binnenmarkt zu konsolidieren. Es gibt keine Notwendigkeit fĂŒr andere Zeichen, also sollte es sie auch nicht geben."
Eine Aussage, die man auch aus Sicht des EU-Maschinenrechts und hier speziell in Bezug auf die Schnittstelle EU-Binnenmarktrecht / nationales Baurecht nur unterstreichen kann!
Den vollstÀndigen Bericht zu der Rede von Herrn Tapani Mikkeli finden Sie hier:
European Commission:
âAs long as the CPR is here, this is the one to be appliedâ
Das Thema der Schnittstelle "EU-Binnenmarktrecht / nationales Baurecht" steht am 7. Oktober 2015 auch auf der Tagesordnung der Maschinenbautage Köln:
In dem angesprochenen Verfahren vor dem EuGH ging es um die deutsche Bauregelliste und das "Ă-Zeichen". Siehe hierzu:
EuGH zu Bauregelliste: Nationale Bestimmungen zusÀtzlich zu "CE" sind unzulÀssig
EU-MRL-Leitfaden auf maschinenrichtlinie.de komplett integriert
Die deutschsprachige Fassung des europĂ€ische Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist jetzt komplett in die Kommentierung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf www.maschinenrichtlinie.de eingearbeitet worden. Auch der englische Originaltext ist in sehr groĂen Teilen bereits integriert.
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, hat dabei nicht nur den reinen Text des Leitfadens ĂŒbernommen. Die einzelnen 408 Paragraphen des europĂ€ischen Leitfadens sind den verschiedenen Sachgebieten der Kommentierung auf www.maschinenrichtlinie.de zugeordnet. Damit findet der Leser die europĂ€ische Sichtweise genau an der richtigen Stelle. Dazu sind die Texte des EU-Leitfadens mit zahlreichen Links versehen, so das der Leser schnell zu weiterfĂŒhrenden ErlĂ€uterungen oder auch Quelltexten geleitet wird.
ProduktfĂ€lschungen: AnsprĂŒche gegen Originalhersteller
Der Autor Bernard A. Karikari befasst sich mit den rechtlichen Schwierigkeiten von âProduktfĂ€lschungenâ.
China ist mittlerweile der gröĂte Automobilmarkt der Welt und gewinnt immer mehr an Bedeutung als Produktionsstandort. JĂŒngst forderte Dong Yang, GeneralsekretĂ€r des chinesischen Verbandes der Automobilhersteller, von den auslĂ€ndischen Autobauern, dass sie ihre Forschung und Entwicklung in das Inland verlegen. Allerdings ist China zugleich das Epizentrum des globalen Handels mit gefĂ€lschten Autoteilen, wodurch die angestrebte Vor-Ort-Fertigung vor allem das Risiko von sogenannten âNachschicht-Produktionenâ erhöht. FĂŒr den Nutzer birgt die FĂ€lschung stets die Gefahr, hierdurch an der Gesundheit geschĂ€digt zu werden. Macht der GeschĂ€digte dann seine AnsprĂŒche gegen den Originalhersteller geltend, ist fraglich, ob dieser auch fĂŒr diejenigen SchĂ€den haftet, die durch ProduktfĂ€lschungen entstanden sind.
Der Beitrag von Karikari befasst sich mit den rechtlichen Fragestellungen und stellt typische Problemfelder vor, mit denen sich u.a. Automobilhersteller konfrontiert sehen, ist aber auch fĂŒr Maschinenhersteller interessant.
Den vollstÀndigen Beitrag finden Sie in der Zeitschrift RAW, Ausgabe 2/2015.
Hier geht es zum kompletten Artikel:
Wesentliche VerÀnderung von Arbeitsmitteln: Verantwortlich?
Arbeitsmittel wie z.B. Maschinen werden im Laufe ihres Lebens hĂ€ufig verĂ€ndert. Diese VerĂ€nderung kann wesentlich im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang die Frage nach der Verantwortung fĂŒr den Umbau gestellt. Auch die Frage nach der ZustĂ€ndigkeit / Verantwortung fĂŒr die Feststellung, ob eine VerĂ€nderung wesentlich ist oder nicht, steht immer wieder im Raum.
Unser Autor, Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, ist dieser Frage nachgegangen und hat seine Kommentierung auf www.maschinenrichtlinie.de entsprechend ergÀnzt:
Wesentliche VerÀnderung von Arbeitsmitteln: Verantwortlich?
Steuerungsnormung: Zusammenlegung der EN ISO 13849 und EN 62061
Die Steuerungsexperten arbeiten z.Z. an einer ISO/IEC 17305. Mit dieser neuen Norm sollen die EN ISO 13849 und EN 62016 zu einer Norm zusammengefasst werden.
Am 20.08.2015 wurde der Committee Draft (CD) der ISO/IEC 17305 veröffentlicht:
In diesem Entwurf weisen die Verfasser darauf hin, dass es sich noch nicht um eine fertige Norm handelt. Der "Committee Draft" wird verteilt, damit die Fachleute diesen Entwurf lesen und ggf. Kommentare oder VerbesserungsvorschlÀge dazu abgeben können. Deshalb kann dieser "Committee Draft" auch noch nicht als internationale Norm in Bezug genommen werden.
FĂŒr Ihre Fragen stehen wir Ihnen selbstverstĂ€ndlich gerne zur VerfĂŒgung.
Viele Informationen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG finden Sie auch unter
Ihr MBT-Team
- Tel.: 02208/5001877
- Fax: 02208/5001878
- Mail: info@maschinenbautage.eu